Oberösterreichische Heimatblätter Herausgegeben vom Institut für Landeskunde von Oberösterreidi Schriftleiter: Universitätsdozent OR.Dr. Ernst Burgstaller unter Mitwirkung von OR.Dr.Otto Wutzel Jahrgang 22 Heft 1/2 Jänner —Juni 1968 INHALT Beiträge zur Geschichte des Bauwesens im Salzkammergut von Engelbert Koller Der akademische Maler Karl Hayd (1882 —1945) von Edgar H e r 11 e i n Bausteine zur Heimat- und Volkskunde Eine Bauernhochzeit im St.-Woifgang-Land von Friedrich Barth Das Unglück auf dem Hallstätter See vom 18. März 1822 von Friedrich M o r t o n Nachrufe Rudolf Heckl zum Gedenken von Franz Lipp Dr. Franz Roitinger t von A. Pischinger Die österreichischen Felsbilder in der Diskussion von Emst Burgstaller Schrifttum
Zuschriften an die Schriftleitung: Universitätsdozent OR.Dr. Ernst Burgstaller 4020 Linz a. d. D.,Landstraße 24/III,Ruf 26426 Zuschriften an den Verlag: Institut für Landeskunde von Oberösterreich, Linz a. d. D.,Lömdstraße 24/111, Ruf 26426 Druck: Oberösterreichischer Landesverlag, Linz a. d. D. Die Klischees für das Farbbild zu dem Aufsatz „Der akademische Maler Karl Hayd" wurden von der Witwe des Künstlers, Frau Hedwig Hayd, Linz, Volksfeststraße 22, freundlicher weise zur Verfügung gestellt. Die Redaktion dankt Frau Hayd dafür ebenso herzlich wie der Direktion des Oö. Landesarchives für die Bereitstellung der Unterlagen zu Abb. 31 in dem Aufsatz von E. Koller „Beiträge zur Geschichte des Bauwesens im Salzkammergut".
Beiträge zur Geschichte des Bauwesens im Salzkammergut Einführung Das Salzkanunergut war Bereich einer geschlossenen Großwirtschaft im Dienst der Landes fürsten. Das obderennsische Salzwesen wurde von der Niederösterreichischen Hofkammer in Wien geleitet, deren Vollzugsorgane der Salzamtmann in Gmunden, der Hofschreiber, später Verweser, in Hallstatt sowie die Verweser zu Ischl und Ebensee waren. Die oberste Instanz für das steiermärkische, das Ausseer Salzwesen, war lange Zeit die Inner österreichische Kammerzu Graz,der das Hallamt Aussee unterstand,bis es 1751 dem Gmund ner Salzwesen inkorporiert und 1826 ganz mit diesem vereinigt wurde. Alles und jeder stand im Dienst des Salzwesens: Berg, Wald, Bauten, Zugtier, Berg- und Waldarbeiter, Beamte, die auch Offiziere genannt wurden, Verwaltung, Rechtsprechung. Alle Regelungen und Maßnahmen waren „auf ewige Unterhaltung dises fürstlichen clainotß des salzsiedens^" ausgerichtet. Erfahrungen im Verwalten, Können und Tatkraft wurden sowohl vom Landesfürsten und der Hofkammer als auch von den bestellten Salzamtsleuten, Beamten und Arbeitern zu erfolg- und ertragreichem Zusammenwirken aufgeboten. Das Salz kommt in den Salzbergen zu Aussee, Hallstatt und Ischl im „Haselgebirge" mit anderen Gesteinen vermengt vor. Es konnte und kann nur aufdem Umweg der Auslaugung durch Wasser und dessen nachfolgende Verdampfung gewonnen werden. Hiezu benötigte man sehr große Mengen Holz. Ohne Holz kein Salz! Man brauchte Berg-, Sud- und Waldarbeiter, Arbeiter zur Verwehrung der Triftbäche und der Traun, Schiffbauer (Schiffwerker) und Schiffleute (Traunreiter), die das Salz von Hallstatt bzw.Steeg am Hallstätter See und von Lauffen, Ischl und Ebensee nach Gmunden brachten und die leeren oder mit Lebensmitteln beladenen Zillen mit Rossen traunaufwärts nach Ischl, Lauffen und Steeg zogen, und Holzfuhrwerker und Kufenmacher. Deren Versorgung mitLebensmitteln, vor allem mit Korn und Schmalz, mußte durch teure Einfuhr gesichert werden. Daher war keiner, der nicht im Dienst des Salzwesens stand, gern gesehen. Es versteht sich von selbst, daß es neben den für die Wirtschaft notwendigen Ge werben auch Bauern gab, soweit es die Enge des Tales zuließ. Aber nur wenige Bauern konnten von der Bauernwirtschaft allein leben, auch sie verdienten durch das Salzwesen zusätzlich als Fuhrleute oder als „Scheiterbauern", die für Salzfertiger in den Waldungen Holz für Kufen und Küfel fällten und lieferten. Alle anderen Bewohner aber wurden für unnütze Esser angesehen, so vor allem die Drechsler, Gabel-, Löffel-, Heurechen- und Heu gabel- sowie Schachtel-, Schaff- und Bottichmacher, die den Waldungen bestes Holz ent nahmen und ihre Erzeugnisse auf Zillen ausführten und außerhalb des Kammergutes ver handelten. Sogar „nobilitierte Personen",Adelige, warenim Salzkammergut ungern gesehen,„zumahlen es die erfahrenheit gezaigt, daß hiedurch kein nutzen vil mehr schaden thuet erwachsen''". Ihr Besitz hätte vorwiegend aus Grund und Boden bestanden, aber diesen benötigte man dringend für den Waldbestand. Jede Verringerung des Waldbodens barg die Gefahr der Beeinträchtigung des Salzwesens in sich. Daher durften sich Adelige nur mit „spezial vor wissen" des Kaisers im Salzkammergut niederlassen. Sie waren der Gerichtsbarkeit des '1. 2. und 3. Libell. Libelle sind Amtsordnungen für einen bestimmten Bereich, hier für das OÖ.Salz kammergut.
