OÖ. Heimatblätter 1968, 22. Jahrgang, Heft 1/2

.welche stund er überhör nit daraufblase, daß ime der hofschreiber oder die Verweser darum rechtfertigen." Unter „Nachtwacht auf der gassn und sonst" ist für Hallstatt im 1. Libell angeordnet: „Es solle auch die nacht wach auf der gassn und im pfannhaus alle zeit hinfür wie bisher als solichs in der wochenlichen ausgab in dieser Ordnung begriffen ist, zu fürkhumung allerlay gefahrlichait, so man pey dem siedn gewarten mueß,on mitl underhaltn und volzogn werden." Im 2. Libell sind die Bestimmungen erweitert. Die zwei Nachtwächter - einer in der Vor mitternacht, der andere in der Nachmitternacht - mußten nicht blasen, sondern „auch alle stunden, damit man wisse, ob sie wachsamb sein oder nit / vor des hofschreibers wonung ausrufen." Das Blasen bzw. Ausrufen war zur Kontrolle der Wachsamkeit der Wächter befohlen, die auch „unwissend der Wächter" überwacht werden mußten. Dem Türmer im Hof(Sudhausbereich) war gleiches wie im 1. Libell befohlen, er mußte ausbrechendes Feuer durch „glogkenstraich laut märmachen", die Beamten verständigen, „auch mit gefencknussung und verwarung der straffmessigen person... wie ein ambtsund gerichtsdiener jederzeit gewertig imd gehorsamb sein". Bei Feuer- und Wassernot mußten auch die Kirchenglocken geläutet werden. Zugleich mußten sowohl der Türmer als auch die 4 Nachtwächter im Markt, die auch vom Hof schreiberamt bezahlt wurden, Diebereien verhüten, ertappte Diebe gefangennehmen oder, falls sie dazu nicht stark genug wären, ihre Namen dem Hofschreiber melden, „damit er nach ihnen greifen lassen / und mit straf gegen inen fürgeen müge". Die gleichen Befehle sind im 3. Libell wiederholt. Als Feuerlöschgeräte waren nach dem 2. und 3. Libell unter „Rüstung und Fürsehung in Feursnoth" im Hof zu Hallstatt stets einsatzbereit zu halten: große Wasserspritzen, Griesbeile, Fußeisen, Leitern, Feuerhaken „und sonderlich eine guete anzahl lidren Empern (Eimer aus Leder). Das galt gewiß auch für die Salinenanlagen in Ischl und Ebensee. Auch in Aussee waren die Untertanen in Feuer- und Wassernot „beyzuspringen schuldig". (Ausseer Waldordnung 1770 und 1778.) Eine der wichtigsten Brandverhütungsmaßnahmen war die regelmäßige Feuerbeschau, sowohl in den Sud- und Amtsgebäuden als auch in den Märkten. Das 2. Libell enthält darüber genaue Bestimmungen, „an allen orthen / was zu dem ambthoff und pfannhauswesen gehört", mußten Verweser und die übrigen Beamten für vierteljähriges, im Winter auch öfteres Kehren aller Rauchfange sorgen, die Kosten verrechnen. Beschau und Nach beschau halten. Unter „Feur bschau im Marckht (Hallstatt) bey der burgerschaflft und pfannhausleutten" wurden die zu hohen Zehrungskosten der Beamten beanstandet und herabgesetzt. Wo man, gleich ob bei Bürgern oder Pfannhausarbeitern, in deren Häusern feststellte, „daß derselben (Rauchfange) nit ordentlich gekhert und feuers halben besorglich befunden", mußte der Verweser „alsdann strags gegen dem oder denselben / in deren heusern dergleichen mangel betreten / nach gestalt der verprechung mit straff der fencknuß bey wasser und brodt unnachleßlichen on alles ansehen oder unterschidt der person fürgeen". Die gleich strengen Strafandrohungen enthält das 3. Libell. Für Ischl sind solche in der „Polizey Ordnung des Marckts Ischl", P. 10 (III. Libell) ent halten. Sowohl dem Verweser als auch dem Marktrichter ist befohlen, alle Vorkehrungen gegen Feuersnot zu treffen, die Nachtwachen von „gfueten, tapferen und wachsamben persohnen" verrichten zu lassen,zu kontrolheren,„ob sich die wachter nicht etwa heimblich

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