Hinsichtlich „Gewerbsgebäuden" wird bestimmt, daß Kalköfen, Kohlbarme'®, Brauhäuser, Keller, Mautmühlen u. a. gemauert werden müssen. Die verschiedenen Stampfen, wie Pulver-, Öl-,Loden-, Lohe-,Frucht-und Glasurstampfen,sind,nach gegebener Notwendigkeit, vielfach wie Gmachmühlen zu bauen, wenn sie nicht ganz gemauert werden können. Feldkapellen müssen ganz gemauert werden.„Schwitzbäder folgen der Bauart der Backöfen und Flachsdarren." Zu „landespolizeiwidrigen Gebäuden gehören feuergefährliche Gebäude, entfernte und einsame Flaehsdaixen (Badstuben) mit Wohnungen etc.".Zu den „forstpolizeiwidrigen" zählen einzelstehende Schwitzbäder, Flachs darren, Backöfen und kleine Seheunen nahe den Hauptgebäuden. „Feuergefährliche Gebäude sind bei solchen Gelegenheiten nach Möglichkeit an unschädliche Plätze zu über setzen. Entfernte, einsame Flachsdarren mit Wohnungen, wo es tunlich ist, ganz abzuschalfen und die Wohnungen mit den Hauptgebäuden zu vereinigen. Einzelne Schwitzbäder, Backöfen und Flachsdarren sind, vorzüglich bei größeren Ortschaften und Dörfern nach Möglichkeit in gemeinsame Gebäude für ganze Dorfgemeinden oder doch in wenige Gebäude, wovon jedes mehrere Teilnehmer hat, umzuschaffen, so daß z. B. eine Dorfschaft von 12 Gütern 1 Flachsdarre für alle 12, oder 2 zu 6 und 6, oder 3 zu 4 und 4, oder 4zu 3 und 3 anstatt 12 Flachsdarren haben sollte. Bei einzelnen Gütern ist daher zu trachten, daß die Flachsdarren allmählich in Röstgruben (Brechellöcher) verwandelt werden. Die zahlreichen kleinen Scheunen (Heustädel) sind zu concentrieren oder, wo es ohne Feuersgefahr möglich ist, durch Erweiterung der Hauptscheunen bei den Gutsgebäuden ganz entbehrlich zu machen." Dem Ressort der Beamten unterstehen alle Ausbesserungen und Wiederherstellung von Gebäuden, alle Er höhungen und Erweiterungen, alle Übersetzungen von Gebäuden und „alle neuen Gebäude von geringerer Art auf eigenem Grund, nämlich: Hütten aller Art, Dreschtennen, Backöfen, Flachsdarren, Schwitzbäder (allgemeine oder einzelne in Fällen, wenn sie nicht zu entbehren sind), Röstgruben, Getreidekästen, Fruchtund Lodenstampfen zu eigenem Bedarf, alle Gewerbshütten, wo Gewerbe bereits bestehen, alle Belustigungs gebäude (Kegel-, Schießstätten), alle kleinen Alpsgebäude in schon bestehenden Almen, als Viehschirme, Scheunen, Gsöderküchen und Milchkeller, alle Bnmnleitungen." Alle anderen Bausachen unterstehen der Entscheidung der Landesstelle,auch Erweiterungen und Übersetzungen auf hochfürstliche Frey. Im Abschnitt „LFnterricht über die Katastral-Tabelle" sind, um eine Vereinheitlichung in der Terminologie des anzulegenden Katasters zu erreichen, die verschiedenen Gebäude benannt und erläutert, so auch Obstdarren, ünter „Flachsdarren oder sogenannten Baadstuben" sind also keineswegs „die offen in die Erde niedergetrie benen Röstgruben" gemeint. „Alpenhütten sind Gebäude, wo unter einem Dache alle vorzüglichen Alpwirlschaftsgebäude, als Wohnung, Küche, Stall, Keller u. s. f. vereinigt sind. Käser hingegen ist dasjenige Gebäude, so einzig zur Wohnung der Alpleute und zur Käsung verwendet wird." „Futterstadel bestehen meistens nur auf den Voralpen (Aesten), sie enthalten gewöhnlich die erforderliche Wohnung für die Hirten, die Stallung für Vieh und die Scheune zur Aufbewahrung der Früchte, des Futters u. s. f. unter einem Dache. Die Viehschirme, worunter auch die sogenannten Trempel, Mulzen, Trätte ete. verstanden werden, sind nur dann in dieser sonderheitlichen Kolumne vorzutragen, wenn sie imter einem eigenen Dache selbständige Gebäude ausmachen. Die Buttermaschine verdient nur dann eine eigene Kolumne, wenn sie durch das Wasser betrieben wird. Belustigungsgebäude sind vorzüglich Schieß- und Kugelstätten, Vogelthennen, Sommerhäuser u. s. f." Im „Regulativ für die Neustiften und Willengelder" sind die Beträge für „Stift" und „Willengeld" festgesetzt, für „Flachsdarren, Schwitzbäder, Backöfen je 8 kr Stift, für Röstgruben 2 kr,für gemeine Flachsdarren 16 oder 8 oder4kr Willengeld,fürFrucht-und Lodenstämpfezueigenem Bedarf12 bzw.6 kr Stift und 6 oder 3kr Willen geld. Die Häuser auf dem Land sind geringer besteuert als die in Märkten oder in der Hauptstadt. Aus dem Modellbeispiel zur „Katastral-Beschreibung" ergibt sich, daß damals Haufenhöfe vorgeherrscht zu haben scheinen. Im angeführten Beispiel besteht ein solcher Hof aus 14 Gebäuden und 9 Feuerstätten! Die an befohlene „Konzentration der Gebäude" scheint den Wandel zum Paar- oder Zwischenhof herbeigeführt, auf jeden Fall gefördert zu haben. Die „Flachsdarren" sind ausdrücklich von „Schwitzbädern" unterschieden. Es nimmt wunder, daß Getreidekästen gemauert werden sollen. Bei diesem Befehl hat man nur an Holzsparnis tmd Feuergefährlichkeit, nicht auf die absolute Trockenhaltung des Getreides gedacht. Verglichen mit der baulichen Entwicklung im oberösterreichischen Salzkammergut ist festzustellen, daß Spar maßnahmen in bezug auf Bauholz aller Art in Salzburg erst spät und mit vielen Vorbehalten zugunsten der üntertanen einsetzten, so daß sie nur von geringerer Wirksamkeit sein konnten. So durften auch nach 1795 Stadel und Scheunen weiterhin in Bundwerk" erbaut werden und wurde „die holzwirtschaftliche Zusammen fügung solcher Hütten" für später zu befehlen in Aussicht gestellt. Im salzburgischen Salzkammergut wurde die 1563 befohlene Ständerkonstruktion vom oberösterreichischen ebenso übernommen wie von 1756 an die Aufsteilung der Dächer. Bemerkenswert ist der Salzburger Befehl von 1795, wenn schon nicht das ganze Haus oder den ganzen Stall, so wenigstens die Ecken und Zwischenpfeiler zu mauern. Von da an verbreiteten sich Pfeilerstadel in Salzburg, die es auch im steiermärkischen Salzkammergut, namentlich im Mitterndorfer Becken gibt, jedoch nicht im salzburgischen Anteil des Salzkammergutes. '® Schuppen, in denen Holzkohle aufbewahrt wird. Hier sind jedenfalls mit Vorköpfen abgebundene Rimdholzwände gemeint.
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