OÖ. Heimatblätter 1968, 22. Jahrgang, Heft 1/2

von Holze an Felswände gelehnt, und es ist diese Bauart eine dem Landmanne so werte Sitte geworden, daß ihn jede Abweichung von ihr im höchsten Grade beklemmt. Indes war der Aufwand an Bauholze zu allen Zeiten ungeheuer;er stieg in eben dem Maße,als die Bevölkerung wuchs: man fällte ohne Aufhören eine das Vermögen des Waldstandes so weit übersteigende Menge von Baum stämmen,daß in mancher Gegend schon itzt an Dachholze sichtbarer,schwerer Mangel entstanden ist." Es werden Sparsamkeit mit Bauholz betreffende Stellen aus den zahlreichen Waldordnungen des Erzstiftes an geführt, durch die aber „insbesondere am Bauholzaufwande wenig gemindert" wurde. Bis Ende 1795 soll ein „Baukataster" angelegt werden,in dem nicht nur alle Gebäude tmd der Gesamtbedarf an Bauholz verzeichnet, sondern auch das Augenmerk „auf die Einführung zweckmäßiger Bauarten, möglichster Ersparung des Holzes durch Mauerung etz." gerichtet werden. In der Kammer war man sich der Schwierigkeit bewußt,die Untertanen zur „Einfühnmg einer holzwirtschaft lichen Bauart und Anwendung der möglichsten Mauerimg" zu bringen. Das Bauwesen wird den Pfleg- und Landgerichtsbeamten übertragen, Waldsachverständige sind allen Bauverhandlungen beizuziehen,„den Unter tanen hiebey mit Rat und Bescheid willig und schnell an die Hand zu gehen, selbe durchgehends mit Liebe tmd Bescheidenheit über die Vorteile einer gewährlicheren und holzwirtschaftlichen Bauart zu belehren". Die niedere Forstgerichtsbarkeit darf nicht geschmälert werden. Alle Taxen in Bauansuchen werden dem „Bau lustigen" erlassen. Wer den allgemeinen „Bautag" nicht erwarten will, kann vorherige Bauverhandlung be antragen;,,jenen Untertanen,welche sich bei Übersetzungen,Erhöhungen und Erweiterungen nach den Klassen der Gebäude dem ersten Grad der Mauenmg imterziehen werden,(ist)jederzeit das in dem Regulativ bestimmte Willengeld" nachzusehen. Es folgt eine genaue „Instruction für die Pfleg- und Landgerichtsbeamten über das Verfahren im Bauwesen". Sie ist mit den Worten eingeleitet: „Werm allmählich auch im hohen Erzstifte die Holzsparkunst mehr tmd mehr nothwendig zu werden beginnt ,...". Was für das oberösterreichische Salzkammergut von der Hofkammer schon 1550 und 1563 befohlen und bei Nichtbefolgung mit Strafe belegt wurde, unternahm man in Salzburg 1795 „mit Belehrung und Milde für (vor) Irrwegen zu warnen und seine (des Untertanen) Liebe für die Gewohnheit und das Privatwohl so zweckmäßig zu leiten, daß sie in Liebe für vernünftige Besserung des Mangelhaften tmd das allgemeine Wohl übergehe. Wenn das Übermaß an hölzernen Bauten, welches allen Alpenländern unter den südlichen tmd nördlichen Zonen gemein ist, beschränkt werden soll, so muß es nur insoferne geschehen, als es mit der möglichst geringen Beschwerde des Untertans geschehen kann. Jedes Abweichen von Gewohnheiten ist beschwerlich, ohne alles Mißbehagen ist auch das gegenwärtige nicht denkbar." Das „Bau-Reglement" befiehlt für Häuser: „Diese Gebäude müssen, wo es die Umstände immer erlauben, ganz gemauert werden." Wo Mangel an geeigneten Materialien herrscht, die Kosten, solche an den Bauplatz zu bringen, unerschwinglich oder Untertanen mittellos sind, sie daher die Mauerung nicht bestreiten können, mag man sich mit „halber Mauerung", d. i. vom Grund bis unter das obere Stockwerk oder einer Hälfte des Hauses bis unter das Dach begnügen, doch muß die Grundmauer so stark sein, daß man später allenfalls auch das Obergeschoß darauf mauern kann. Bei „triftigen Hindernissen"kann weitere Milderung gewährt werden,nur drei Schuh über den Grund zu mauern, „allenfalls mit bis unter das Dach gemauerten Pfeilern versehen, die Küche gewölbt und gemauerte Schornsteine angebracht werden". Die hochfürstliche Hofkammer behält sich vor, Anweisungen zur Verwendung bestimmter Baumaterialien zu erlassen,„bis dahin mag es bey völliger Unvermeidlichkeit ganz hölzerner Bauten gleichwohl bei der hiesigen Bauart derselben sein Verbleiben haben". „Stallungen müssen ganz gemauert werden, oder es kann nach örtlichen Umständen die Mauerung nur vom Grunde heraus bis unter die Durchzüge mit oder in gleicher Höhe oder bis unter das Dach gemauerten Pfeilern vorgenommen werden." Schetmen über den (gemauerten)Stallungen können bis aufweiteres,„woimmer der Holzbestand und Gelegen heit des Sägewerks erlauben, mit Bundwerk erbaut werden". In Städten und Märkten sollen Schetmen nach Möglichkeit gemauert werden, doch können ausnahmsweise auch nur untermauerte und „mit Eckpfeilern ver kleidete" Scheunen bewilligt werden. Hütten sind wie Scheunen zu erbauen. „Über die holzwirtschaftlichste Zusammenfügung solcher Hütten in Rücksicht auf nützliche Verwendung von Latten, Läden und Schwarthngen etz. wird seiner Zeit das weitere folgen. Getreidekästen sind zu mauern. Einzeln stehende Dreschtennen sind wie Hütten zu bauen." „Die Backöfen und Flachsdarren überhaupt dürfen in Ansicht der Feuersgefahr nicht anders als ganz von Steinen gebaut werden. Die Bauart von ,Röstgruben'®', welche in einigen Gegenden des Erzstiftes vielfältig mit Nutzen gebraucht werden, sollen Zeichnungen bekannt machen.®* Gmachmühlen®' können wie Hütten gebaut werden, ebenso Gipsmühlen. Almen können wie Stallungen tmd Scheunen gebaut werden, in „Futterstadeln, in welchen auch Wohnungen angebracht werden,(sind) die Küchen und Schornsteine,so weit es die Lokal- und andere Umstände erlauben, unfehlbar zu mauern". „Trockene Mauerung" ist vorzüglich bei Alpengebäuden, auch bei Scheunen und Hütten dort ausführbar, wo kein Kalk zu haben ist. Vgl. Abschn. Brechelstuben, S. 54. '* Im Text der „Allgemeinen Verordnung" ist mehrfach auf „Figuren" (Abbildungen) verwiesen, die in ihr aber nicht, vielleicht in einer gesonderten, nicht in Händen des Verfassers befindlichen Beilage enthalten sind. Das sind Hausmühlen.

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