Salzamtmannes unterworfen, im Fall ihres Ablebens hatte „das Verweser ambt und das marktgericht (Ischl) mit gesambter handt die spör / inventurn / abhandlungen / und was deme weiter anhängig / fürzunehmen und zu handeln^". Das Salzkammergut wurde keine Landschaft der Burgen und Schlösser, es war Bereich genau geregelter Arbeit, es war Groß wirtschaftsraum der Landesfürsten. Notwendigerweise mußte nicht nur für die Verpflegung, sondern auch für die Wohnstätten der Arbeiter gesorgt werden. In Zeiten eines weiteren Ausbaues des Salzwesens herrschte Mangel an Arbeitskräften, später Überschuß. Ohne Zweifel sind Bauten die augenfälligsten Bezeugungen der Kultur. Sie erwuchsen aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten und klimatischen Gegebenheiten, wie aus den inneren Kräften jener, die sie errichteten. Wären vor allem die schaffenden, geistigen Kräfte überall gleich gewesen, sähen die Gebäude überall gleich aus oder wären zumindest einander sehr ähnlich. Aber wie sich aus fast gleichen äußeren Gegebenheiten und inneren Kräften selbst aufengem Raum reizvolle Verschiedenheiten in der Mundart bzw. ihrem Tonfall und Wortschatz sowie in Tracht und Brauchtum ausbildeten, die als kostbares Kulturgut festzuhalten und weiterzupflegen unbestrittene Kulturaufgabe ist, so ist es eine ebensolche, auch dem Werden der Bauformen in den einzelnen Landschaften nachzugehen. Das ist im Salzkammergut infolge erhaltener, das Bauwesen betreffende Bestimmungen möglich. Im 1. „Libell der neuen reformation und Ordnung des siedens Hallstatt und Gmunden, auffgericht im 1524jar^" wird im Abschnitt „Guet arbeiter zehalten und denen gnad gellt zu heurat steur zegeben" befohlen, tüchtige Arbeiter zu halten und sie so zu entlohnen, daß sie „besteen mögen". In Hallstatt kam es immer wieder vor, daß sich angelernte Pfannhaus arbeiter „grundt halben", d. h. in Ermangelung von Baugrund „nit enthalten können", daß sie wegzogen und sich anderswo im Salzkammergut verheirateten und sich „heußlich setzen", sich ein Häuschen bauten. Da man sie aber in Hallstatt benötigte, solle man geschickten, fleißigen Pfannhausarbeitern, die sich verheiraten wollten, aber arm waren, nach einge holtem Rat bzw. mit Zustimmung der Amtleute in Gmunden aus dem Amtshofzu Hallstatt 10 bis 15 Gulden rheinisch als Heiratssteuer geben, „doch daß sich die verschreiben, nach empfahung der heurat steur nit weg setzen, sonder der arbeit peym sieden ir lebentag getreulich warttn". Kein Arbeiter beim Salzwesen, gleichgültig ob Berg-, Sud- oder Waldarbeiter, durfte ohne Bewilligung aus dem Salzkammergut wegziehen. Tat er es, verfiel seine Habe. Er wurde ausgeforscht, von der Herrschaft, in deren Gebiet er sich befand, ausgeliefert und im Salz kammergut bestraft. Dagegen wurde für Unterkunft und bescheidenes Auskommen jedes fleißigen Arbeiters nach gegebenen Möglichkeiten gesorgt. Mit wachsender Salzerzeugung wuchs die Zahl der Arbeiter, und damit die Notwendigkeit, mehr Häuser zu bauen. Doch gerade hinsichtlich des Baues von Wohnhäusern, Ställen und Stadeln, auch Almen,standen die Interessen der Bewohner des Salzkammergutes mit denen des Salzwesens in Widerstreit, denn die Gebäude erforderten nicht nur Grund, sondern be lasteten die Waldungen außerordentlich, insbesondere solange man die Häuser allgemein aus Holz erbaute. ^ Wörtlich aus 3. Libell ^656). 8 1. Libell, 1524, Hs. O.Ö. Ld. A.
Es leuchtet daher ein, daß die Überwachung des Bauwesens den Waldmeistern über tragen wurde.Alle auf das Bauwesen bezüglichen Befehle wurden im Hinblick auf möglichste Schonung der Waldungen erlassen. Sie wurden jedoch infolge des Bevölkerungszuwachses und des Strebens nach mehr Wohnraum immer wieder übertreten. Baugrund Schon die Vergebung von Baugründen überschnitt sich mit der Notwendigkeit,jedes Stück „waldträchtigen Bodens" zu hegen, es für Waldnachwuchs zu sichern. Den Untertanen bzw. den Arbeitern beim Salzwesen wurden „Infänge*" verliehen, Grund streifen an talwärtigen Waldrändern,groß genug,daraufein Häuschen zu erbauen und einen „Krautgarten" anzulegen. Immer mehr Infange wurden vergeben. Viele Untertanen er weiterten sie eigenmächtig und auf Kosten des angrenzenden Waldes. Viele ausführliche Bestimmungen über Infange, über deren Verleihung und Weitergabe wurden erlassen. Jede Erweiterung wurde bei strenger Strafe verboten. Schon im 1. Libell wm-de befohlen, Baugründe vor allem den Arbeitern beim Salzwesen zu verleihen. Der Absatz: „Die arbeiter des Siedns für annder mit gründtn zu fursehen" lautet: „Damit sich aber die arbeiter despas pei dem sieden heuslich setzen und enthalten mögen, so sollen der ambtmann und hofschreiber und Verweser allen gueten vleiß fürkeren, das die güter so dem hall gelegen sein, den arbeitern pey dem sieden für weniglich verliehen und ßunst dheinen anderen pauren zugestellt werden®." In Hallstatt, dem damals einzigen Salzwesen im oberösterreichischen Salzkammergut, war der Mangel an Baugrund besonders arg. Daher wurde, ebenfalls schon im 1. Libell, aufObertraun verwiesen, von wo die Arbeiter über den See nach Hallstatt gelangen konnten. Doch mußten an der Traun Wehren erbaut werden, um Überschwemmungen der Delta ebene von Obertraun zu verhindern. Das 2. Libell von 1563 enthält fol. 91 ohne Uberschrift eingeschaltet einen mit „Actum Hallstat / den zehenden tag octobris anno im ainundsechtzigisten"(1561) gefertigten Absatz. In ihm ist auf„ain sondern befelch" Kaiser Ferdinands I. vom 31. 5.1550 Bezug genommen, durch den den „armen arbaitern ... umb den Hallstättersee zu Obertraun,im winkhl in der Lähn und umb Goisern" an solchen Orten, in denen nur „staudach" steht und die Wälder keinen Schaden erleiden, „heusl und khrautgärtl zu ihrer wonung zu machen und auszuzeigen / dadurch sie also bey dem sieden beleiben und darbey erhalten möchten werden, damit man an ihnen Stätte arbaiter bette / vergündt und zuegelassen worden" ist. Der kaiserliche Befehl von 1550 ist bisher nicht aufgefunden worden, doch dürften obige und weitere Ausführungen im 2. Libell seinen wesentlichen Inhalt wiedergeben. Seitdem 1526Böhmen und Ungarnzu Österreich gekommen waren,wurde durch Ferdinand I. die Steigerung der Salzerzeugung wegen der Ausfuhr nach Böhmen, das bisher vorwiegend mit Salzburger und Schellenberger Salz versorgt worden war, mit Umsicht und Tatkraft ^ Es scheint, daß „Infange" nur im Bereich des Hofschreiberamtes Hallstatt verliehen wurden, und da nur bis ins 16. Jahrhundert, keine mehr nach Begründung des Ischler und Ebenseer Salzwesens den dortigen Arbeitern. Dortist der BegriffInfang oder Einfang nicht mehr lebendig; wo man ihn kennt,ist man über seine Bedeutung im unklaren. Am Attersee heißt das Delta des Burggrabens „Infang", das des Klausbaches in Unterburgau „Loidl Infang" (nach einstigem Besitzer), ohne daß die Deltas jemals eingezäunt waren. Ver mutlich waren sie zur Viehweide freigegeben. In den Baubewilligungen 1815(SA Ebensee Fasz. Bauwesen 1815) für Ebenseer Waldarbeiter war ausdrücklich bestimmt, daß keine Zuweisung eines Einfanges erfolgen dürfe. Die Bauwerber bekamen nur die Bauparzelle. ® Das Wort „hall" bedeutet nicht nur „Salz",sondern ist hier allgemein für „Salzwesen" gebraucht.
