OÖ. Heimatblätter 1967, 21. Jahrgang, Heft 3/4

0berösterreichische Heimatblätter Herausgegeben vom Institut für Landeskunde von Oberösterreich Sdtriftleiter: Universitätsdozent OR. Dr. Ernst Burgstaller unter Mitwirkung von OR. Dr. Otto Wutzel Jahrgang 21 Heft 3/4 Juli-Dezember 1967 INHALT Die Stadtordnungen von Freistadt aus der Blütezeit der städtischen Selbstverwaltung vonHeidelinde K 1 u g JohannesAprent 1823-1693 von Heinrich T e u t s c h m a n n Sagen in und um Linz von Hans C o m m e n d a Der Windischgarstener Haufenhof heute von Rudolf K u s C h e Bausteine zur Heimat- und Volkskunde Der historischeKern derWolfgang-Legende von Rudolf Z i n n h o b 1 e r Der letzte Hallstätter Mutzen wird gebaut von Friedrich M o r t o n und Franz Z a h 1 e r Brauchtumsaufzeichnungen aus dem St.-Wolfgang-Land Die „Sonnwendschützen" von Friedrich B a r t h Nikolaus undNikolaushäuschen von Friedrich B a r t h Tonkopfurnen in St. Georgen bei Obernberg von Hermann E d t b a u e r und Ernst B u r g s t a 11 e r Toni Hofer, ein bedeutender oberösterreichischer Exlibris-Künstler Seite 3 19 27 75 85 88 94 95 vonHeidelinde K 1u g 106 In memoriam Univ.-Prof. Dr. Rudolf Berliner von Alfred K a r a s e k -L a n g e r Schrifttum Register zu den Jahrgängen I-XX der „Oberösterreichischen Heimatblätter" 110 112

Zuschriften an die Schriftleitung: Universitätsdozent OR.Dr. Ernst Burgstaller 4020 Linz a. d. D.,Bahnhofstraße 16,Ruf 26871 Zuschriften an den Verlag: Institut der Landeskunde von Oberösterreich, Linz a. d. D., Bahnhofstraße 16, Ruf 26871 Druck: Oberösterreidiisdier Landesverlag, Linz a. d. D.

Die Stadtordnungen von Freistadt aus der Blütezeit der städtischen Selbstverwaltung Von Heidelinde Klug Freistadt, der alte Handelsplatz im Norden Oberösterreichs, liegt am Ostende der Aistsenke, welche das Mühlviertel teilt und seit alters her für Handel und Verkehr aus den Alpen nach Böhmen von besonderer Bedeutung war. Als eine der wenigen Städte Österreichs hat sich die Stadt Freistadt bis heute den Zauber des Mittelalters in ihren Bauten erhalten und schmiegt sich wie ein Stück Vergangenheit mit ihrem Befestigungswerk, ihren Gräben und Mauern, Türmen und Toren in das Tal der Aist. Freistadt stellt ein typisches Beispiel einer planmäßig angelegten Stadt- und Marktsiedlung dar, in der sich der Wehrcharakter mit der zentralen Wirtschaftsfunktion vereint hatte und damit als Charakteristikum des Grenzlandes, als Form der Befestigung,zu betrachten ist. Die Frage der Entstehungszeit der Stadt ist bis jetzt noch ungeklärt. Die Versuche, die Gründungszeit der Stadt festzustellen, sind über Vermutungen nicht hinausgekommen. Das Gebiet der Stadt Freistadt wurde durch die Erwerbung Herzog Leopolds von Ulrich von Klamm 1217 zu landesfürstlichem Besitz. So waren es auch die Landesfürsten, die die Stadt mit Privilegien ausstatteten. Bereits Rudolf von Habsburg legte den Grundstein zum Aufblühen der Stadt. Durch die Verleihung des Niederlage- und Stapelrechtes am 26. Juli 1277 wurde Freistadt der Brennpunkt des Groß- und Zwischenhandels. Zu diesem Recht erhielten die Freistädter 1363 von Rudolf IV. das Nleilenrecht, wodurch sie versuchten, im Salz-, Eisen- und Warenhandel eine Monopolstellung einzunehmen und den Handel der Märkte in der näheren Umgebung zu beschränken. In diese Zeit des 14. Jahrhunderts fallt die Blüte Freistadts. Die Handelstätigkeit der Freistädter Bürger war umfangreich, nicht nur die Kaufleute bereicherten sich, in der Stadt blühte das Gewerbe, vor allem das Schankgewerbe. Zeugen dieser Blütezeit lassen sich im heutigen Freistadt noch finden, so manches Bürgerhaus weist reiche gotische Stilformen auf, und das alte Rathaus stellt einen stattlichen Bau in reiner Gotik dar. Das 15. Jahrhundert brachte für Freistadt unruhige, schwere Zeiten. Hussitenscharen drangen bis vor die Stadt, konnten aber diese mit ihren starken Befestigungen, die 1400 und 1410 verstärkt wurden, nicht einnehmen. Auch der Bruderkrieg der habsburgischen Brüder bedrängte die Bürgerschaft und fügte dem Handel erheblichen Schaden zu. