„Da von den hiesigen, von Zeit zu Zeit vor kommenden Bauwerbern nicht immer verlangt werden kann, daß sie vollkommen instruierte, vorschriftsmäßige Baurisse ihren Gesuchen beilegen sollen, da ferner auch die Erfahrung gelehret hat, daß die bisher vorgelegten Risse teils aus unkundiger Hand geflossen sind, teils sich darnach bei der Bauführung auch nicht gehalten wurde,so fand es das Bauwesen respizierende Subdepartement(des Distriktskommisariats Ebensee)für zweckdienlich, drei Klassen von gemeinen Landgebäuden zu entwerfen, aus welchenjeder Baulustige sich ein zu seiner Absicht dienliche Bauführung fürwählen kann. Diesen Entwurflegt demnach das k. k. Subdepartement der weiteren Amtshandlung gehörig vor. Ebensee, 21. 4. 1816." (Vermerk auf gleichem Blatt); „Ist hievon eine Zeichnung in dupplo zu verfertigen, und die eine zum Gebrauch eines wohllöblichen Salzoberamtes (Gmunden), die zweite des k. k. Kreisamtes (Steyr) an Behörde brieflich einzuschicken und die vorgetragenen Umstände zur Genehmigung vorzulegen." (Mit der gleichen Begründung schickte das Verwesamt Ebensee die Risse am 5. 7. 1816 an das Salzoberamt Gmunden,jedenfalls auch an das Kreisamt Steyr, oder Gmunden schickte sie dorthin.) Am 1. 8. 1816 erhielt das Verwesamt Ebensee nachstehenden Erlaß des Salzoberamtes: „Über die von dem k. k. Verwesamte (Ebensee) anher vorgelegten und dem k. k. Kreisamte mitgeteilte drei Hausbauklassen wurde von dem obenbemeldeten k. k. Kreisamte erwidert, daß hierlandes kein Zwanggesetz, nach welchen Formen die Baulustigen ihre Häuser auf zuführen haben, bestehe, sondern jedem Untertanen in seiner Provinz die Art seiner Bau führung überlassen (ist), und müsse er die Baubewilligung bei der betreffenden Behörde an suchen, und es sei nur darauf zu sehen, daß dagegen keine Polizey Rücksichten eintreten, noch politische und sachliche Anstände obwalten. Es könne nur bei Bauführungen in Haupt- und größeren Städten auf vorzügliche Architection gesehen werden, und nach dieser Ansicht stehe es nicht in der Macht des Kreisamtes, den Bewohnern des Salzkammergutes gewisse Formen bei ihrem Hausbauen vor zuschreiben, dahero könne dem gedachten Antrage, die Häuser nach den vorliegenden Plänen zu erbauen umsoweniger beigetreten werden, als beim k. k. Kreisamte noch niemals eine Beschwerde wegen der nötigen Auslagen auf Baumeister vorgekommen. Diese kreisämtliche Erinnerung wird demnach dem k. k. Verwesamte mit dem Beisatz bekanntgemacht, daß, obgleich kein Zwang beantragt und beabsichtigt ward, das k. k. Verwesamt zur Erzielung einer entsprechenden Bauart doch beflissen sein wird, jeden Bauführer aufzumuntern, nach einer dieser Hausbauklassen zu bauen und den hienach zu verfertigenden Bauriß seinem Gesuche anzuschließen." Dieser Erlaß wurde am 22. 8. 1816 vom Verwesamt Ischl an das Verwesamt Hallstatt samt Zeichnung weitergeleitet. Alle Abbildungen von Ortschaften im Salzkammergut vor 1816 zeigen schon vorwiegend Häuser mit Steildächern und Schopf, mit der Giebelseite ausgerichtet zu Straße oder Traun. Die „Beschreibung der 3 Bauklassen" von Wohnhäusern im Salzkammergut (Abb. 31) konnte zugleich mit obigem Schriftwechsel gefunden werden. Aus diesen Urkunden geht hervor, daß es sich dabei lediglich um Beispielspläne zur Erzielung besserer, den Bauansuchen beizulegender Baurisse,nicht aber etwa um ein behördlicherseits erwünsch tes Festhalten an den drei im Salzkammergut bodenständigen,durch ihre Dächer geprägten Hausformen handelt, d. h. also um keine Maßnahmen, die bodenständigen Hausformen
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