betrieben. Das erforderte einen erhöhten Stand an Berg-, Sud- und Waldarbeitern und bedingte einen wachsenden Bedarf an Wohnstätten, dem der Kaiser so zu steuern trachtete, daß möglichst wenig Waldboden als Baugrund verlorenging. Alle beim Salzwesen, also in kaiserlichen Diensten, beschäftigten Arbeiter finden wir in den Befehlen und Ordnungen immer wieder als die „armen arbaiter" bezeichnet, aus der klaren Erkenntnis der Landesfürsten heraus, daß die Arbeiter bei verhältnismäßig kargem Lohn unerläßliche Arbeiten zu leisten hatten und daß dafür ihr bescheidener Lebensunterhalt durch besondere Begünstigungen gesichert werden mußte. Diese waren,außer Hofkorn und Hofschmalz, zum ermäßigten „Limitopreis", unentgeltlicher Bezug von Bau-,Dach-,Brennund Zaunholz,freie ärztliche Behandlung,Befreiung vonjeglicher Steuer, außer der Arbeiter war „hausgesessen", d. h. er besaß ein Häuschen, Befreiung vom Militärdienst und eine bescheidene Altersfürsorge. Eine wichtige Vergünstigung war eben auch die Überlassung von Baugrund und Überlassung des vom Arbeiter darauf erbauten Hauses entweder „leibgeding weis" oder „vererbrecht", also zur Benützung auf Lebenszeit oder in der Familie vererbbar. Selbstverständlich wurden schon vor 1550 zahlreiche Häuser erbaut, doch durch den kaiserlichen Befehl von 1550 wurde das Bauwesen erstmalig in bestimmte, durch Not wendigkeiten vorgezeichnete Bahnen zu lenken getrachtet. Doch wie so viele amtliche Regelungen, wurden auch diese übertreten. Im 2. Libell wurde vom Hofschreiberamt Hallstatt 1561 festgestellt, daß die 1550 gewährten Bewilligungen „nit mit gueter Ordnung" in Anspruch genommen, sondern zum Nachteil des Waldes „mit Verschwendung und außreittung der jungen grössing" überschritten wurden. Zahlreiche Häuser waren namentlich in Gösau und um Goisern erbaut worden,zum Nachteil der armen Arbeiter auch durch Bürger und Bauern („beschwärung der armen"). Beanstandet wurde auch,daß man die Infänge,auch „etzen und wißmatern«"(Weiden und Wiesen)mithölzernen Zäunen eingefriedet hatte. Weitere Vergebung von Baugründen müßte „alßbalden gentzlich und gar eingestellt" werden. „Auf khünftigen Frieling" 1562 sollen Kommissare bestellt werden, die die neu gewonnenen Grundstücke besichtigen und dafür sorgen müßten, daß die Einfriedung jener, auf denen „khünftig schwartzwäldt erwachsen möchten, on alles mitl ausgerissen und aus geworfen / und den armen das anlaydt und briefgelt wieder zuegestellt werde'". „Hernach mag den armen Arbeitern zu ihrer unterkhumung platz an unterschiedlichen orten vermüg des befelchs wieder ausgezeigt werden", und zwar an Orten, an denen kein Schwarzwald gedieh.(Im Salzkammergut benötigte man Weichholz,daherzog manimmerwiederTannen-, Fichten- und Lärchenwälder heran und hielt die Buche zurück.) Ein langer Abschnitt im 2. Libell, „Infang betreffend", handelt ebenfalls von der Vergebung von Grundstücken für den Hausbau. Darin ist ausgeführt: Im „Gosa (d. i. Gösau) Revier" sind „vil neue weitleuffige infäng" durch Schwendung von Jungwald „zu abbruch des gehültz" eingefangen worden, was der Kaiser fernerhin nicht dulden will. Es seien, besonders im Gosautal, „nunmals zu beherbergung und erhaltung der holtzarbaiter / sovil man deren ungeverlich bedarf" eine ausreichende Anzahl Häuser gebaut und so weit mit Grund ver sehen worden, daß jeder Arbeiter „nach gestalt seines thuns ein viechlzuainerzuebueß '„ezzen"(mhd) = essen. Eine „etz" war ein vom Vieh abzuäsendes Weideland. Bergbauern nennen heute noch eine einmahdige Wiese, die man von Rindern vor und nach dem Almauftrieb „etzen", d. h. abweiden läßt, eine „Etz". 'Siehe Abschnitt „Einfriedung der Infänge".
seines Ions" halten könne. Die Verleihungen des Grundes seien so vermeint gewesen, daß „nit also die reichen die armen druckhen und derselben gründe an sich bringen, wie dann etwo geschehen", was der Pfleger von Wildenstein verhüten muß. Wenn Arbeiter in HinkunftInfange begehren,sollen sie,namentlich imGosautal„als der mutter der wäldt"... wo „die grundt allenthalben holzträchtig sein, mit Vertröstung verabschiedet" werden, bis „ein frei gestifter infang und heusl durch aines inhabers todtsfal oder verkauf ledig sein" wird. Der Bewerber um einen solchen Besitz kann ihn nach Entscheidung der Obrigkeit gegen „wieder ergötzung des räum- und paukostens" an die Überlebenden bzw. Verkäufer erwerben. „Mittler weil solle und möge er sich mit herberg behelfen, wie man anderer orten bey den pergkwerchen thuen muß". Wenn dennoch „ein (be)dürftiger nutzer camergutsarbeiter", der „mit weib und villen kindlen beladen / (sich) mit seinem blossen wochenlohn nit erhalten khündt", um einen Infang ersuche, dem könne „außerhalb der Gosa / da dan hinfüron weder wenig noch viel durchaus nichts mehr verliehen werden solle / an anderen orttn als in der Rambsau oder umb Geusern®, da gar kein schwartzwaldt steht oder wachsen mag", gemäß Niederöster reichischem Kammerbefehl (von 1550), der beim Amt Gmunden liege, Häusl und Krautgärtl und „allain zu freyer stift oder leibgedings weis / es sey an was orttn es welle und verrer nit / wie bisher / erblich" verliehen werde. Es sei darauf zu achten, daß im Todesfall Häuschen und Grund solchen Arbeiters gegen Ersatz der Raum- und Baukosten an die Erben nach Erkenntnis der Obrigkeit „ainem andern cammerguetsarbeiter einge geben und verliehen werde / damit also die gründt/ wie sie vermaintsein / under den cammerguetsarbaitern und in derselben banden beleiben". Nicht nur des dauernden Verdienstes wegen, sondern auch um in Besitz des Vaterhauses zu gelangen, trachteten die Söhne von Kammergutarbeitern in kaiserlichen Dienst zu treten. Die genaue Durchführung dieser Befehle war außer den Verwesern auch dem Pfleger zu Wildenstein aufgetragen. Anweisungen enthält das 2. Libell im Abschnitt „Wie sich der Underpfleger in fürfallenden verenderungen der urbars gütter und derselben besitzer halten soll". Man hatte der Zerstückelung von Gütern an mehrere Erben deshalb stattgegeben, „das man ein mehrere angeseßne mannschaft dem salzsieden zu guettem erziglen und erhalten müge". Doch sei dadurch das Urbar in Unordnung geraten,und es müsse ein neues angelegt werden,in dem alle Teilgüter angeführt sind. Weitere Güterteilung solle verhindert werden, doch dürfen Ausnahmen gemacht werden, wenn sich einer „zur mehrung der mannschaft beim salzsieden heuslich setze"; einem solchen darf erlaubt werden, auf einem Stück ver erbten Grundes sich ein Häuschen zu bauen. Im folgenden Absatz „Neue infang und verfridungen derselben betreffendt" ist streng verboten, daß Arbeiter innehabende Infange sich von Bürgern oder anderen „vermüglichen personen" abkaufen lassen, was ein Mißbrauch der kaiserlichen Gnade wäre. Es ist dafür zu sorgen, „das solche infange bey den heusln und jederzeit bey den camerguetsarbaitern / von ainem zu dem andern bleiben und gelassen werden". Diese Bestimmungen sind fast wortgleich im 3. Libell (1656) wiederholt, nur umfassen sie in diesem auch die Bereiche der inzwischen begründeten Verwesämter Ischl, wo 1571 erst malig Salz gesotten wurde, und Ebensee, wo 1607 das Salzsieden begann, nachdem man den dortigen reichen Waldungen die Sole von Hallstatt zugeleitet hatte. Der Grundsatz, Goisern.
