OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

suchte man, die Stadt vor dem flachen Lande und vor fremden Handwerkern, die nicht die Lasten der Stadt trugen, zu schützen. Die Stadtordnung von 1534 als verfassungsmäßige Grundlage der Bürgermeister-, Richter- und Ratswahlen Am 17. Dezember 1534 sahen sich Bürgermeister, Richter, Rat und die Geschworenen von Freistadt gezwungen, eine neue Stadtordnung aufzustellen. Die verheerenden Feuersbrünste der Jahre 1507 und 1516 hatten die Vernichtung zahlreicher schriftlich aufgesetzter Ord nungen zur Folge, wodurch es „etwan lang her bei gemeiner stat gut Ordnung damit sich die burgerschaft mit aller bürgerlichen hantierung dester statlicher darnach het wissen zu richten gemangelt."®® So schritten Bürgermeister, Richter, Rat und die Geschworenen im Beisein einiger aus der Gemein zur Abfassung der Stadtordnung, „damit gemeiner stat brauch Ordnung und gut alt herkomen bei guten gedechtnus der burger dester statlicher zu aufnemung gemeins nutz... widerumb in schrift aufzurichten und ewiglich sol gehalten und volzogen werden". Die Stadtordnung legte die Wahlordnung für die Bürgermeister-, Richter- und Ratswahl fest, sie schilderte bis ins Detail den Vorgang der Wahl und die Funktion der einzelnen Organe. Damit ist sie eines der wichtigsten Zeugnisse, das Einblick in die Verfassung der Stadt gewährt. Sie bildet die verfassungsmäßige Grundlage für die Wahl der städtischen Organe. Alle weiteren Ratswahlordnungen basieren auf dieser Ordnung von 1534 und zeigen höchstens Abweichungen. Die „Ordnung wie burgermeister, richter, rat und geschworn sollen erweit werden" legte wie ihre Vorgängerin vom Anfang des 16.Jahrhunderts die Wahljährlichfür den St.-ThomasTag fest. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgte ebenfalls durch die Ratsbürger mit dem alten Stadtrichter ohne die Stimmen der Geschworenen. Aber erst diese Ordnung gibt genaue Auskunft über den Vorgang der Wahl. Die Namen des alten Bürgermeisters, der Ratsmitglieder und des alten Stadtrichters wurden auf einen Tisch geschrieben, dem Stadtschreiber und einem Geschworenen wurde die Auf zeichnung der Stimmen übertragen.®® Der alte Bürgermeister gab als erster seine Stimme ab, dann folgten die Ratsmitglieder mit dem Stadtrichter in der Reihenfolge, wie sie bei den Ratssitzungen saßen. Derjenige mit den meisten Stimmen war dann für das künftige Jahr Bürgermeister. Bei Stimmengleichheit von zweien oder mehreren mußten diejenigen zurücktreten und die übrigen Ratsbürger nochmals zur Wahl eines Bürgermeisters aus diesen schreiten.^" Auf dieselbe Weise ging die Wahl eines Stadtrichters vor sich, der mit den Stimmen des Bürgermeisters, des alten Richters, der Ratsbürger und Geschworenen aus den Ratsmitgliedern gewählt wurde. Erstmals wurde in dieser Stadtordnung auch fest gelegt, daß die Gemein das Recht besaß, an der Wahl des Stadtrichters aktiv teilzunehmen, nur mußten sie vor der Wahl dem Bürgermeister ihre Absicht mitteilen. Da aber die Nößlböck, Weistümer, S. 438: Stadtordnung, 1534, Dezember 17. Nößlböck,Weistümer, S. 438: dieselben stimb sollen vleissig durch den statschreiber und den geschwornen, so darzue verordnet, dem so sein stimb gegeben wirdet vleissig zugeschrieben werden. Nößlböck, Weistümer, S. 438: wurde sich aber zutragen, das zwen oder mer in der wal gleiche stimb hetten, als dann sollen dieselben nuteinander abtretten und die andern hern des rats verrer ire stimb geben nemblichen auf die so vormals gleiche stimb gehabt haben. "Nößlböck, Weistümer, S.439: ob aber ein gemein allhie kunftiglich selbst neben ainem burgermaister,richter, rat und geschwornen einen statrichter weiten helfen erwelen,das soline for inen zugelassen werden,doch wo sie einen statrichter weiten helfen erwelen, das sollen sie zuvor ehe man weit solches einem burgermaister zeitlichen ansagen.

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