OÖ. Heimatblätter 1968, 22. Jahrgang, Heft 1/2

„marckstain"zu setzen. Neue „schidtzein"zu setzen, wurde gänzlich und bei Strafe verboten. Wo man Zäune nicht entbehren konnte, durfte man sie belassen, doch „daß kaine junge gressling und ander nutz holtz darzue verschwendt / sondern spelten und reyssach darzue gebraucht werden". Spelten waren aus Drehlingen überständiger Tannen und Fichten gespaltene Zaunlatten, die,schräg kreuzweisein die Erde gesteckt,densogenanntenStaketenzaunergaben^^(Abb.25). Man findet den Speltenzaun noch heute dort, wo durch Servitute oder Gemeinschaftsbesitz genügend Holz hiefür gesichert ist, wie im Postalmgebiet, oder noch sehr häufig und mit dünnen Lärchenästen sauber verflochten, in Südtirol. Stangenholz zu „Zaunstecken" (Pflöcken) und Planken zu verwenden, war streng verboten. Der Wuchs junger Bäume durfte nicht unterbrochen werden. Die hier angeführten „gressling" sind nicht die erst auf wachsenden Bäumchen, sondern Jungbäume in Stangenstärke. Im oberösterreichischen Salzkammergut, in dem die Holzknappheit größer als im steiermärkischen war, durften auch keine „Saumläden" und „Schwartlinge"zu Zäunen verwendet werden. Mit zunehmender Holzknappheit wurde auch der Staketenzaun verboten. Es wurde befohlen, einen solchen durch einen lebenden Zaun, einen Hag aus Buchen, Hain buchen, am besten aus Haselnußstauden zu ersetzen. Die geradegewachsenen Haselruten benötigte man ohnedies dringend als „Reif" zum Zusammenhalten der Salzgefaße, der Kufen und Küfel, später der Salzfasser. Sie wurden regelmäßig ausgeschnitten und zu fest gesetzten Preisen den Salzfertigern verkauft. Die Forstordnung von 1756'" wiederholt das Verbot der Errichtung von Mitterzäunen (zwischen nebeneinanderliegenden Grundstücken), gebietet deren Abschaffung und gibt Anweisungzur Anlegung von Haselhagen.„Derleyjunge geschoß (Schösslinge) müssen etwa schuhweit voneinander gesetzt" werden, wofür die Grundbesitzer pro Klafter 1 kr Prämie bezahlt bekamen. Taten sie es nicht, konnten sie mit 15 kr pro Klafter bestraft werden. Wer aus einem Hag oder einem Haselwald Reifstangen entwendete, wurde mit hoher Geld strafe belegt. Wer jedoch „schön und geschlachtes nutzholz eigenmächtig und ohne auszeig" umhackte und daraus Zaunspelten machte,dem wurden sie confisziert und er oben drein mit 134 fl für jedes Pfund (240 Stück) bestraft." In einer Verordnung des Salzamtmannes von Sternbach vom 22. 6. 1759" wurde neuerlich befohlen, daß „anstatt deren Speltenzäunen, wie es ohnehin eine schon eingeführte und mit gutem Fortgang continuierliche Sache ist, lebendiges Staudenwerk fernerhin unge zügelt werde". In der Waldordnung von 1802'^ wurde befohlen, alle jene, die die hölzernen Mitterzäune (=schidtzein) noch nicht durch Hasel- oder Weidenhecken ersetzt hatten (die Weiden be nötigte man zum Abbinden der Haselreifen), mit 12 kr pro Klafter zu bestrafen und ihnen die Holzzäune sofort auszureißen. Wer neue Mitterzäune aus Holz errichtete, wurde „neben Abthuung derselben" mit 24 kr pro Klafter bestraft. Wo Holzzäune nicht durch lebende „Gehäge" ersetzt wurden,sollten an ihrer Statt Mauern aus losen Steinen aufgerichtet werden, wie sie noch heute als einstige Einfriedungen von "Über Zaunformen siehe auch M. Andree-Eysn, Volkskundliches aus dem bayrisch-österreichischen Alpen gebiet, 1919. ^ "Forstordnung für das Salzkammergut. O.ö. Weistümer, Graz 1956, II, 362. » O.Ö. Ld. A. SOA. "ebenda, Aktenband 210/2.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2