daß verfügbarer Boden zum Hausbau vor allem Kammergutarbeitern vorbehalten war, wurde genau beachtet. Die Möglichkeit, außer lebenslanger gesicherter Arbeit und gewisser Vergünstigungen auch ein Häuschen zu erwerben, wirkte auch bestimmend auf die Aus bildung der Wesensart der Bewohner des Salzkammergutes und ihrer Besonderheit in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. Die im Salz- und Waldwesen Tätigen waren keine wurzellosen Taglöhner,sondern sie waren in der Mehrzahl durch bescheidenen Besitz an Scholle und Arbeit gebunden. „Hausge sessene" und „geschworene" Holzknechte wurden auch zur Beratung von Waldangelegen heiten herangezogen, auch bei Abfassung der Gedingeverträge, die über Holzschlägerungen zwischen Verwesämtern und Holzmeistern abgeschlossen wurden. Aus ihnen wurden auch die Förster bestellt. Da rund zwei Drittel der Kammergutarbeiter Waldarbeiter waren, wurde der Bau ihrer Behausungen für das Siedlungsbild im Salzkammergut von großer Bedeutung. Sie wohnten nicht in den „fleckhen", sondern im „gäu" oder, wie es auch heißt, in der „landschaft". Man brauchte sie im Wald. Infange wurden ihnen an den Waldrändern ge geben. Daher wurde das ganze Trauntal im Salzkammergut, wo es das Gelände erlaubte, beiderseits durch Holzknechte besiedelt. Es entstanden, nur durch schwieriges Gelände unterbrochene, schmale, weit auseinandergezogene Streifensiedlungen, wie sie noch heute bestehen. Am Eingang waldreicher Seitentäler entstanden Holzknechtsiedlungen, so am Eingang ins Offenseetal Roith und Flankau, vor dem Rindbachtal Rindbach, an der Rettenbachmündung Rettenbach, an der Mündung des Goiserer Weißenbachtales Weißen bach. Sie bestanden schon vor 1563, doch wuchsen sie mit wachsendem Arbeiterstand, der sich mit zunehmender Nutzung der Waldungen erhöhte. Die Hofkammer bzw. das Salzamt ermöglichte es, „hausgesessenen" Arbeitern zu einer „zuebuß ain vichl" zu halten. Wo es nur anging, waren es wenigstens eine Kuh oder einige Ziegen, die zur Versorgung mit Milch und Fett unentbehrlich waren. Zur Versorgung mit Wolle hielten sie Schafe, was man um Goisern und Gösau und um Aussee noch heute tut. Die Weiderechte im o. ö. Salzkammergut für die Schafe liegen namentlich im Gebiet des Kalmberges, des Hüttenecks und des Sarsteins.® Jeder hausgesessene Kammergut arbeiter war auch Tierhalter. Jeder Grasstreifen an Wegen und an Waldrändern wurde abgeweidet. In Grastüchern brachte man in schwerer, auch gefahrlicher Arbeit auf steilen Hängen gemähtes oder gesicheltes Gras zur Alm oder ins Tal. Jede Blöße wurde genützt, auch Waldweideberechtigungen wurden gegeben, aber nicht in Jungwäldern, die durch strenge Vorschriften vor Verbiß durch Vieh, vor allem durch das „waldschädliche Geißvieh" geschützt wurden. Es erscheint heute fast unglaublich, daß auf dem steilen Südhang des Sonnsteins bei Ebensee genau abgeteilte, mehreren Kammergutarbeitern zur Heugewinnung überlassene „Mähder" waren, von denen sie Heu oder Gras an das steile Felsufer tragen und aufZillen heimbringen mußten, da es noch keine Straße zwischen Ebensee und Traunkirchen gab. Die Sonnsteinmähder sind schon im Traunkirchner Urbar vor 1447 angeführt, also lange vor Sudbeginn in Ebensee. Jede Kuh,jede Geiß,jedes Schaf, auch jedes Roß war registriert, mehr als die bewilligte Anzahl der Tiere durfte nicht gehalten werden.Jeder Kammergutarbeiter, der ein Häuschen 'Zu den Schafweiden im Sommer siehe E. Burgstaller, Schafmusterung im Salzkammergut. O. ö. Heimat blätter, 8. Jg. (1954) S. 64-78. t» Freundliche Mitteilung von Frau Schulrat I. Feichtinger.
besaß, war zugleich Kleinbauer, Kleinstbauer. Kleinstlandwirtschaft wurde betrieben und in überaus mühseliger Arbeit die Lebenshaltung gesichert und verbessert. Für die Entwicklung eines Großbauerntums fehlte der Raum im engen Tal. Nur wenige Bauern konnten von der Landwirtschaft leben. Die meisten fanden zugleich Verdienst beim Salzwesen. Trotz der oben angeführten Bestimmungen trachtete jeder, seinen Viehstand zu vergrößern, mehr Grund oder eine Alm zu erwerben. Dem stand wieder die Notwendigkeit entgegen, jedes Stück Waldbodens zu erhalten. Jene Kammergutarbeiter, die nicht „hausgesessen" waren, mußten sich mit Herbergen begnügen, oder es wurde ihnen nur dann die Bewilligung zum Bau eines Hauses gegeben, wenn er sich verpflichtete, es so groß zu machen, daß er auch einen anderen Kammergut arbeiter in Wohnung nehmen konnte (s. u. und Anhang Nr. 2). Im weiten Becken von Aussee und dem von Mitterndorf lagen die Verhältnisse zur Ent wicklung eines Bauerntums viel günstiger, auch reichten die dortigen Waldungen leichter zur Versorgung des Ausseer Sudwesens aus. Für das steiermärkische Salzkammergut wurden erst vielspäter alsfür das oberösterreichische Befehle in bezug aufHolzersparnis beim Hausbau erlassen. Darauf ist zurückzuführen, was jedermann, der durch das steiermärkische Salz kammergut wandert oder fahrt, auffallen muß, daß die Mehrzahl der Gehöfte oder Wohn häuser aufden Berglehnen aus Holz gebaut sind. Darüber und auch über das Baugeschehen im salzburgischen Salzkammergut wird in späteren Abschnitten berichtet. Einfriedung der Infänge und anderer Grundstücke In allen Waldordnungen wie auch in den Dienstinstruktionen für Förster und Waldmeister wurden genaue Vorschriften und Befehle hinsichtlich der Einfriedung der Infange, Wiesen und Weiden erlassen. Sie alle gingen,wie schon angeführt,dahin,zu verhindern,daß Inhaber solcher Grundstücke diese durch Versetzen der Zäune vergrößerten, was auf Kosten des Waldes oder der „Frei" oder „Fürfrei" gegangen wäre, und auch dahin, möglichst wenig oder kein Holz für die Einfriedung zu verbrauchen. Schon im 2. Libell,fast wortgleich auch im 3., wurde der Pfleger von Wildenstein angewiesen, jährlich mindestens einmal mit den Förstern und anderen mit der Sache vertrauten Personen „ein gemeine besichtigung der frid und zein allenthalben umb die infang und grindt halten / ob nit ainer weitter als ime bewilligt / mit dem zäun herauß in die frey oder den vorst ge fahren / und nit etwajunge verbotene gressing zu der verfriedung verschwendt bete / als da gegen dem oder denselben mit gebührlicher straffzu verfahren". Hatte einer das bewilligte Ausmaß überschritten und den Zaun nach außen versetzt, einen zusätzlichen Streifen von Strauchwerk geräumt oder Wald gerodet und „eingefangen", „derselb Verbrecher soll mit ernst gestrafft / und der oder dieselben infang wiederumb ausgeworffen und zu einer frey eröffnet werden". Die „Frei" oder „Fürfrei",auch „Vichfrei", waren einer Ortschaftzu gemeinsamer Nutzung, zumeist als Gemeinweide, zugebilligte Grundstreifen zwischen Behausungen und Wald. Diese waren ausdrücklich als kaiserliches Gut vorbehalten und den Untertanen gnadenweise zur Nutzung überlassen. Wir finden sie ebenso in anderen Grundherrschaften, als deren Eigentum sie ausdrücklich bezeichnet sind, wie im Bereich des Klosters Mondsee und der Herrschaft Kammer-Kogl. Die „schidt zein", das waren die Scheidezäune zwischen nebeneinanderliegenden Grund stücken der Untertanen, waren der Holzersparnis wegen „hinweckh zu thuen", statt ihrer
