betrieben. Das erforderte einen erhöhten Stand an Berg-, Sud- und Waldarbeitern und bedingte einen wachsenden Bedarf an Wohnstätten, dem der Kaiser so zu steuern trachtete, daß möglichst wenig Waldboden als Baugrund verlorenging. Alle beim Salzwesen, also in kaiserlichen Diensten, beschäftigten Arbeiter finden wir in den Befehlen und Ordnungen immer wieder als die „armen arbaiter" bezeichnet, aus der klaren Erkenntnis der Landesfürsten heraus, daß die Arbeiter bei verhältnismäßig kargem Lohn unerläßliche Arbeiten zu leisten hatten und daß dafür ihr bescheidener Lebensunterhalt durch besondere Begünstigungen gesichert werden mußte. Diese waren,außer Hofkorn und Hofschmalz, zum ermäßigten „Limitopreis", unentgeltlicher Bezug von Bau-,Dach-,Brennund Zaunholz,freie ärztliche Behandlung,Befreiung vonjeglicher Steuer, außer der Arbeiter war „hausgesessen", d. h. er besaß ein Häuschen, Befreiung vom Militärdienst und eine bescheidene Altersfürsorge. Eine wichtige Vergünstigung war eben auch die Überlassung von Baugrund und Überlassung des vom Arbeiter darauf erbauten Hauses entweder „leibgeding weis" oder „vererbrecht", also zur Benützung auf Lebenszeit oder in der Familie vererbbar. Selbstverständlich wurden schon vor 1550 zahlreiche Häuser erbaut, doch durch den kaiserlichen Befehl von 1550 wurde das Bauwesen erstmalig in bestimmte, durch Not wendigkeiten vorgezeichnete Bahnen zu lenken getrachtet. Doch wie so viele amtliche Regelungen, wurden auch diese übertreten. Im 2. Libell wurde vom Hofschreiberamt Hallstatt 1561 festgestellt, daß die 1550 gewährten Bewilligungen „nit mit gueter Ordnung" in Anspruch genommen, sondern zum Nachteil des Waldes „mit Verschwendung und außreittung der jungen grössing" überschritten wurden. Zahlreiche Häuser waren namentlich in Gösau und um Goisern erbaut worden,zum Nachteil der armen Arbeiter auch durch Bürger und Bauern („beschwärung der armen"). Beanstandet wurde auch,daß man die Infänge,auch „etzen und wißmatern«"(Weiden und Wiesen)mithölzernen Zäunen eingefriedet hatte. Weitere Vergebung von Baugründen müßte „alßbalden gentzlich und gar eingestellt" werden. „Auf khünftigen Frieling" 1562 sollen Kommissare bestellt werden, die die neu gewonnenen Grundstücke besichtigen und dafür sorgen müßten, daß die Einfriedung jener, auf denen „khünftig schwartzwäldt erwachsen möchten, on alles mitl ausgerissen und aus geworfen / und den armen das anlaydt und briefgelt wieder zuegestellt werde'". „Hernach mag den armen Arbeitern zu ihrer unterkhumung platz an unterschiedlichen orten vermüg des befelchs wieder ausgezeigt werden", und zwar an Orten, an denen kein Schwarzwald gedieh.(Im Salzkammergut benötigte man Weichholz,daherzog manimmerwiederTannen-, Fichten- und Lärchenwälder heran und hielt die Buche zurück.) Ein langer Abschnitt im 2. Libell, „Infang betreffend", handelt ebenfalls von der Vergebung von Grundstücken für den Hausbau. Darin ist ausgeführt: Im „Gosa (d. i. Gösau) Revier" sind „vil neue weitleuffige infäng" durch Schwendung von Jungwald „zu abbruch des gehültz" eingefangen worden, was der Kaiser fernerhin nicht dulden will. Es seien, besonders im Gosautal, „nunmals zu beherbergung und erhaltung der holtzarbaiter / sovil man deren ungeverlich bedarf" eine ausreichende Anzahl Häuser gebaut und so weit mit Grund ver sehen worden, daß jeder Arbeiter „nach gestalt seines thuns ein viechlzuainerzuebueß '„ezzen"(mhd) = essen. Eine „etz" war ein vom Vieh abzuäsendes Weideland. Bergbauern nennen heute noch eine einmahdige Wiese, die man von Rindern vor und nach dem Almauftrieb „etzen", d. h. abweiden läßt, eine „Etz". 'Siehe Abschnitt „Einfriedung der Infänge".
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