seines Ions" halten könne. Die Verleihungen des Grundes seien so vermeint gewesen, daß „nit also die reichen die armen druckhen und derselben gründe an sich bringen, wie dann etwo geschehen", was der Pfleger von Wildenstein verhüten muß. Wenn Arbeiter in HinkunftInfange begehren,sollen sie,namentlich imGosautal„als der mutter der wäldt"... wo „die grundt allenthalben holzträchtig sein, mit Vertröstung verabschiedet" werden, bis „ein frei gestifter infang und heusl durch aines inhabers todtsfal oder verkauf ledig sein" wird. Der Bewerber um einen solchen Besitz kann ihn nach Entscheidung der Obrigkeit gegen „wieder ergötzung des räum- und paukostens" an die Überlebenden bzw. Verkäufer erwerben. „Mittler weil solle und möge er sich mit herberg behelfen, wie man anderer orten bey den pergkwerchen thuen muß". Wenn dennoch „ein (be)dürftiger nutzer camergutsarbeiter", der „mit weib und villen kindlen beladen / (sich) mit seinem blossen wochenlohn nit erhalten khündt", um einen Infang ersuche, dem könne „außerhalb der Gosa / da dan hinfüron weder wenig noch viel durchaus nichts mehr verliehen werden solle / an anderen orttn als in der Rambsau oder umb Geusern®, da gar kein schwartzwaldt steht oder wachsen mag", gemäß Niederöster reichischem Kammerbefehl (von 1550), der beim Amt Gmunden liege, Häusl und Krautgärtl und „allain zu freyer stift oder leibgedings weis / es sey an was orttn es welle und verrer nit / wie bisher / erblich" verliehen werde. Es sei darauf zu achten, daß im Todesfall Häuschen und Grund solchen Arbeiters gegen Ersatz der Raum- und Baukosten an die Erben nach Erkenntnis der Obrigkeit „ainem andern cammerguetsarbeiter einge geben und verliehen werde / damit also die gründt/ wie sie vermaintsein / under den cammerguetsarbaitern und in derselben banden beleiben". Nicht nur des dauernden Verdienstes wegen, sondern auch um in Besitz des Vaterhauses zu gelangen, trachteten die Söhne von Kammergutarbeitern in kaiserlichen Dienst zu treten. Die genaue Durchführung dieser Befehle war außer den Verwesern auch dem Pfleger zu Wildenstein aufgetragen. Anweisungen enthält das 2. Libell im Abschnitt „Wie sich der Underpfleger in fürfallenden verenderungen der urbars gütter und derselben besitzer halten soll". Man hatte der Zerstückelung von Gütern an mehrere Erben deshalb stattgegeben, „das man ein mehrere angeseßne mannschaft dem salzsieden zu guettem erziglen und erhalten müge". Doch sei dadurch das Urbar in Unordnung geraten,und es müsse ein neues angelegt werden,in dem alle Teilgüter angeführt sind. Weitere Güterteilung solle verhindert werden, doch dürfen Ausnahmen gemacht werden, wenn sich einer „zur mehrung der mannschaft beim salzsieden heuslich setze"; einem solchen darf erlaubt werden, auf einem Stück ver erbten Grundes sich ein Häuschen zu bauen. Im folgenden Absatz „Neue infang und verfridungen derselben betreffendt" ist streng verboten, daß Arbeiter innehabende Infange sich von Bürgern oder anderen „vermüglichen personen" abkaufen lassen, was ein Mißbrauch der kaiserlichen Gnade wäre. Es ist dafür zu sorgen, „das solche infange bey den heusln und jederzeit bey den camerguetsarbaitern / von ainem zu dem andern bleiben und gelassen werden". Diese Bestimmungen sind fast wortgleich im 3. Libell (1656) wiederholt, nur umfassen sie in diesem auch die Bereiche der inzwischen begründeten Verwesämter Ischl, wo 1571 erst malig Salz gesotten wurde, und Ebensee, wo 1607 das Salzsieden begann, nachdem man den dortigen reichen Waldungen die Sole von Hallstatt zugeleitet hatte. Der Grundsatz, Goisern.
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