„marckstain"zu setzen. Neue „schidtzein"zu setzen, wurde gänzlich und bei Strafe verboten. Wo man Zäune nicht entbehren konnte, durfte man sie belassen, doch „daß kaine junge gressling und ander nutz holtz darzue verschwendt / sondern spelten und reyssach darzue gebraucht werden". Spelten waren aus Drehlingen überständiger Tannen und Fichten gespaltene Zaunlatten, die,schräg kreuzweisein die Erde gesteckt,densogenanntenStaketenzaunergaben^^(Abb.25). Man findet den Speltenzaun noch heute dort, wo durch Servitute oder Gemeinschaftsbesitz genügend Holz hiefür gesichert ist, wie im Postalmgebiet, oder noch sehr häufig und mit dünnen Lärchenästen sauber verflochten, in Südtirol. Stangenholz zu „Zaunstecken" (Pflöcken) und Planken zu verwenden, war streng verboten. Der Wuchs junger Bäume durfte nicht unterbrochen werden. Die hier angeführten „gressling" sind nicht die erst auf wachsenden Bäumchen, sondern Jungbäume in Stangenstärke. Im oberösterreichischen Salzkammergut, in dem die Holzknappheit größer als im steiermärkischen war, durften auch keine „Saumläden" und „Schwartlinge"zu Zäunen verwendet werden. Mit zunehmender Holzknappheit wurde auch der Staketenzaun verboten. Es wurde befohlen, einen solchen durch einen lebenden Zaun, einen Hag aus Buchen, Hain buchen, am besten aus Haselnußstauden zu ersetzen. Die geradegewachsenen Haselruten benötigte man ohnedies dringend als „Reif" zum Zusammenhalten der Salzgefaße, der Kufen und Küfel, später der Salzfasser. Sie wurden regelmäßig ausgeschnitten und zu fest gesetzten Preisen den Salzfertigern verkauft. Die Forstordnung von 1756'" wiederholt das Verbot der Errichtung von Mitterzäunen (zwischen nebeneinanderliegenden Grundstücken), gebietet deren Abschaffung und gibt Anweisungzur Anlegung von Haselhagen.„Derleyjunge geschoß (Schösslinge) müssen etwa schuhweit voneinander gesetzt" werden, wofür die Grundbesitzer pro Klafter 1 kr Prämie bezahlt bekamen. Taten sie es nicht, konnten sie mit 15 kr pro Klafter bestraft werden. Wer aus einem Hag oder einem Haselwald Reifstangen entwendete, wurde mit hoher Geld strafe belegt. Wer jedoch „schön und geschlachtes nutzholz eigenmächtig und ohne auszeig" umhackte und daraus Zaunspelten machte,dem wurden sie confisziert und er oben drein mit 134 fl für jedes Pfund (240 Stück) bestraft." In einer Verordnung des Salzamtmannes von Sternbach vom 22. 6. 1759" wurde neuerlich befohlen, daß „anstatt deren Speltenzäunen, wie es ohnehin eine schon eingeführte und mit gutem Fortgang continuierliche Sache ist, lebendiges Staudenwerk fernerhin unge zügelt werde". In der Waldordnung von 1802'^ wurde befohlen, alle jene, die die hölzernen Mitterzäune (=schidtzein) noch nicht durch Hasel- oder Weidenhecken ersetzt hatten (die Weiden be nötigte man zum Abbinden der Haselreifen), mit 12 kr pro Klafter zu bestrafen und ihnen die Holzzäune sofort auszureißen. Wer neue Mitterzäune aus Holz errichtete, wurde „neben Abthuung derselben" mit 24 kr pro Klafter bestraft. Wo Holzzäune nicht durch lebende „Gehäge" ersetzt wurden,sollten an ihrer Statt Mauern aus losen Steinen aufgerichtet werden, wie sie noch heute als einstige Einfriedungen von "Über Zaunformen siehe auch M. Andree-Eysn, Volkskundliches aus dem bayrisch-österreichischen Alpen gebiet, 1919. ^ "Forstordnung für das Salzkammergut. O.ö. Weistümer, Graz 1956, II, 362. » O.Ö. Ld. A. SOA. "ebenda, Aktenband 210/2.
Almmähdern vielfach über der Waldgrenze zu sehen sind. Hiezu wurden pro Klafter 2 kr Geldbeihilfe gewährt. Für das steiermärkische Salzkammergut enthält die Waldmeisterinstruktion von 1713 erst mals ein Verbot der Errichtimg von Zäunen.^' Darin ist ausgeführt: „Gleiehen verstand hat es mit einfriedungen und gehayen, worauf jährlich sehr viel Waldungen geschwendet werden, vollends niemanden zu gestatten, ohne alt habende gerechtsamkeit dergleichen neue zu machen, noch die alten einzufrieden oder zu einer und anderen gelegenheit hin und wieder in Waldungen neue gehäger einzustehren,ja was etwa wirklich beschehen seyn möchte, aushacken und auswerfen lassen". In der „Currenda in Waldungssachen, Graz, den 8.Jtmi 1754^', die für die Obersteiermark, insbesondere für das Erzberggebiet Geltung hatte, wird unverzüglich die Abstellung ein gerissener Holzverschwendung befohlen. Der „so reichlich gesegnete Eisenberg, als das vornehmste Kleinod des Landes" und die Abhängigkeit der Eisenerzeugung vom Waldwesen wird hervorgehoben, Beibehaltung bzw. Verbreitung von Strohdächern wird zur Ersparung von Dachholz angeordnet, und in P. 3 wird ein in einer Waldordnung von 1721 erlassenes Verbot wiederholt, „daß die Zäune von denen schönsten Erd-Stammen, Schießling und Stangen, woraus das geradest und brauchbarste Holz erwachsen könnte",gemacht werden. „4tens Seynd die Mittel-Zäun ein höchst verwerflicher, Holz räuberischer Mißbrauch, gleich als ob die Grundstücker nicht wohl anders, dann jedwederes durch einen besonderen Zaun voneinander gerainet werden könnten, wordurch mehrmalen der Waldungs-Cultur vile tausend deren schönsten Erd-Stammen, Schießling und Stangen entgehen".Im „Gegen spiel" wird auf die großen Ebenen in Untersteier hingewiesen, wo die Felder „allein mit Steinen,Rainen,Gräblein etc. voneinander gegränzt werden". Gleiches wird in der Currenda vom 17. 2. 1755 befohlen. In den Waldordnungen für das Fürstbistum Salzburg^® wird verboten, Jungstämme als „Zaunstecken" zu verwenden. Dazu durfte man nur dürre Stämmchen verarbeiten. In den salzburgischen Waldordnungen von 1659, 1713 und 1755 ist im Abschnitt „Tax der Wald straffen" unter Strafe gestellt, wenn man einen Zaun nicht aus geklobenen Spelten (über ständiger Fichten), sondern aus Jungholz errichtete.„Wer zur einfriedung der gründt in die hög oder zein poschen und erdt stämb (ver)braucht und hätte mit clobnen zäun oder anderen gestaudach gelegenheit gehabt, es sey denn mit absonderlicher bewilligung des unterwaldmeisters geschehen, von jedem stamb 1 Schill". Diese Bestimmung erklärt die bis heute be stehenden Speltenzäune (Staketenzäune) in jenen Teilen Salzburgs, in denen Zaunholz durch Berechtigung aus Gemeinschafts- oder Bundesforsten entnommen werden darf(Abb.25). Neubau von Gebäuden Das Haus Schon das 1.Libell(1524)enthält dieBestimmung,daß es weder einem Verwesernochjemand anderem erlaubt sei, im Salzkammergut ohne des Kaisers oder der Niederösterreichischen Hofkammer Bewilligung einen neuen Bau aufführen zu lassen. Es heißt: „Neuer gepeu halben. Das auch Hofschreiber, Verweser noch yemants annder pey dem sieden und ambt über vermöge diser Ordnung dhainen (keinen) ßundern neuen pau an (ohne) unser oder "Stm. LA,HAA Schb. 724. "Stm.LA.Abtlg. Hammerlinggasse. "Gedruckt Salzburg 1796, Mayr'sche Buchhandlung.
