OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

durfte. Den Bürgern war es aber strengstens untersagt, das Getreide schon vor den Toren der Stadt oder auf dem Land zu bestellen oder gar zu kaufen.'® Um die Güte des Biers zu gewährleisten, wurde verordnet, daß es mindestens acht Tage alt sein mußte. Weiters durfte innerhalb einer Meile um die Stadt nur Bier oder Wein aus geschenkt werden, wenn es von den Bürgern in der Stadt gekauft wurde. Das vom Landesfursten gewährte Meilenrecht wurde somit in der Stadtordnung auch verankert. Einen wichtigen Bestandteil der Wirtschaft der Stadt bildete der Salzhandel, der unter der Leitung von zwei „Salzhändlern" verwaltet wurde. Bestimmungen für die Handwerker Die Handwerker gehörten meist nicht zu der Gruppe der Bürger,zumindest in der Frühzeit des 14. und 15. Jahrhunderts, sondern waren Mitbürger (behauste Handwerker) oder Inwohner (Handwerker ohne Hausbesitz). Sie hatten wohl die gleichen städtischen Lasten wie die Vollbürger zu tragen, ihre Rechte aber waren sehr eingeschränkt. Der Zugang zu den Stadtämtern und zum inneren und äußeren Rat war ihnen verwehrt, die Ausübung des Handels- und Schankrechtes war ausschließlich den Bürgern gestattet. In dieser Stadtordnung wurde nun den Bäckern anbefohlen, am Mittwoch, Freitag und Sonntag frisch gebackenes Brot zu verkaufen; bei Mißachtung dieser Anordnung wurde das Brot beschlagnahmt und an die armen Leute im Spital verteilt. Auch die Verkaufszeit der Bäcker war festgelegt", ebenso wurde die Menge Weizen fixiert, die jeder Bäcker wöchentlich kaufen durfte — 1 Wagen —, war der Bäcker jedoch ein Inwohner, so durfte er nur 10 Metzen Weizen kaufen.'^ Daraus ist deutlich ersichtlich, daß dem Vollbürger weit mehr Rechte zugebilligt waren. Schon in der damaligen Zeit wachte die Stadt eifrigst über die Güte der Ware. So setzte sie eigene Kommissionen zur Überprüfung der Lebensmittel ein, die Kontrolle der Güte des Brotes hatte zum Beispiel dreimal wöchentlich zu geschehen. Daneben wandte sich der Rat in der Stadtordnung auch an die Fleischhauer mit der Aufforderung, kein schlechtes Fleisch zu verkaufen, und an die Lederer, Schuster und Schneider, die er zu qualitativ guter Arbeit aufforderte. Der Rat gewährte den Handwerkern die Bildung einer Zeche, aber sie waren verpflichtet, dem Bürgermeister ihre Zusammenkünfte anzumelden, der einen Rats bürger oder Geschworenen zu den Sitzungen der Handwerkszeche beorderte. Diese Zünfte, Zechen oder Gilden unterlagen somit einer strengen Aufsicht der städtischen Organe, und der Rat erließ die festen Regeln der Zunft. Die Zunft hatte zwar das Recht,ihre Grundsätze selbst auszuarbeiten, aber die Zunftstatuten erhielten erst durch die Bestätigung des Rates Rechtskraft. Die frühesten Handwerksordnungen der Stadt Freistadt sind eine Sensenschmiedeordnung von 1502 und eine Bäckerordnung von 1505. Diese Stadtordnung von 1447, die als erstes Zeugnis der städtischen Verfassung und Ver waltung von Freistadt auftritt, gibt bereits einen Einblick über die Vielfalt der Aufgaben, die die Organe der Stadt zu meistern hatten. "Nößlböck, Weistümer, S. 427: es soll auch kain burger kainerlei getraidt vor den torn noch in dem purkfridt noch auf dem lande nicht bestellen noch furkaufen. "Nößlböck, Weistümer, S. 431: in dem sumer sollen die pecken das brotthaus aufspern des morgens wen der herter das viech austreibt und in dem winter, wan man fruemes leutt und sie sollen auch die prottisch nit zuespern, unzt das man zu dem ave Maria leutt und wer das alles anders uberfiir, dem soll man das brott nemen und den armen leuten in das spital geben. Nößlböck, Weistümer,S. 431: wir haben erfunden.., das ain iedlicher pegk ain wochen ain wagen waizen kaufen mag.. S.432: wer der pegk aber ain inman..der mag alle wochen aufzehen metzen waiz kaufen und nicht mer..

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