OÖ. Heimatblätter 1970, 24. Jahrgang, Heft 1/2

Die Wappen der Städte, Märkte und Gemeinden Oberösterreichs (2. Nachtrag) Herbert Erich Baumert Die Neufassung der Bestimmungen zum Wappenrecht der Gemeinden in der mit Gesetz vom 1. Dezember 1965 erlassenen^ und mit 31. Dezember 1965 wirksam gewordenen „Ober österreichischen Gemeindeordnung 1965" gab der kommunalen Heraldik unseres Bundes landes nach einer gewissen Stagnation einen erfreulichen Auftrieb. Waren bisher in Ober österreich nur Städte und Märkte zur Führung eines Wappens ermächtigt^, wird dieses Recht nun im Sinne der am 12. Juli 1962 vom Nationalrat beschlossenen Bundes-Verfassungs gesetznovelle 1962', die den Gemeinden eine neue verfassungsrechtliche Grundlage im Hin blick auf vermehrte und gestärkte Selbstverwaltung bietet, ohne Unterschied allen Gemeinden als gleichgestellte Gebietskörperschaften zugestanden^. Neu für Oberösterreich ist in diesem Zusammenhang auch die gesetzliche Regelung der Führung von Gemeindefarben. Die das kommunale Wappenrecht betreffenden Gesetzesstellen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 haben folgenden Wortlaut: § 4. Wappen und Gemeindefarben. (1) Das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde. (2) Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Ge meindewappens zu enthalten hat. Die Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu fertigen. (3) Der Gemeinderat kann über Antrag die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juridischen Personen sowie Personen gesellschaften des Handelsrechtes gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. (4) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landes regierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten in Beziehung auf den Symbolgehalt der Farben versagt werden. * LGBl. für OÖ. 45/1965. Dazu: J. Krenner - G. Putschögl, Die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965; Rechtsgrundlagen und kommentarmäßige Erläuterungen (Linz 1967). ' Vgl. OÖ. Gemeindeordnung 1948, Gesetz vom 7. Juli 1948, § 4. LGBl. für OÖ. 22/1949. ' BGBl. 205/1962 („Gemeindeverfassung 1962"), kundgemacht am 20. Juli 1962. * Der verstärkte Trend nach neuen Gemeindewappen veranlaßte die Verbindungsstelle der Bundesländer, am 19. April 1968 eine Expertenkonferenz österreichischer Landesarchivare zur Ausarbeitung von Richtlinien für die Verleihung von Gemeindewappen nach Salzburg einzuberufen. Bericht dazu: H. Jäger-Sunstenau in Archivura Heraldicum Jg. LXXXII (1968), H. 2-3, S. 46.

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