unser rait rats der nider österreichischen rait camer willen und bevelch nit anfache noch thue." Diese auch in den anderen Libellen wiederholte Anordnung bezieht sich auffür das Salz wesen notwendige Bauten. Später wurden Ausnahmen insofern zugelassen,daß in dringenden Fällen, in denen nicht erst die Zustimmung von Wien eingeholt werden konnte, und bei geringfügigen Bausachen, vom Verweser bzw. dem Salzamtmann in Gmunden die Durch führung befohlen werden durfte,jedoch mußten alle solchen Bausachen im nachhinein be gründet und „verraitet", verrechnet werden. Untertanen, gleich ob Bürgern, Bauern oder Kammergutarbeitern, war es ebenfalls nur mit Zustimmung des Amtmanns bzw. der Verweser und der Pfleger erlaubt, ein Gebäude auf zuführen, was auch aus den Regelungen über die Infange hervorgeht, in denen ein „Anleitund Briefgeld" erwähnt ist. Von entscheidender Bedeutung für das Bauwesen im Salzkammergut waren die erstmals im 2. Libell (1563), wortgleich im 3. Libell (1656) wiederholten Bestimmungen „Wie es die underthanen hinfüran mit erpauung irer heuser / auch ställ und städl in gemein halten sollen". Sie können als die erste Bauordnung bezeichnet werden. Bis 1563 hatten die Untertanen, vor allem jene, die im „gäu" oder in der „landschaft" wohnten, ihre Häuser, Ställe und Stadel vorwiegend oder ausschließlich aus Holz gebaut, wobei sie selber ihre Zimmerer waren, denn die Waldarbeiter des Kammergutes verstanden sich schon durch das Erbauen der Holzknechthütten, der Klausen, Rechen und Holzriesen ausgezeichnet aufdas Zimmern. Um die durch die Holzhäuser sehr große Belastung der Waldungen zu vermindern, wurde angeordnet,in Hinkunft die Häuser ein oder zwei Stockwerke („gaden") hoch zu mauern und nur zum Überzimmern des Mauerwerks und der Giebelfelder sowie für Böden und Dächer Holz auszuzeigen. Die Begründung lautet: „Auf daß die bisher gebrauchte Ver schwendung mit überflüssigem pauholtz verbiet / und hinfüran die gepeu mit maß und Ordnung beschehen / so sol hiemit den ambtleuttn / Verwesern / und dem pfleger zu Wilden stein von Irer May. wegen ernstlich aufgelegt sein / bey den underthanen zu verfügen / und auch darob zu halten / das die / welche heuser / ställ und städtl zu pauen notdürftig sein / und fürnemlich die heuser nach ainesjedes vermügen / ain oder zwai gaden hoch mauren lassen / auf das inen nit merers pauholtz erlaubt dürfe werden / als sovil sie zum überzimer / auch poden und dach bedürffen"(Abb.5,6, 7, 9, 13). Das war der Befehl, vom Holzhaus abzugehen und Häuser zu mauern. Das Material für das Mauerwerk waren aber nicht die damals noch sehr teuren Ziegel, die zu brennen wieder den Wald beansprucht hätte. Man verwendete sie nurfür den Gewölbebau.In den „ratsleg", Ratschlägen, das waren Protokolle des Hofschreiberamtes Hallstatt, von 1517^° heißt es: „Des neuen haus am steg zuhandln. Es soll der ambtmann gwelb ziegl prennen lassen". In „ratsleg zu sunnwennt" 1518 ist ausgeführt: „Die hoch mauer soll man dekhen. Man soll ziegl so im zieglstadel zu Yschl liegen, herauf pringenund damit dekhen". Im 2. Libell (1563) wurde unter „Ziegel stadl" dem Pfleger zu Wildenstein befohlen,für das Salzwesen zu Hallstatt Ziegel auf Vorrat brennen zu lassen. Als der Ziegelbedarf für Salinenbauten stark angestiegen war, wurden mittels Wasserrades angetriebene „Stampf" errichtet, in denen der Lehm maschinell formbar gestampft wurde. Eine solche stand später auch in Rindbach bei Ebensee an der alten Traun. 1562 war der Ischler Salzberg entdeckt worden, worauf der kaiserliche Befehl erging, in » O.Ö. Ld. A.SOA,Schb.2.