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts erholte sich die Stadt wieder. Das bereits angeführte Diplom vom 26.Juli 1277 legte den Grundstein für die wirtschaftliche und politische Stellung der Stadt. Das Niederlags- und Stapelrecht bildete „in aller Wahr heit den Grund zur Blüte der Stadt in der zweiten Hälfte des Mittelalters."^ Freistadt, die Stadt mit den besten Voraussetzungen eines Handelsmittelpunktes für das nördliche Ober österreich, erhielt das R.echt, alle reisenden K.aufleute zu zwingen, ihre Waren ,,niederzu legen und drei Tage in der Stadt den Bürgern feilzubieten. Die Waren mußten außerdem für den Weitertransport auf Fuhrwerke der Stadt verfrachtet werden. Die aus diesem Privilegium resultierenden Monopolansprüche der Freistädter waren Anlaß zu Streitereien mit Linz und Leonfelden. Jedoch der Wichtigkeit als Grenzbefestigung verdankte es Freistadt, daß der Landesfürst meist zugunsten der Stadt entschied. In die Zeit des 14. Jahrhunderts bis zum ausgehenden 16. Jahrhundert fiel der Höhepunkt ^ Florian Gmainer, Freistadt, das oberösterreichische Rothenburg. Freistadt 1930, S. 10.

und die größte Machtentfaltung der Stadt als Zentrum für Handel und Verkehr von und nach Böhmen. Die furchtbaren Brände von 1507 und 1571 hatten jedoch für die Stadt starke Rückschläge zur Folge. Doch schon um die Mitte des 16. Jahrhunderts hatte sich die Stadt zu neuer Blüte erhoben. Sie führte einen regelrechten bewaffneten Kampf mit ihren Nachbarorten, besonders mit Leonfelden und Pregarten, die sich über die Niederlags-, Meilen- und Mautrechte der Freistädter hinwegsetzen wollten. Nicht zuletzt vermochte es der Reichtum der Bürger, den Landesfürsten durch finanzielle Leistungen auf die Seite der Stadt zu bringen, so daß dieser die Rechtshändel zugunsten der Bürger entschied. Die einsetzende Gegenreformation um die Wende vom 16.zum 17.Jahrhundert führte zu einem radikalen Verfall der städtischen Selbstverwaltung. Durch das Aufhören der straffen Ein haltung der alten landesfürstlichen Privilegien und durch die Maßnahmen der Gegenrefor mation, die viele wirtschaftlich tüchtige, reiche Bürger, die sich in Freistadt wie in den meisten oberösterreichischen Städten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts mit den Geistlichen größtenteils dem Luthertum angeschlossen hatten, ins Ausland vertrieben, sowie durch die Belagerung und Einnahme der Stadt im Bauernkrieg 1626, geriet Freistadt in eine arge Schuldenlast. Zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges hatte Freistadt durch viele Durchmärsche, Proviantleistungen und Einquartierungen arg zu leiden. Die ehemals stolze Handelsstadt konnte sich nicht mehr von diesen Schäden erholen und erreichte auch in der Folgezeit nicht mehr die Blüte, in der sie vom 14. bis 16. Jahrhundert gestanden war. Der gewaltige wirtschaftliche Aufstieg der Stadt im 15.Jahrhundert brachte auch die Entstehung und die darauffolgende Weitervervollkommnung der städtischen Organe mit sich. In die für die Stadt unruhige Zeit des 15.Jahrhunderts mit den hereinbrechenden Hussitenscharen und den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den habsburgischen