der über die Denkart und die Vorurteile des Volkes handelt^. In diesem Abschnitt sind eine Anzahl von Fragen enthalten, die der erhebende Kreisbeamte zu beantworten hatte. Die fünfte Frage lautete: „Hat das Volk eine gesunde, vernünftige Denkart? Oder ist es von schädlichen Vorurteilen eingenommen? Welches sind diese Vorurteile? Was ihre Quelle?" Im Kommentar werden zunächst laut § 1 die sogenannten „geistlichen oder andere abergläubische Mittel" angeführt, die bei Krankheiten angewendet werden. Selbstverständ lich wird auch festgestellt, daß diese Mittel abzustellen sind. Er verweist dabei auf die Ge wohnheiten, bei Krankheiten zu einem Scharfrichter oder zu einem alten Weib zu gehen, oder „von einem Geistlichen Lukaszettel und Anhänger" zu verlangen. An anderen Stellen finden sich als Ergänzung die Verbote der Votivgaben® (s. u.). So sind goldene oder silberne Her zen, Füße, Hände, Ringe, andere Anhängsel und Putzwerke, Quertafeln, Krücken, Säbel und dergleichen Sachen wegzuräumen. Die goldenen und silbernen Opferstücke sind zum Besten der Kirche einzuschmelzen. Der Verkauf von wächsernen Opferfiguren vor der Kirche und in der Sakristei durch Geistliche - nicht aber durch Lebzelter - wird verboten®. Wei terhin heißt es, daß Opfer, Opfertafeln, hölzerne Füße, Krücken, Säbel, Panzer, Ketten und dergleichen Zeugnisse als meistenteils unerwiesene Wunderwerke abzuschaffen sind'. Desgleichen ist es verboten, Statuen, silberne und goldene Ringe oder Herzen umzuhängen. Verboten werden fernerhin laut § 2 die Beobachtung von Lostagen®; hingewiesen wird auf das Einnehmen von Arzneien und die Durchführung von Vorbeugungskursen sowie den Druck von Kalendern laut § 3® mit abergläubischen Auslegungen über Finsternisse, Ader lassen, Schröpfen, Einnehmen und Baden. Der Aberglaube, Unwetter, Viehunfalle und Krankheiten dem Teufel, den Zauberern und den Hexen zuzuschreiben, war damals noch nicht erloschen. „Geben sich mutwillige Personen als Wahrsager, Zauberer, Hexen, Bock reiter, Druthen oder Geisterbeschwörer aus?" lautet eine Frage, eine andere, ob es Teufels beschwörer gibf^". Ernstlich wird geantwortet, daß der Teufel nicht helfen kann. Ebenso bedeutet ein Erlaß den Untertanen, daß nach dem Brotbacken Kranke mit Krätze nicht in den Backofen zu stecken seien'^'. Im Anschluß an die Losnächte und andere gute oder schlechte Tage für ländliche und häusliche Arbeiten wird auf „abergläubische und leichtfertige Spiele" ver wiesen. Dann führt Kropatschek weiter abergläubische Gebräuche des obersteyrischen Landvolkes an'®, so „das in der Johannisnacht übliche Läuten, abergläubische Grabungen in der Erde, Befestigen von Wurzeln, Kräuter und Blumen an den Haustüren und Fenstern". ® Buch I 117 ff.; Kommentar I 33 ff. ® Buch I 355; Kommentar I 571 f. - Hofdekret für alle Erbländer am 92. 1784 - 29. 4. 1784 u. 30. 5. 1784. ® Buch I 411; Kommentar I 573. - Reskript 25. 3. 1752, Verordnung v. 14. 9. 1781 und 26. 12. 1781; Hof dekret vom 20. 5. 1788. ' Buch I 355; Kommentar I 571; Hofdekret vom 1. 2. 1784. ® Kommentar I 35 f. ® Kommentar I 36. - Buch I 119 II 101. - Verord. vom 2. und 7. 12. 1754 und 10. 12. 1755, Polizeiordnung 12. 6. 1786. Buch I 124; Kommentar I 38, Patent vom 5. 11. 1766, Verord. Wien 1. 3. 1755. Vgl. Cod. Austricia, Wien 1704 II S. 410, 520.-Neue Landesgerichtsordnung 1675, II 36 Zauberei; HI 2 § 1 über Zauberei,die Leuten oder Vieh schadet; § 2 Zauberische Sachen wie Öl, Salbern, schädliche Pulver, Büchsen, Häfen mit Unge ziefer, Menschenknochen, Wachslichter, wächserner mit Nadeln durchstochene Bilder, Hostien, Kristalle, Wahrsagespiegel, Zauberkunstbücher, Verbündnisbriefe mit dem Teufel; § 5 Wahrsagen aus Kristallen, Gläsern, Spiegeln, abergläubische Segen, Bockschicker; HI 11, § 9 sich „gefroren" (unverwundbar) machen; II 2 § 6 sich durch Hostienfrevel unverwundbar machen. " Buch II 67 f. - Verordnung vom 14. 5. 1774, 27. 4. 1777, 26. 2. 1778. Buch I 119; Kommentar I 36. — Hofdekret für Tirol vom 29. 3., kundgemacht 12. 4. 1792. Verord. vom 3. 11. 1774.
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