Zu diesem Taiding hatten alle zu erscheinen, die dieselben Freiheiten genossen wie die zu Eibenstein. Wörtlich heißt es in der Einleitungsformel zu dem ersichtlich von den Eiben steinern selbst verfaßten Artikel des Weistums:„AufStifftung, Schwarzenbach, Freudenthall und die zum Höffern gebrauchen sich auch des ehafttigen deding und der freiheiten als wie wür zu Eibenstain und seint von alters her zu unseren deding allweeg komben und nicht ausbliben" Erfahren wir auch nichts Näheres über den Ursprung dieser Freiheiten, so ist doch kaum daran zu zweifeln, daß sie bereits aus einem alten bevorzugten Kolonisationsrecht stammen. Als Versammlungsort für diese „Bedinge" kommt der Dorfanlage nach und in Erwä gung der noch heute bestehenden Besitzanteile der alten Höfe am Gelände und am Heiden stein nur die offensichtlich künstlich geebnete und gegen Norden zu mit einem noch gut verfolgbaren Absatz umgrenzte Fläche in Betracht, die festwiesenartig vor dem Heidenstein hegt und den Ort um einige Meter überragt. Das Grundstück wird heute zum Teil als Wiese,zum Teil als Acker genützt. Aufdem Acker haben die Herren Amtsrat Ing. W.Obergottsberger und Oberamtmann K. Wagner jeweils nach der Frühjahrs- bzw. Herbstbestel lung eine größere Anzahl von Tonscherben aufgesammelt, die nach dem Gutachten zu ständiger Fachleute^® dem Hochmittelalter und der frühen Neuzeit zuzuschreiben sind. Da die Lokalität auch in früheren Jahrhunderten kaum als Abfallstätte benützt wurde, dürfte die Überlegung berechtigt sein, daß es sich bei diesen Gefaßresten um die im Laufe der Zeit sich ansammelnden Trümmer von zerbrochenen Behältern handelt, in denen sich die Teilnehmer am Taiding und deren Begleitpersonen ihre Verpflegung für den u. U. einen ganzen Tag in Anspruch nehmenden Anmarsch und Aufenthalt in Eibenstein mitgebracht hatten. Wäre schon das Zusammenströmen vieler Menschen anläßlich der Pflege eines alten Volksrechtes in dem heute so kleinen Ort bemerkenswert genug, so steigert sich unser Inter esse an dieser örtlichkeit noch dadurch, daß der erwähnte Acker- und Wiesenplan unmittel bar vor einer Granitkuppe liegt, über die sich jene bizarren Felsen erheben, die der Volks mund unter den Namen „Hohen-", „Heiden-" oder „Eibenstein" und, wegen der Stein schalen aufdem Plateau des zweiten Felsens, auch „Opferstein",als eine Einheit zusammen faßt. Erinnert man sich der zahlreichen Nachweise, dieJakob Grimm in seinen „Deutschen Rechtsaltertümern" für die Abhaltung von Thingen und anderen Gerichtsverhandlungen an Felsen und Steinen aus dem germanischen und keltischen Gebiet zusammengestellt hat, wird es schwerfallen, daran zu glauben, daß zwischen dem Zusammentreten des Ehafttaidings in Eibenstein und dem Vorhandensein dieser beherrschenden Felsgruppe kein ursäch licher Zusammenhang bestünde. Noch heute hat ja die Anziehungskraft des majestätischen Steingefüges nichts an Wirkung eingebüßt. Wer die Steingruppe in Richtung Nord und Südwesten umschreitet, findet ganze Reihen von Holzgerüsten, die sich eng an die Felsen schmiegen, und zahlreiche Holzbuden im anschließenden Waldbestand, die alle einmal Bundesrat GrafGrundemann-Falkenberg zu bes.Dank verpflichtet.Der Wortlaut des Taidings ist vollinhaltlich abgedruckt in Weistümer, a. a. O.200. wie Anm.9. "Für die Begutachtung der Gefäßreste danken die Verfasser der drei in diesem Heft vereinigten Beiträge den Herren Univ.-Professoren Dr. Ä. Kloiber, Linz, und Museumsdirektor Dr. K. Willvonseder, Salzburg, sowie Herrn Museumskustos Dr. H. Steininger, Wien. "Deutsche Rechtsaltertümer. Neudruck. Darmstadt 1965. II, 424 flf. 6 8 1
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2