OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

Richters und Rates, Inwohner in den Stadtverband aufzunehmen, und es war den Bürgern untersagt, Inwohner ohne Zustimmung der städtischen Obrigkeit in ihre Häuser als Mieter aufzunehmen. Auch die Übersiedlung in ein anderes Haus war den Inwohnern nur mit Genehmigung des Bürgermeisters erlaubt.®'^ Durch diese Bestimmungen wollte man ver hindern, daß, wie es in der Stadtordnung von 1553 heißt, „dem lecen gesint, davon schir niembts nicht sicher ist, gewert werden mag". Die Inwohner hatten aber dieselben Pflichten wie die Bürger, vor allem die Steuerpflicht,zu tragen. Da es vorkam,daß mancher Inwohner vor der Steuerzahlung heimlich wegzog und dann wieder in die Stadt zurückkam, wurde in der Ratsverordnung von 1564 bestimmt, daß die Bürger, als die Hausherren der Inwohner, zuerst die Steuern für diese zu bezahlen hatten, um sie dann von den Inwohnern einzu fordern. Damit wollte man eine Schädigung der Stadtwirtschaft verhindern. Den Inwohnern war die Viehhaltung, falls sie keine Wiesen gemietet hatten, strengstens untersagt, die städ tische Obrigkeit trug ferner den Hausherren der Inwohner auf, über das sittliche Verhalten ihrer Mieter zu wachen.®® Die Stadtordnung von 1595 verpflichtete überdies die Haus herren, darüber zu wachen, daß die Inwohner keinerlei Plandel und Ausschank von Wein oder Bier betrieben. Damit waren die Inwohner von allen bürgerlichen Vorrechten ausge schlossen, sie blieben einzig und allein auf die Ausübung eines Handwerks beschränkt. Einen großen Raum der Stadt- und auch Ratsverordnungen an die Gemein nahmen die Sicherheits- und vor allem die sanitären sowie hygienischen Bestimmungen ein. Dies beweist, daß die Einhaltung nicht gewährleistet war und die Bürger und Stadtbewohner immer wieder die Maßnahmen zur Einhaltung von Sauberkeit in der Stadt umgingen. Fast jede Ordnung enthält die Aufforderung an die Bürger, besonders aufdie Reinhaltung der Straßen zu achten und nicht die Gassen mit allerlei Mistzu beschmutzen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Stadt mußten die Bürger auch W^achtdienst leisten. Wie die Ratsverordnungen aber zeigen, versuchten sich manche davor zu drücken. Zur Bestellung von Wächtern be schloß 1571 der Rat, daß jeder Bürger jährlich einen Taler Wachtgeld zu zahlen hatte, von diesem Geld wurden vier Bürger und vier Torsteher für den Wachtdienst bestellt. Diesen war auch die Öffnung und Schließung der Tore anvertraut. Die Verwahrung der Torschlüssel oblag den vier Bürgern.®' Wie aus der Ratsverordnung von 1571 noch hervorgeht, gehörten die Bürger nicht zu den eifrigsten Steuerzahlern,denn man drohteihnen naeh oftmaligen,fruchtlosen Aufforderungen, die Steuerrückstände zu begleichen, mit Exekution und gerichtlicher Verfolgung.®® Auch die Bezahlung des Ungeldes,vor allem aufWein und Bier, trachteten die Bürger zu umgehen, und so mußten sie immer wieder energisch daran erinnert werden, denn das Nichtbezahlen zog für die Stadt, die das Ungeld in „bestand",in Miete vom Landesfürsten hatte, besondere Schwierigkeiten mit sich. ®® Nößlböck, Weistüraer, S. 443: Stadtordnung, 1553: das hinfuran kainer ainicherlai infolk.. herberg gebe, si sein dann zuvor durch burgermaister,richter und rate aufgenomen und wan gleich ain inwoner aufgenomen wer und aus seinem bestand gemach auszeucht..so sol derselb neu bestandherr solchen inwoner in vorwissen des burgermaister kainen bestand zuesagen.. I'r. Akten Sch. 28, 1574, Dezember 21: derhalben solle ein yeder,so mitt bewilligung der obrigkhaytt einem inman in sein haus annimbt, ime ernstlich einbilden, sich erbar und aufrecht zu verhalten.. oder under kham aigen oder bestannd wissen hatt viech zu halten gestatten.. Ü Sch. 28, 1571, Dezember 21: von demselben gellt mochten acht personen darunter vier purgersmanner und vier atts den torstehern erhallten werden.. aber die burgersmanner die torschlussl in verwarung haben müssen. ®® ebd.: solches gefell unverzogendlich zu verrichten.. sunnsten ist ein ersamer rath gennzlich enndschlossen mit der execution und gerichthchen mittl.. forthzufaren..

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