OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

Aufforderung durch den Bürgermeister durfte der Stadtrichter nicht an den Ratssitzungen teilnehmen®', er war somit dem Bürgermeister untergeordnet. In den Amtsbereich des Bürgermeisters gehörte auch die Aufnahme der Amtsrechnungen der Stadtämter. Zu dieser Tätigkeit mußte er zwei aus dem Rat und zwei Geschworene erwählen, mit denen er das Jahr hindurch alle Rechnungen der Stadt aufnehmen mußte.®* Der Bürgermeister verwahrte dieSchlüsselfürdasRathausund in das Stadtgewölbe.Es war nurihm und dem Stadtschreiber in Anwesenheit von vier Ratsbürgern erlaubt, die Urkunden in der „Kiste"(= Bürgerlade) auszuheben. Dem Bürgermeister stand auch das Recht zu, Urkunden zu siegeln. Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit Für die kleineren Vergehen setzte die Stadtordnung ein Ehehafttaiding fest, das jährlich in der Woche nach Heiligen Drei König abgehalten werden sollte. „Unter Bezeichnung Taiding, auch Ehaft- oder Banntaiding, Rügungen und Weistum genannt, versteht man einen Wahrspruch, der auf amtliche Anfrage von glaubwürdigen, rechtskundigen Männern über das geltende Gewohnheitsrecht abgegeben wird."®' Der Stadtrichter, dem nun neben dem Bürgermeister nur mehr die Gerichtsbarkeit über antwortet war, mußte wöchentlich an einem Freitag um 9 Uhr vormittags im Rathaus einen Gerichtstag für die Rechtshändel der Bürger untereinander abhalten. Den Gästen, die innerhalb des Burgfrieds der städtischen Gerichtsbarkeit unterstanden, wurde am dritten Tag Recht gesprochen. Bei den Gerichtsverhandlungen hatten der Rat, die Geschworenen und auch die Bürgerschaft anwesend zu sein.®' Leichtere Vergehen, Ungehörigkeit und Gewalttätigkeit hatte der Stadtrichter täglich zu richten. In den Wirkungsbereich eines Stadtrichters gehörte auch die Eintreibung von Schuldverschreibungen. Einem Bürger war an einem Montag eine Befreiung von seinen Gläubigern gewährt, aber dem Richter war aufgetragen, den Bürger zu verpflichten, daß er sich am Dienstag für seine Geldschuld verantwortete. Weiters aber war der Stadtrichter zur monatlichen Kontrolle der Feuerstätten verpflichtet. Er hatte das Recht, unrichtige Feuerstellen stillzulegen. Bei Ausbruch eines Feuers, das über das Dach hinausgriff, war der Bürger dem Stadtrichter zur Bestrafung verfallen. Die Ergreifung eines Übeltäters durfte der Richter nur mit Wissen und Willen des Hauswirtes, bei dem dieser sich aufhielt, veranlassen; nur wenn der Wirt eine Auslieferung verweigerte, war es dem Richter erlaubt, selbständig zu handeln. Dem Stadtrichter stand ferner die Züchtigungfür Frevel zu,die sich innerhalb des Burgfrieds zutrugen,für die „grossen wandln" war der Bürgermeister und Rat zuständig, das Strafgeld fiel der Stadt zu.®' Unter die städti sche Gerichtsbarkeit fielen auch die Inwohner und Gäste. Aus den Bestimmungen der Stadtordnung läßt sich auf ihre rechtliche Stellung schließen. Die Gäste hatten sich inner halb des Burgfrieds den Anordnungen des Stadtrichters zu unterwerfen. Bei einem Rechts- ®® Nößlböck, Weistümer; S. 419:setzen wir, das kain richter in den rat nicht geen soll nur all ainer werdt von ainem burgermaister erfordert. "Nößlböck,Weistümer,S.419:und alle raitung der ambter das ganzjar aufnemen,beschlissen und einschreiben lassen an den rat. ®' Alfred Hoffmann, Die oberösterreichischen Städte und Märkte. Linz 1932, S. 106. ®® Nößlböck,Weistümer,S.419:es soll auch ain statrichter all wochen am freitag recht besetzen aufdem ratthaus in der nermt stund vormittag und den leuten recht täg beschaiden geen lassen ainem ieden burger gegen dem anders als das von alter ist herkomen... ®' Nößlböck, Weistümer, S. 422: es sollen auch ainem statrichter alle zugk \md fräffl wandl die sich in dem purkfridt begeben zuesteen und beleiben, aber was sich in grossen wandln begeit, das hat ain burgermaister und ratt ze straffen und soll das an die stat ingenomen werden, doch das ain statrichter darinnen bedacht werde ..

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