OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

Die Stadtordnung von 1525 Rechtliche Stellung und wirtschaftliche Betätigung der Bürger und Inwohner Die Bürger als die privilegierte Schichte der städtischen Bevölkerung waren eifrigst darauf bedacht, daß sie in den Vorrechten, vor allem in ihren wirtschaftlichen Freiheiten und Rechten, keinerlei Schmälerung erlitten. Da sich die Hauptbetätigung der Bürger auf den Handel, auf das Kaufmanns- und Gastgewerbe beschränkte, wachten sie streng darüber, daß keine Nichtbürger sie ihres bürgerlichen Gewerbes berauben konnten. Der Rat, als das oberste Organ dieser Handelsbürger, vertrat daher auch in jeder Angelegenheit die Interessen der Handelsherrn und Kaufleute. Am 5. Oktober 1525 richteten der Bürgermeister, Richter, Rat, die Geschworenen und ein Ausschuß aus der Gemein eine Stadtordnung auf, die die Stellung und die wirtschaftliche Betätigung der Inwohner und Bürgersöhne, die in Miete wohnten, festlegen sollte. Den Inwohnern wie den Söhnen von Bürgern,soweit diese keine eigenen Häuser besaßen,sondern bei einem Bürger in Miete wohnten, wurde eine gewisse geringe Handelstätigkeit, vor allem eine gastgewerbliche Tätigkeit, zugestanden. So durften die Inleute und Bürgersöhne eine gewisse Menge Wein kaufen und ausschenken, weiters durften sie zweimal Bier brauen.'® Zu Marktzeiten war es ihnen erlaubt, vierzehn Tage vor und vierzehn Tage danach, ebenso zu Pfingsten acht Tage vor und acht Tage danach Fremde zur Verpflegung und Beherbergung aufzunehmen, solange die Befreiung von Handelsbeschränkungen, wie Markt- und Zoll freiheit, in Bestand war. Jede andere Handels- oder Kaufinannstätigkeit war ihnen aber strengstens untersagt." Den Söhnen von Bürgern, welche allerdings keine Häuser besaßen und in Miete wohnten, war daneben noch der Handel mit zwei Fuhren Salz erlaubt. Aber wie den Inleuten war ihnen jede andere bürgerliche „hantierung" verboten." Bürger mit eigenen Häusern sollten ihren Unterhalt von diesen Häusern haben und keine Häuser, Keller und Kornspeicher mieten. Die Bestimmung der Stadtordnung von 1447 gegen die „fragnerei", den Lebensmittelkleinhandel durch Nichtbürger, dürfte nicht allzu genau eingehalten worden sein, denn auch diese Stadtordnung trat abermals entschieden dagegen ein. Jede Fragnerei, jeder Kleinhandel, ob es sich um Käse, Schmalz, Eier usw. handelte, sollte niemandem, nur einem behausten Bürger oder Bürgerin erlaubt sein, wobei es nicht gestattet war, Lebensmittel, wie Obst, Käse, Eier und Schmalz, innerhalb einer Meile um die Stadtzu kaufen. Ebenso war den Inwohnern in und vor der Stadt,den Priestern und im besonderen den Webern und allen Nichtbürgern streng untersagt, Handel und Verarbeitung von Zwirn und Garn zu betreiben, bei Mißachtung wurde ihnen die Ein ziehung von Zwirn und Garn angedroht. Der Handel mit Zwirn war auch ein Privileg der behausten Bürger. Diese Stadtordnung legt ein Zeugnis dafür ab, wie sehr die Stadtobrigkeit für die Interessen der Bürger eintrat, die ja zugleich für sie selbst, als den reichsten Handelsbürgern, die Si cherung ihrer finanziellen Stellung bedeuteten. Durch diese Handelsbeschränkungen ver- "Nößlböck, Weistümer,S.437:Stadtordnung 1525,Oktober 5:er sol schenken zwai dreiling wein in mosten.. er soll prauen zwai prau pier und nicht mehr. "Nößlböck, Weistümer, S. 437: sonst allerelei handierung und kaufmanshandl wie die namen haben, kain ausgenomen, sollen ab und verpoten sein. "Nößlböck, Weistümer, 8. 437: die burgersün, so in bestand heusern inleut sein, solin handln wie hernach Voigt.. für zwai salz und nit mehr ..und sonst all ander bürgerlich hantierungsolln inen auch verpoten sein.

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