unser rait rats der nider österreichischen rait camer willen und bevelch nit anfache noch thue." Diese auch in den anderen Libellen wiederholte Anordnung bezieht sich auffür das Salz wesen notwendige Bauten. Später wurden Ausnahmen insofern zugelassen,daß in dringenden Fällen, in denen nicht erst die Zustimmung von Wien eingeholt werden konnte, und bei geringfügigen Bausachen, vom Verweser bzw. dem Salzamtmann in Gmunden die Durch führung befohlen werden durfte,jedoch mußten alle solchen Bausachen im nachhinein be gründet und „verraitet", verrechnet werden. Untertanen, gleich ob Bürgern, Bauern oder Kammergutarbeitern, war es ebenfalls nur mit Zustimmung des Amtmanns bzw. der Verweser und der Pfleger erlaubt, ein Gebäude auf zuführen, was auch aus den Regelungen über die Infange hervorgeht, in denen ein „Anleitund Briefgeld" erwähnt ist. Von entscheidender Bedeutung für das Bauwesen im Salzkammergut waren die erstmals im 2. Libell (1563), wortgleich im 3. Libell (1656) wiederholten Bestimmungen „Wie es die underthanen hinfüran mit erpauung irer heuser / auch ställ und städl in gemein halten sollen". Sie können als die erste Bauordnung bezeichnet werden. Bis 1563 hatten die Untertanen, vor allem jene, die im „gäu" oder in der „landschaft" wohnten, ihre Häuser, Ställe und Stadel vorwiegend oder ausschließlich aus Holz gebaut, wobei sie selber ihre Zimmerer waren, denn die Waldarbeiter des Kammergutes verstanden sich schon durch das Erbauen der Holzknechthütten, der Klausen, Rechen und Holzriesen ausgezeichnet aufdas Zimmern. Um die durch die Holzhäuser sehr große Belastung der Waldungen zu vermindern, wurde angeordnet,in Hinkunft die Häuser ein oder zwei Stockwerke („gaden") hoch zu mauern und nur zum Überzimmern des Mauerwerks und der Giebelfelder sowie für Böden und Dächer Holz auszuzeigen. Die Begründung lautet: „Auf daß die bisher gebrauchte Ver schwendung mit überflüssigem pauholtz verbiet / und hinfüran die gepeu mit maß und Ordnung beschehen / so sol hiemit den ambtleuttn / Verwesern / und dem pfleger zu Wilden stein von Irer May. wegen ernstlich aufgelegt sein / bey den underthanen zu verfügen / und auch darob zu halten / das die / welche heuser / ställ und städtl zu pauen notdürftig sein / und fürnemlich die heuser nach ainesjedes vermügen / ain oder zwai gaden hoch mauren lassen / auf das inen nit merers pauholtz erlaubt dürfe werden / als sovil sie zum überzimer / auch poden und dach bedürffen"(Abb.5,6, 7, 9, 13). Das war der Befehl, vom Holzhaus abzugehen und Häuser zu mauern. Das Material für das Mauerwerk waren aber nicht die damals noch sehr teuren Ziegel, die zu brennen wieder den Wald beansprucht hätte. Man verwendete sie nurfür den Gewölbebau.In den „ratsleg", Ratschlägen, das waren Protokolle des Hofschreiberamtes Hallstatt, von 1517^° heißt es: „Des neuen haus am steg zuhandln. Es soll der ambtmann gwelb ziegl prennen lassen". In „ratsleg zu sunnwennt" 1518 ist ausgeführt: „Die hoch mauer soll man dekhen. Man soll ziegl so im zieglstadel zu Yschl liegen, herauf pringenund damit dekhen". Im 2. Libell (1563) wurde unter „Ziegel stadl" dem Pfleger zu Wildenstein befohlen,für das Salzwesen zu Hallstatt Ziegel auf Vorrat brennen zu lassen. Als der Ziegelbedarf für Salinenbauten stark angestiegen war, wurden mittels Wasserrades angetriebene „Stampf" errichtet, in denen der Lehm maschinell formbar gestampft wurde. Eine solche stand später auch in Rindbach bei Ebensee an der alten Traun. 1562 war der Ischler Salzberg entdeckt worden, worauf der kaiserliche Befehl erging, in » O.Ö. Ld. A.SOA,Schb.2.
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