Ischl das Salzwesen einzurichten. 1571 wurde dort erstmals Salz gesotten. Berg- und Wald arbeiter aus Hallstatt und Aussee mußten herangezogen werden. Zahlreiche Neubauten in und um Ischl waren notwendig. Sie wurden fast durchgehend aus Stein errichtet. Gleiches war auch für das 1607 in Betrieb genommene Ebenseer Sudwesen der Fall. Das Gebot, Häuser zu mauern, wurde so streng befolgt, daß fast alle alten Häuser von Bad Ischl und Ebensee (einschließlich der Zwischenwände und der Giebelfelder) aus Kalksteinmauerwerk bestehen. Das entlastete nicht nur die Waldungen,sondern verringerte auch die Brandgefahr. Die Wirksamkeit dieses Befehls wurde auch auf die Herrschaften Kammer-Kogel und das Kloster Mondsee ausgedehnt, deren „reservierte" Waldungen in der Flyschzone lagen. Die dortigen Häuser wurden aus Flyschsandsteinen und Mergel erbaut, Tür- und Fenster einfassungen sowie Bodenplatten auch aus Sandstein gemeißelt. Das Bindemittel des Mauerwerkes war gebrannter,gelöschter Kalk.Solchen in großer Menge zu erzeugen, hätte wieder den Wald stark belastet. Ein Umstand begünstigte das Aufbringen des Löschkalkes. Die Sudpfannen wurden von vielen Pfeilern, den „Pfannstehern", die aus Kalkstein gemauert wurden,getragen. Nachjeder Sudperiode von durchschnittlich 6 Wochen mußten die Feuer gelöscht und die Pfannen neu „bereitet" werden. Eine Anzahl zu Löschkalk gebrannter Pfeiler mußte ausgewechselt, durch neue ersetzt werden. Bei jedem Sudhaus gab es regelmäßig reichlichen Anfall an Löschkalk, der für die Salinenbauten nicht verbraucht werden konnte und zu festgesetzten niedrigen Preisen an die Untertanen verkauft wurde. Darüber wurde im 2. Libell für Hallstatt,im 3. Libell auch für Ischl und Ebensee bestimmt: „als oft ain mal ausgelöscht wirdet / die nider gangnen stender / die sich zu kalch selbs außbrennen / under den phannen mit vleiß herauß räumen / und an die ort wohin man die verordnet zusammen tragen / und nichts davon zu Verlust khomen lassen / dardurch man die Verschwendung des holtz und merern uncostens mit brennung des kalchs / so durch die mitl abgestellt / in bedacht das bemelte nidergangen stain an inen selbs gueten kalch geben."^" Der unmittelbar folgende Absatz lautet im 2. Libell: „Verkauffung des Kalchs. Nachdem man aus Irer Mai. Kalchofen den armen leuten zu ihren paunotturfften / und damit sie desto mehr ursach haben sollen, ihre wonungen zu ersparung des holtz zu mauren / die notturft kalch aber doch den metzen nit höher als umb zween kreuzer verkaufft hat / und dieweil aber der uncosten der holtz und arbait je lenger je beschwerlicher ankhumpt / und um ain solch gelt nit mer zu erzeugen ist / sol hinfüran ain metzen umb zwölff pfenning / und darunter nit verkhaufft und durch den Hofschreiber under einer sondern rubrikhen also in empfang verraith werden." Hier handelt es sich nicht um Kalk aus niedergegangenen Pfannenstehern, sondern um solchen aus dem kaiserlichen Kalkofen, der im Bereich des Hofschreiberamtes Hallstatt stand. Auch im 3. Libell ist obiger Absatz wortgleich wiederholt, also ist keine weitere Preis steigerung eingetreten.(1 Kreuzer = 4 Pfennige.) Der Absatz „Kalchstain" besagt über die niedergegangenen Pfannenständer das gleiche. Das Ausräumen des Kalks ist den (Salz-) Kernabschlagern, die auch Nachtwächter sind, übertragen, welche Leistung in ihrer „ordinari besoldung" schon inbegriffen ist. Es gab auch private Kalkbrennereien. In den Waldordnungen für das Salzkammergut von 1756 und 1802 wurde verboten, ohne oberamtliche Bewilligung Kalköfen zu errichten oder Es dauerte lange Zeit, bis man dazu überging, die Pfannständer aus Ziegeln zu mauern.
gebrannten Kalk aus dem Salzkammergut auszufuhren,auch aus Gründen der Holzersparnis. Die Vermorschung und Vermoderung von Holzbauten erfolgte vom Boden aus, da gegen die unteren Teile der Hauswände trotz der vorspringenden Dächer auch Regen und Schnee gelangen konnte. Hatte man solche Schäden bisher damit ausgebessert, daß man neue Kant hölzer einsetzte, so wurde später befohlen, schadhaft gewordene, der Erneuerung bedürftige Holzwände durch Steinmauern zu ersetzen, also die Holzhäuser durch Mauerwerk zu unter fangen. Da das Mauerwerk breiter als die Blockwand war und man diese in die Mitte der Mauer zu stehen kommen ließ,steht die Mauer ein Stück vor. Damit sich aufdieser Mauer leiste Schnee und Regen nicht halten konnten, schrägte man sie ab. Im Salzkammergut gibt es vor allem im Bereich des Hofschreiberamtes Hallstatt zahlreiche einstige Holzhäuser mit unterfangenden Mauern (in Goisern, Gösau, Hallstatt, Obertraun). Auf später im Erd geschoß aus Mauerwerk,im Obergeschoß aus Balken gebauten Häusern wurden die Balken in einer Flucht mit der Mauer gesetzt. Hatte man bis 1563 Stadel und Ställe aus Rundholz gezimmert, so erging im Abschnitt „Wie es die underthanen hinfüran mit erpauung irer häuser / auch ställ und städl halten soll" auch für deren Bau eine genaue Anordnung. Sie lautet: „Dergleichen wenn ainer nit umbgehen möchte ainen neuen Stadl oder stall zu pauen / welche gepeu dann als vil möglich / eingezogen / und so weitleuffig / wie bisher an etlichen orten mit Verschwendung ainer großen anzal holtz unnottürftiger weis beschehen / nit mer gemacht oder gestattet werden solle / mag der underthan nach gelegenhait der ort und Vermögens ain gaden hoch zum khuestall mauren / und oben darauf zu hey / strey und andere notturft ain verschlacht mit ladnen machen / damit er auch nit mer pauholtz alszu dem dach und überzimer bedürff. Im fal aber da ainer under den underthanen ire stäl und städl berürtermaßen zu mauren nit vermöcht / sol er dieselben aufseulen setzen / und unden herumb ob der erden an allen orten zwerchbaum"^ ziehen / volgund von solchen paumen anzufahen / dieselben gepeu mit aufgerichten laden / bis gar hinauf under das dach verschlagen / welche preter dann / wann sie also nit gar mit berürung des grundts / sondern oberhalb des zwerchbaumbs zuschlagen angefangen / und dermassen gericht werden / das der regenträff abschiessen mag / desto lenger und frischer bleiben mögen." Durch diese Verordnung wurde also angeordnet, Stadel und Ställe nicht mehr aus Rund hölzern (wie man sie heute noch im Bereich Hallstatt, Aussee und Mitterndorf, gelegenüich auch noch um Bad Ischl sieht),sondern sie als Ständerkonstruktion aufzuführen und senkrecht zu verschalen. Dabei war das obere Feld der Schalung an der Außenseite des oberen Quer balkens, das untere Feld an dessen Innenseite festgenagelt, so daß das gegen das obere Feld gepeitschte Regenwasser nicht auf das untere Feld fließen, sondern frei herabfallen konnte (Abb. 8). Diesem Befehl mußte Folge geleistet werden. Dadurch bürgerte sich diese Art des Stall- und Stadelbaues im Salzkammergut ein. Die Senkrechtschalung ist im Salzkammer gut bodenständig, die waagrechte Schwedenschalung ist ebenso fremd wie Schrägschalung von Giebelfeldern oder Dachuntersichten. Eine Ausnahme der Verpflichtung, die Häuser zu mauern, gab es für jene Kammergut arbeiter, die sich auf Berghängen Häuser bauen wollten, wohin Sand und Kalk schwer zu bringen waren:„Diejenigen aber /so mitklainen heusln und herbergen abkhumen mögen / und an den pergen sitzen, und nit allain das vermögen nit haben zu mauern / sondern auch „zwerch" — quer; aus behauenen Bäumen einen Bodenkranz zimmern.
