verfahren eines Stadtrichters gegen einen Gast hatten auch die Ratsbürger, Geschworenen und sogar die „gemain burger" anwesend zu sein.^s Bei NichtZurückzahlung einer Schuld durch einen Bürger konnte sich der Gast an den Richter wenden, der vom Bürger ein Pfand für den Gast abzufordern berechtigt war. Falls der Bürger aber weder etwas zu verpfänden noch Grund und Boden hatte, so konnte der Gast vom Richter eine gerichtliche Verfolgung und Verurteilung fordern, mit einer Appellationsfrist von drei Tagen.2» Die geringe, rechtlose Stellung der Inwohner kommt darin zum Ausdruck, daß es einem Bürger überlassen war, von einem Inwohner, der bei ihm in Miete und bei ihm in Geld schuld stand, Anspruch auf sein Vermögen zu verlangen. Anspruch auf die Person des Inwohners bzw. die strafrechtliche Verfolgung stand allerdings dem Bürger nicht zu.'® Nichtbürger bzw. Fremde, die der Landessprache nicht kundig waren, durften „weiser" für die Verhandlung verlangen, doch waren Ratsbürger als „weiser" ausgenommen. Dem Stadtrichter war auch die Aufnahme von Neusiedlern anvertraut. Diese mußten zur Aufnahme einen Beweis ihres rechtschaffenen Lebenswandels, ihrer Tätigkeit und einen Nachweis ihrer Unabhängigkeit bringen, das heißt, daß sie außerhalb der Stadt „kain herrschaft noch schirm nicht haben". Sie stellten sich nun unter den Schutz und Schirm des Stadtrichters, dem sie zwei Pfennige als Aufnahmegeld zu zahlen hatten. Wie bereits ausge führt, gehörte zu den Verwaltungsaufgaben des Rates auch die Sorge für Sauberkeit in der Stadt, die Aufsicht über das Handwerk und den Handel. Bereits in die Stadtordnung von 1447 wurden derartige Bestimmungen aufgenommen. Sanitäre Bestimmungen Es war den Bürgern bei Strafe verboten, den Lein in der Stadt auszubreiten, auch Reisig mußten sie außerhalb der Stadt zerhacken, der Mist durfte nicht länger als drei Tage auf den Gassen liegen und mußte von dort weggeführt werden. Da die Stadt eine Gemeinde weide mit einem Gemeindeviehhüter besaß, war es den Bürgern untersagt, ihr Vieh auf den Pregarten zu treiben. Sollte man Vieh auf dem Pregarten finden, so wurde dieses ge pfändet. Bestimmungen zum Schutz des Handels Alljährlich mußten alle Maße und Gewichte zur Überprüfung in das Rathaus gebracht werden. Weiters wurden die „fragnerei" und der „furkauf", der Vorwegkauf zum Zweck wucherhaften Wiederverkaufs, in und vor der Stadt untersagt; der Ein- und Verkauf war nur aufdem Markte erlaubt. Den Nichtbürgern, vor allem den Adeligen, war nur gestattet, das auf dem Markte zu kaufen, was sie zum täglichen Gebrauch benötigten." Um den Bürgern eine gerechte Basis für den Handel zu bieten, war festgelegt, daß ein Bürger nur einen Wagen Getreide auf dem Markt zum Weiterverkauf oder Weitervertrieb kaufen 28 Nößlböck, Weistümer, S. 420: wan ain richter das recht ainem gast besitzt, so soll ain ieder rattman, auch geschworn und auch gemain burger denselben rechten geen.. 29 Nößlböck, Weistümer,S.421: wan ain gast an ain burger geltschult erfordert und nicht ze gelten hat.., so mag der gast phant von im nemen..wolt er im aber selbs nicht phant geben..der nachrichter soll dem gast mit willen und wissen aines richter phant von dem burger antwuerten.. ob er das nit het, so soll im der richter ob des der gast begert, den leib setzen, recht thuen und ergeen lassen.. unzt an den dritten tag. 89 Nößlböck, Weistümer, S. 421: ain burger, der ain inman oder infrau in seinem haus bei im hat, mag recht von im thtm von seinem guet, ob er will, aber von seinem leib nicht, doch mer umb geltschuld und nicht umb Unzucht. Nößlböck, Weistümer, S. 425: es soll auch kain man.. auf dem gew noch vor der stat noch m den gassen kain furkauf in nichte tun,..und wer mit der stat nit leidet, es sei knecht oder dien, hoffher oder hoffrau,, der soll auf dem markt nichts kaufen, nur was er essen will.
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