Wie weitgreifend die Verordnungen der städtischen Organe waren, beweist eine interessante Bestimmung aus einer Stadtordnung vom 17. Februar 1560, die sich entschieden gegen die „mumerei", gegen das Verhüllen des Gesichtes, besonders bei Besuch eines Bürgers bei einem Nachbarn, wandte. Auch auf anständige Kleidung bei einem solchen Besuch legte die Bestimmung besonderen Wert.'® All diese Verordnungen haben deutlich gezeigt, wie sehr sich die städtische Obrigkeit das Wohl der Bürger angedeihen ließ. Die Sorge des Rates galt auch in hohem Maße der Auf rechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit in der Stadt. Der Einfluß der städtischen Behörden reichte bis ins kleinste Detail des städtischen Lebens. Die Stadtordnungen von Freistadt geben ein schönes Beispiel dafür, daß die mittelalterliche Stadt, beruhend auf der Stadtgemeinde gleichberechtigter Bürger, einen Mikrokosmos bildete, „der in sich selbst sein Genüge fand und sich nach außen abschloß."®® "Nößlböck, Weistümer,S.459:Stadtordnung, 1560, Februtir 17: die mumerei sollen durchaus verpoten sein.. wo aber ain nachper den andern in em und fraintschaft haimbsuchen will, der sol es thain mit offen unverdeckten angesicht auch in ainem habit und klaid darin ainer zu kirchen zu wandlen phleget... ®° H. Planitz, Die deutsche Stadt des Mittelalters. Graz-Köln 1954, S. 342.
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