besaß, war zugleich Kleinbauer, Kleinstbauer. Kleinstlandwirtschaft wurde betrieben und in überaus mühseliger Arbeit die Lebenshaltung gesichert und verbessert. Für die Entwicklung eines Großbauerntums fehlte der Raum im engen Tal. Nur wenige Bauern konnten von der Landwirtschaft leben. Die meisten fanden zugleich Verdienst beim Salzwesen. Trotz der oben angeführten Bestimmungen trachtete jeder, seinen Viehstand zu vergrößern, mehr Grund oder eine Alm zu erwerben. Dem stand wieder die Notwendigkeit entgegen, jedes Stück Waldbodens zu erhalten. Jene Kammergutarbeiter, die nicht „hausgesessen" waren, mußten sich mit Herbergen begnügen, oder es wurde ihnen nur dann die Bewilligung zum Bau eines Hauses gegeben, wenn er sich verpflichtete, es so groß zu machen, daß er auch einen anderen Kammergut arbeiter in Wohnung nehmen konnte (s. u. und Anhang Nr. 2). Im weiten Becken von Aussee und dem von Mitterndorf lagen die Verhältnisse zur Ent wicklung eines Bauerntums viel günstiger, auch reichten die dortigen Waldungen leichter zur Versorgung des Ausseer Sudwesens aus. Für das steiermärkische Salzkammergut wurden erst vielspäter alsfür das oberösterreichische Befehle in bezug aufHolzersparnis beim Hausbau erlassen. Darauf ist zurückzuführen, was jedermann, der durch das steiermärkische Salz kammergut wandert oder fahrt, auffallen muß, daß die Mehrzahl der Gehöfte oder Wohn häuser aufden Berglehnen aus Holz gebaut sind. Darüber und auch über das Baugeschehen im salzburgischen Salzkammergut wird in späteren Abschnitten berichtet. Einfriedung der Infänge und anderer Grundstücke In allen Waldordnungen wie auch in den Dienstinstruktionen für Förster und Waldmeister wurden genaue Vorschriften und Befehle hinsichtlich der Einfriedung der Infange, Wiesen und Weiden erlassen. Sie alle gingen,wie schon angeführt,dahin,zu verhindern,daß Inhaber solcher Grundstücke diese durch Versetzen der Zäune vergrößerten, was auf Kosten des Waldes oder der „Frei" oder „Fürfrei" gegangen wäre, und auch dahin, möglichst wenig oder kein Holz für die Einfriedung zu verbrauchen. Schon im 2. Libell,fast wortgleich auch im 3., wurde der Pfleger von Wildenstein angewiesen, jährlich mindestens einmal mit den Förstern und anderen mit der Sache vertrauten Personen „ein gemeine besichtigung der frid und zein allenthalben umb die infang und grindt halten / ob nit ainer weitter als ime bewilligt / mit dem zäun herauß in die frey oder den vorst ge fahren / und nit etwajunge verbotene gressing zu der verfriedung verschwendt bete / als da gegen dem oder denselben mit gebührlicher straffzu verfahren". Hatte einer das bewilligte Ausmaß überschritten und den Zaun nach außen versetzt, einen zusätzlichen Streifen von Strauchwerk geräumt oder Wald gerodet und „eingefangen", „derselb Verbrecher soll mit ernst gestrafft / und der oder dieselben infang wiederumb ausgeworffen und zu einer frey eröffnet werden". Die „Frei" oder „Fürfrei",auch „Vichfrei", waren einer Ortschaftzu gemeinsamer Nutzung, zumeist als Gemeinweide, zugebilligte Grundstreifen zwischen Behausungen und Wald. Diese waren ausdrücklich als kaiserliches Gut vorbehalten und den Untertanen gnadenweise zur Nutzung überlassen. Wir finden sie ebenso in anderen Grundherrschaften, als deren Eigentum sie ausdrücklich bezeichnet sind, wie im Bereich des Klosters Mondsee und der Herrschaft Kammer-Kogl. Die „schidt zein", das waren die Scheidezäune zwischen nebeneinanderliegenden Grund stücken der Untertanen, waren der Holzersparnis wegen „hinweckh zu thuen", statt ihrer
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