Almmähdern vielfach über der Waldgrenze zu sehen sind. Hiezu wurden pro Klafter 2 kr Geldbeihilfe gewährt. Für das steiermärkische Salzkammergut enthält die Waldmeisterinstruktion von 1713 erst mals ein Verbot der Errichtimg von Zäunen.^' Darin ist ausgeführt: „Gleiehen verstand hat es mit einfriedungen und gehayen, worauf jährlich sehr viel Waldungen geschwendet werden, vollends niemanden zu gestatten, ohne alt habende gerechtsamkeit dergleichen neue zu machen, noch die alten einzufrieden oder zu einer und anderen gelegenheit hin und wieder in Waldungen neue gehäger einzustehren,ja was etwa wirklich beschehen seyn möchte, aushacken und auswerfen lassen". In der „Currenda in Waldungssachen, Graz, den 8.Jtmi 1754^', die für die Obersteiermark, insbesondere für das Erzberggebiet Geltung hatte, wird unverzüglich die Abstellung ein gerissener Holzverschwendung befohlen. Der „so reichlich gesegnete Eisenberg, als das vornehmste Kleinod des Landes" und die Abhängigkeit der Eisenerzeugung vom Waldwesen wird hervorgehoben, Beibehaltung bzw. Verbreitung von Strohdächern wird zur Ersparung von Dachholz angeordnet, und in P. 3 wird ein in einer Waldordnung von 1721 erlassenes Verbot wiederholt, „daß die Zäune von denen schönsten Erd-Stammen, Schießling und Stangen, woraus das geradest und brauchbarste Holz erwachsen könnte",gemacht werden. „4tens Seynd die Mittel-Zäun ein höchst verwerflicher, Holz räuberischer Mißbrauch, gleich als ob die Grundstücker nicht wohl anders, dann jedwederes durch einen besonderen Zaun voneinander gerainet werden könnten, wordurch mehrmalen der Waldungs-Cultur vile tausend deren schönsten Erd-Stammen, Schießling und Stangen entgehen".Im „Gegen spiel" wird auf die großen Ebenen in Untersteier hingewiesen, wo die Felder „allein mit Steinen,Rainen,Gräblein etc. voneinander gegränzt werden". Gleiches wird in der Currenda vom 17. 2. 1755 befohlen. In den Waldordnungen für das Fürstbistum Salzburg^® wird verboten, Jungstämme als „Zaunstecken" zu verwenden. Dazu durfte man nur dürre Stämmchen verarbeiten. In den salzburgischen Waldordnungen von 1659, 1713 und 1755 ist im Abschnitt „Tax der Wald straffen" unter Strafe gestellt, wenn man einen Zaun nicht aus geklobenen Spelten (über ständiger Fichten), sondern aus Jungholz errichtete.„Wer zur einfriedung der gründt in die hög oder zein poschen und erdt stämb (ver)braucht und hätte mit clobnen zäun oder anderen gestaudach gelegenheit gehabt, es sey denn mit absonderlicher bewilligung des unterwaldmeisters geschehen, von jedem stamb 1 Schill". Diese Bestimmung erklärt die bis heute be stehenden Speltenzäune (Staketenzäune) in jenen Teilen Salzburgs, in denen Zaunholz durch Berechtigung aus Gemeinschafts- oder Bundesforsten entnommen werden darf(Abb.25). Neubau von Gebäuden Das Haus Schon das 1.Libell(1524)enthält dieBestimmung,daß es weder einem Verwesernochjemand anderem erlaubt sei, im Salzkammergut ohne des Kaisers oder der Niederösterreichischen Hofkammer Bewilligung einen neuen Bau aufführen zu lassen. Es heißt: „Neuer gepeu halben. Das auch Hofschreiber, Verweser noch yemants annder pey dem sieden und ambt über vermöge diser Ordnung dhainen (keinen) ßundern neuen pau an (ohne) unser oder "Stm. LA,HAA Schb. 724. "Stm.LA.Abtlg. Hammerlinggasse. "Gedruckt Salzburg 1796, Mayr'sche Buchhandlung.
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