sandt und kalich an die perg beschwerlich bringen mügen / als da sein pergkleuth / holtzknecht und ander dergleichen tagwercher / denen mögen die ambtleut auf ir anschaffzetl durch die verordneten fbrster nach vorgeunder und gründlicher besichtigung / was ain jeder für ein herberg bedarff / die unvermeidliche nottdurft pauholz an orten / da es am wenigisten schädlich ist / auszaigen und erfolgen lassen / doch also / das sie dieselben nit also ganz22 verbrauchen / sondern bey den Sagmülen / welche ainem jeden in seinem ridl am nechsten ist zu halbaumben und ladnen schneiden / und darmit zu seiner wonung ain heusls oder herberg zuerrichten." Gleiches wird im besonderen auch für Gösau befohlen und auf die dortige Säge des Wolfgang Preining verwiesen, auf den Amtleut, Verweser und Pfleger ihr Augenmerk richten sollen, „das er solche sag mer als etwo bisher beschehen mit schneidung der halbbäumb und ladnen zu irer und der underthanen unvermeidlichen paunotturfft gebrauche / und dißfahls die armen leut unklaghaft/ und deslohns halben unbeschwärlich halte". Als Folge dieser Ausnahmebestimmung finden wir heute noch - nur im Gebiet des Hof schreiberamtes Hallstatt - auf den Hängen um Goisern, in Gösau und gegen die Pötschenhöhe zahlreiche Blockhäuser oder senkrecht verschalte Holzhäuser und Gehöfte. Sie prägen das Siedlungsbild auf den dortigen Hängen, das unversehrt zu erhalten man vorsorglich Einfluß nehmen sollte. Bei einer Wanderung über die besiedelten Hänge,etwa um Goisern über Herndl-RehkogelWurmstein-Posern, findet man sich in die Zeit versetzt, in der die angeführten Bauricht linien erlassen wurden.Da Bewilligungen zum Hausbau,wie schon erwähnt,häufig nur unter der Bedingung gegeben wurden, daß auch einem anderen Kammergutarbeiter darin Her berge oder Wohnung gegeben werden mußte, andererseits an Grundfläche und vor allem an Dachfläche gespart werden sollte, erscheinen viele der Häuser verhältnismäßig hoch. Doch das braungebrannte Holz läßt die Proportionen gefallig erscheinen, wie denn über haupt Holzbauten gleicher Größe unauffälliger, kleiner wirken als gleich große gemauerte Häuser. Wo man aber solche Holzhäuser auch außen verputzte, wirken sie im Vergleich zu den Holzhäusern hart, kalt und fast etwas Zu hoch. Die Bewohner wissen das gesunde Wohnen in den trockenen, leicht heizbaren Holzhäusern sehr wohl zu schätzen. Im Inneren sind heute fast alle Holzhäuser mit Kalkmörtel verputzt. Häufig findet man in ihnen, wo sie nicht auch verschalt und verputzt sind, noch die ur sprünglichen Riemenböden, die in der Mitte der Deckenfiäche vom Rüstbaum getragen werden. Über sie wird noch berichtet werden Daß die aus Holz geschroteten Wohngebäude fast nur im Bereich des Hofschreiberamtes Hallstatt und des Hallamtes Aussee vorkommen, wurde schon damit erklärt, daß für die nach 1563 errichteten Verwesämter Ischl und Ebensee der Befehl, Häuser zu mauern,streng befolgt wurde. Den hausgesessenen Kammergutarbeitern auf den Hängen wurde weiterhin als „zuebuß" zu ihrem Lohn und um sie bei der Salz- und Holzarbeit seßhaft zu erhalten, außer Brenn-, Dach- und Bodenholz auch Bauholz zugewiesen. Aus jahrhundertelangem,gnadenweise ge währtem Bezug wurde schließlich ein Recht. Durch kaiserliche Entschließung von 1853 und 1861 wurde es nach langjährigen Regelungsverhandlungen für die vor 1826 erbauten Häuser für das ganze Salzkammergut grundbücherlich eingetragen oder durch Waldanteile abd. i. als Rundholz.
gelöst.®' Somit bestünde für die noch bestehenden Holzhäuser keine Notwendigkeit, zu gemauerten Häusern überzugehen und dadurch das altgewohnte, trauliche Siedlungsbild zu verändern. Über Bau-, Dach- und Brennholz der Eigenwaldbesitzer bestimmt schon das 2. Libell: „Die underthanen aber / so aigne gehültz haben / die sollen sich derselben zu ihrer selbs behültzung betragen / und der haywaldt®^ gentzlich müssig gehn / auch umb khain holtz angewiesen werden." Was die Sägen betrifTt, so gab es beijedem Salzberg zur Deckung des Laden- und Pfosten bedarfs eine solche. Schon in den „ratsleg" 1517 wird in Hallstatt der Bau einer „neuen sag" befohlen, demnach gab es schon eine alte. Außer der des Preining in Gösau finden wir im 2. Libell auch angeführt „sechs prett- oder sagmühlen" oberhalb des Lauffens, nämlich zu Obertraun, in Gosaumühl, in der „schmardantzen bey dem Zlambach" (St. Agatha bei Goisern), die Sagmühl am Berg, die Ramsaumühl und am Oberen (Goiserer) Weißenbach, ferner die Niedermühl bei Ischl, die Rettenbachmühle und die schon im Traunkirchner Urbar von 1447 erwähnte Miesenbachmühlein Steinkogel(Abb.4).Außerdem wurde der Bau einer Sägemühle am Langbathbach nahe seiner Mündung in die Traun befohlen. In ihnen wurde der Ladenbedarf für Hausbau und alle Zweige des Salzwesens gedeckt, besonders auch für die Salzfertiger, die neben Kuf- und Schiffholz auch viel Einrüstholz zum „Feilen" der Zillen benötigten, das heißt zu deren Eindeckung. (Da die beladenen Salzzillen über die Steilschwelle des „Wilden Lauffens" und des gefahrvollen Traunfalles fahren mußten, wobei es unvermeidlich war, daß Wasser gegen und in die Schiffe spritzte, mußten sie mit Läden eingedeckt werden.") Im Salzburger Aberseegebiet gab es zahlreiche Sägemühlen, die die Salzfertiger zu Ischl und Lauffen mit Laden versorgten. Sie wurden von den Eisenführern, die das Eisen über den Pötschenpaß und Ischlins Salzburgische verfrachteten,den Fertigern als Rückfrachtzugeführt. Bei den Verwesämtern wurden auch „amtliche Sagmühlen" errichtet, bei denen „eigene Bestand Sagmüller angestellt sind, welchen der Saagschnitt von jedem erzeugten Stück in einem nach dem Kontrakte bestimmten Freys vergütet wird."" Die ausführlich besprochenen Bestimmungen über den Hausbau im o.ö. Salzkammergut aus dem 2. Libell(1563) waren für das Bauwesen des Gebietes von entscheidender Bedeutung. Wesentliche Züge wurden den Kammerguthäusern durch kaiserlichen Befehl aufgeprägt. Es ist aber nicht anzunehmen, daß die ausführlichen Anweisungen, die der Notwendigkeit, Holz zu sparen, entsprangen, in den Wiener Kanzleien erdacht wurden. In der „Geschichte des Forstwesens des Salzkammergutes" (im Druck) konnte nachgewiesen werden, daß im allgemeinen die Waldordnungen und Dienstinstruktionen auf Vorschläge fähiger Verweser und Waldmeister des Kammergutes hin von der Hofkammer abgefaßt und erlassen wurden. Demnach darf angenommen werden, daß der gleiche Vorgang auch bei Abfassung der Be stimmungen über das Bauwesen beobachtet wurde, zumal ja an der Abfassung der Libelle außer den vom Kaiser beauftragten Hofbeamten auch die Beamten des Kammergutes tätig waren. Siehe E. Koller, Forstgeschichte des Salzkammergutes (im Druck). "„hayen" ■= hegen; haywald = ein für bestimmte Zwecke vorbehaltener, zu hegender Wald, aus dem Unter tanen kein Holz für ihren Gebrauch entnehmen durften. Die zum „Feilen" der Zillen verwendeten Laden hießen „fälsteg". Siehe auch E. Neweklowsky, Die SchifFfahrt imd Flößerei auf der Donau und ihren Nebenflüssen, Bd. 1, S. 229. " O.ö. Ld. A. SOA, Schb. 609, 1789.
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