OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

Stadtordnung nur von einem „helfen wolten" spricht, dürfte der direkte Einfluß der Bürger schaft auf die Richterwahl nicht allzu groß gewesen sein. Der neugewählte Stadtrichter und Bürgermeister mußten nach der Wahl den Eid schwören. Die Wahl der Ratsmitglieder erfolgte derart, daß die Ratspersonen aus den Geschworenen, aus den alten Ratspersonen, die zu den Geschworenen abgetreten waren und auch aus der Gemein die fehlenden Ratspersonen wählten.^® Sollte aber eine Ratsstelle oder eine Ge schworenenstelle während des Jahres durch den Tod eines Ratsbürgers oder Geschworenen leer geworden sein, so war es die Aufgabe des Bürgermeisters, Richters und Rates, die un besetzten Stellen durch Wahl zu ersetzen, und zwar vor der Neuwahl von Bürgermeister und Stadtrichter. Nach altem Brauch fand die Besetzung der Stadtämterjährlich am SanktStefans-Tag, dem 26. Dezember, statt. Sie erfolgte durch Wahl, wobei der Rat und die Geschworenen stimmberechtigt waren, auch hier entschied Stimmenmehrheit.^' Die Ab haltung der Ratssitzungen wurde wöchentlich für Dienstag und Samstag festgesetzt. Teil nahmepflichtig waren alle Ratsmitglieder und Geschworenen, bei unentschuldigtem Fern bleiben erfolgte die Bestrafung in Form von Geld, ebenso drohte eine Geldstrafe bei einer Verspätung von mehr als einer halben Stunde. Weiters forderte die Stadtordnung die Rats personen und Geschworenen zu gutem Benehmen während der Ratssitzungen auf, sie sollten „mit solcher Stil bruederlicher lieb, zu hilf und furderung der gerechtigkeit freundlicher beschaidenheit sizen als ob ein römischer kunig oder landsfürst bei uns gegenwärtig were". Der Artikel über die Art der Beratungen und Diskussionen bei Ratssitzungen erinnert sehr stark an die Stadtordnung von 1447. Der Bürgermeister hatte das Recht, als erster sein Gutdünken und seine Stimme zu geben, dann die einzelnen Ratspersonen und der Stadt richter, der selbst die Geschworenen wieder nach ihrer Meinung zu fragen hatte. Für einen Beschluß war Stimmenmehrheit notwendig. Allerdings hatte ein Ratsmitglied, das bereits seine Stimme abgegeben hatte, das Recht, sich anders zu besinnen und sich der Meinung eines anderen, die ihm besser erschien, anzuschließen.''^ Zur Straffung der Disziplin bei den Sitzungen legte die Stadtordnung strenge Verhaltens maßregeln fest. Zwischenrufe wurden mit vierzehn Pfennigen bestraft. Den Ratsmitgliedern wurde Aufmerksamkeit bei Diskussionen und Unterordnung unter die Mehrheit auferlegt, die Mißachtung dieser Gebote zog eine Bestrafung durch den Rat nach sich.^' Daran schließt sich auch die Aufforderung an die Bürgerschaft, Inleute und Untertanen zu Bescheidenheit und Tugend sowie Zucht und Vermeidung jeder Zwietracht untereinander. Einem Rats bürger stand das Recht zu, Frieden zu stiften. Auch ein Verbot jedweder „aufrueriger versamblung" gegen den Rat, wie es bereits in der Stadtordnung von 1447 enthalten war, legte die Stadtordnung fest und bestimmte, daß alle Streitsachen vor den Rat und das Stadt gericht gebracht werden mußten. In diesen Bestimmungen zeigt sich eine deutliche An lehnung an die frühere Stadtordnung von 1447. "Nößlböck, Weistümer, S. 439: alsdan sollen dieselben im rat samentlich die geschwornen, es sei aus den geschwornen so vor darinnen gesessen oder aus der gemain welche sie dazu am teuglichsten gedenken zusambt dene die vor aus dem rat hinubergesetzt worden zu erwelen.. macht haben. « Nößlböck, Weistümer, S. 439: darnach soll man jerlichen an sant Stefanstag gemeiner statembter durch rat und geschworn durch die maisten stimb.. verlassen werden.. "Nößlböck, Weistümer, S. 440: doch sol ein ieder ratsfreund, der sein stimb geben hat, macht haben, wo er nachmals als in sitzendem rat von einem andern ratfreund ein pessere stimb boret, dem mit seiner stimb zuzufallen, unangesehen, das er vormals sein stimb anders gegeben hat.. « Nößlböck, Weistümer,S.440: es sol auch ein ieder ratsfreund dem andern seiner stimb im rat vleissig zuehorn und ime dawider nit einreden und was als dan wie oblaut die meist stimb ist, das sol er ime gefallen lassen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2