Brüdern fallen die ersten Zeugnisse der städtischen Verfassung von Freistadt, die Auskunft über die Wahl und den Kompetenzbereich der städtischen Organe geben. In der Folgezeit wuchsen die Akten und Handschriften, die genauen Einblick in die Verwaltung und Verfassung der Stadt gewähren, bedeutend an. Sie legen ein sprechendes Zeugnis für den Stand der städti schen Verfassung und Selbstverwaltung in dieser Zeit ab und liefern einen Beweis für den hohen Entwicklungsgrad dieser Stadt, die es verstanden hatte, ihre durch die günstige geographische Lage bedingte wirtschaftliche Position zum Ausbau einer autonomen Stadt verwaltung auszunützen. Wie reich verzweigt und modern gegliedert diese Verwaltung aufgebaut war, davon berichten die in großer Anzahl erhaltenen Akten des Stadtarchivs von Freistadt. Das ausgehende 16. Jahrhundert mit der allmählich sich durchsetzenden Gegenreformation leitete zur Epoche des beginnenden Verlustes der wirtschaftlichen Mono polstellung und damit auch zum Niedergang der politischen Selbständigkeit der Stadt^über. Die aus der Zeit bis 1600 erhaltenen Stadtordnungen sind eine Manifestation der über ragenden Stellung des Rates, des Trägers der Stadtverwaltung. Schon vor der ersten erhal tenen Stadtordnung von 1440/47 ist das Vorhandensein der städtischen Organe aus Urkunden ersichtlich, deshalb soll kurz auf diese Zeit hingewiesen werden. Die ersten städtischen Organe Das Auftreten der ersten städtischen Organe finden wir in Freistadt nur wenige Jahre nach der bedeutenden Urkunde von 1277. In einem Vergleich der Brüder von Lobenstein mit dem Kloster St. Florian tritt zum ersten Male ein Stadtrichter von Freistadt als Zeuge auf.

in dieser Urkunde „Hainricus" genannt.^ Die Kompetenz der Stadtrichter umfaßte zu dieser Zeit sowohl die städtische Verwaltung als auch die Gerichtsbarkeit. Die ersten Stadtrichter wurden durchwegs als Richter bezeichnet, so 1334 „Alber zden zelten richter in der Vreinstat"^ und 1338 „Utz der Schaffer richter ze den zelten in der Vreinstat",^ aber 1347 nennt sich Wülfing bereits „zden zeyten statrichter in der Vreinstat."® Seit dieser Zeit sind die Stadtrichter in fest geschlossener Reihenfolge bekannt. Sie entstammten durchwegs dem alten Stadtadel oder dem Stande der Handelsbürger, nur wenige kamen aus dem Hand werkerstand, wie zum Beispiel Petrus der Fleischmann und Petrein der Chürsner. Nicht selten stiegen die Stadtrichter zu höchsten Stellen im Staate auf, wie etwa Stefan Gülher, ein ehemaliger Angehöriger des Stadtpatriziats, der neben seiner Tätigkeit als Stadtrichter von 1381 bis 1383 Schaffer der landesfürstlichen Herrschaft und seit 1390 sogar Pfleger der Herrschaft Freistadt war.® Über die genaue Amtstätigkeit der Stadtrichter läßt sich aus dieser Zeit, aus dem ausge henden 13. und 14. Jahrhundert nichts Genaueres berichten, da aus dieser Zeit keine der artigen Urkunden, Akten oder Handschriften vorliegen. Die Stadtrichter treten in Kauf-, Pfand-, Schuld- und Verzichtbriefen sowie in Testamenten als Siegler gemeinsam mit Bürgern und später auch gemeinsam mit dem Bürgermeister auf. Erst die Stadtordnung von 1440/47 legte das Amt des Stadtrichters genauer fest. Das erste Auftreten eines Rates und der Gesamtheit der Bürgerschaft ist 1354 urkundlich belegt.' Diese Urkunde zeigt auch das älteste Stadtsiegel von Freistadt, das bis um die Mitte des 15. Jahrhunderts Verwendung fand. In einem Verkaufsbrief von 1370 an die Bürger zu Freistadt treten zum erstenmal neben dem Rat und der Gemein auch die Geschworenen auf.