Grassen in denen obersteirischen, an Stroh meistenteils mangelhaften Gebürges Ortschaften, undsonderbarinjenen rauchen und winterigen Gegenden,wo man nicht einmalzur Fütterung genug Stroh hat, unterbleiben soll." Schlägerung des Bauholzes Daß den Untertanen außer Brenn- und Zaunholz auch Bau- und Dachholz aus landes fürstlichen Waldungen ausgezeigt wurde, ist in den vorhergehenden Abschnitten schon ausgeführt. Die Schlägerung des Bau- und Dachholzes durfte nur „zu rechter weil und zeit", d. h. in voller Saftruhe erfolgen. Aus der Erfahrung jahrhundertelanger Holzbauweise heraus wußte man, daß das in Saftruhe geschlagene Holz besonders widerstandsfähig war, nicht sprang und keine Risse bekam. Heute schlagen nur mehr Bauern für den Eigenbedarf Bauholz in den Wintermonaten, während die Masse des Holzes vorwiegend vom Frühjahr bis zum Herbst geschlagen wird. An vor Witterungseinflüssen und Feuchtigkeit geschütztem, unter Dach befindlichem Holz, wie an Riemenböden,Rüstbäumen,Riegelwänden läßt sich nachweisen,daß esJahrhunderte hindurch in Trockenheit „gesund" und widerstandsfähig bleibt, ja, daß es mit dem Alter eisenhart wird, wie Beispiele alter Holzbauten aus Lärchenholz ergaben. Diese Erfahrung fand auch in den Bestimmungen für Förster und in Waldordnungen für das Salzkammergut Aufnahme. Das Gebot, Holz nur in Saftruhe zu schlagen, betraf nicht nur das Holz für den Hausbau, also für Dach, Balkenwerk und Böden, sondern auch für alle anderen Holzbauwerke und das Holz für Werkzeuge und Geräte. Schon in der ältesten „Instruction, was die bestellten vorster der Hall Aussee in den Kh. Myt. hallwäldern und werchstätten handien und außrichten sollen"(1523) handeln zwei von den 11 Funkten.®® „Zum andern sollen sy (die Förster) auch jederzeit in gueten bedacht haben, was für zeug als zimerholz (Zeug- und Zimmerholz) zu amtssachen, der werch, wasserstuben werchstetten (Klausen und Rechen), plenich (Bloch), lerchen dachholtz, pfannhausbau, brück jöcher, werchpamb, wann die jetweders am monat guet zu schlahen und bringen sein, nachdenkhen", und bei der sonntäglichen Abrechnung zur Schlägerung rechtzeitig vorschlagen. Punkt 9 ordnet „im Herbst und Lanzing"®' Besichtigung der Triftbauten und Wehren an, damit „zeitlicher fürsehung bescheh, damit das zimmerholz in guetem monat und zu rechter weil zu schlahen und bringen verordnet werde". In der ersten Ausseer Waldmeisterinstruktion von 1713®® ist in P. 16 den „Kammerguts Insassen" aufgetragen, in Waldungen, „darinnen das zimmerholz gehayt wird, nicht zu greifen",und auch in den„Graßwäldern" befindliche „Bauhölzer" zu verschonen.(Graß oder Grasset= Äste von Tannen,die abgehackt und zur Stallstreu verwendet werden durften.Den Viehhaltern waren hiezu im Ausseerischen und im Bereich des Hofschreiberamtes Hallstatt Waldstücke ausgezeigt und vermarkt = verlackt, die daher „Gelacke" genannt werden.) Nach P. 25 mußten Waldmeister und Waldgeschworene jährlich angeben, was „an allen Sorten des bau- und plenichholz, auch ladenwerk benöthiget seyn", und sie waren ange- '® Stm. LA,Sachabtlg. Hofkammer, Karton 40, Heft 4. ®' Lanzing = Frühling. ®® Stm. LA,HAA.Schb. 724.
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