® Der Machtbereich der Stadtrichter wurde im 14.Jahrhundert durch das Aufkommen eines Bürgermeisters auf die Gerichtsbarkeit und Polizei im Burgfried der Stadt eingeengt. Frei stadt besaß als einzige Stadt der sieben landesfürstlichen Städte des Landes ob der Enns bereits im ausgehenden 14. Jahrhundert einen Bürgermeister, „wohl unter dem Einfluß der böhmischen Rechtsgepflogenheiten."® In einem Stiftsbrief für das Spital zu Freistadt tritt als Siegler Jacob Megerl, Bürgermeister und „ainer des rats", auf.'» Dies läßt darauf schließen, daß der Bürgermeister aus den Mitgliedern des Rates hervorging. Aus der Tat sache, daß zu Beginn des 15.Jahrhunderts häufig mehrere, meist drei bis vier Bürgermeister nebeneinander auftraten, schließt G. Grüll, daß „in Freistadt die Stellung eines Bürger meisters die eines Viertelmeisters gewesen" ist." Wie beim Stadtrichter läßt sich auch über die Amtstätigkeit des Bürgermeisters nichts Näheres sagen, da er in den Urkunden des " Urkundenbuch des Landes ob der Enns (kurz: UB),Bd. IV,S. 41: 1286,20.Jänner, St. Florian:...testibus adnotatis, qui sunt.. Hainricus iudex libere civitatis. » UB, Bd. VI, S. 140: 1334, 28. Oktober, Freistadt:..ich Alber zden zelten richter in der Vreinstat. * UB, Bd. VI, S. 278: 1338, 1. September:..ich Utz der Schaffer richter ze den zelten in der Vreinstat. » UB, Bd. VII, S. 31: 1347, 19. September. ® UB, Bd. X, S. 71: 1381, 13. Dezember: Stephann der Gulher die czeit richter'und schaffer zder Freinstat. UB, Bd. X, S. 587: 1390, 25. Jänner: Stephanns Gulhern die czeit phleger zu der Freinstat. 'OÖ. Landesarchiv, Stadtarchiv Freistadt (kurz: L. A., St. A., Fr.), Urkunden Nr. 19, 1354, 2. Februar: ich Ulreich der Ochsel czden zelten statrichter czder Vreinstat und wir der rat und die gemain daselb. ® UB, Bd. VIII, S. 476: 1370, 12.Juli: den erbern purgern, dem rat und den gesworn und der gemain zder Vreinstat. » Georg Grüll, Das Linzer Bürgermeisterbuch. Linz 1953, S. 18. '» UB, Bd. X, S. 511: 1388, 1. September: Jacob Megerl diczeit purgermaister und ainer des ratz. "Georg Grüll, Die Stadtrichter, Bürgermeister und Stadtschreiber von Freistadt, in: Freistädter Geschichts blätter, Heft I, Freistadt 1950, S. 34.

14. und beginnenden 15. Jahrhunderts nur als Siegler von Verkaufs-, Pfand- und Schuld briefen und Testamenten auftritt. Die Stadtordnung von 1440/47 dient wie beim Stadt richter als erste Grundlage für die Amtstätigkeit des Bürgermeisters. Die Existenz eines Stadtschreibers läßt sich in Freistadt erstmals 1371 nachweisen, wo der „offen Schreiber maisterNyclas"auftritt."Auch über seine Amtstätigkeit gibt die Stadtordnung von 1440/47 Aufschluß. Die Stadtordnung von 1440/47 Die Grundlage für die Verfassung und Verwaltung der Stadt Freistadt bildete die vom Rat aufgerichtete Stadtordnung von 1440/47. Diese Stadtordnung gibt Aufschluß über die Tätigkeit und den Kompetenzbereich der städtischen Organe, legt die Stellung der städti schen Bewohner fest und enthält wirtschaftliche wie polizeiliche Bestimmungen. Damit legt sie Zeugnis ab von den Rechten und Funktionen des Rates, der unter dem Vorsitz eines Bürgermeisters die Selbstverwaltung der Stadt in den Händen hielt. Schon dieses älteste Statut zeigt, daß der Rat das Recht hatte, neues Recht zu setzen, neue Ordnungen aufzu stellen und „insbesondere das, was an neuen Bedürfnissen hervorgetreten war, einer selb ständigen Regelung zu unterziehen. Es ist bemerkenswert, daß bereits in dieser ersten Stadtordnung Sätze über den Lebensmittelhandel, über Handwerk, über Erhaltung von Sauberkeit und Ordnung in der Stadt enthalten sind, sie zeugt auch von der Sorge des Rates für gerechtes Maß und Gewicht, ebenso vom Recht der Kontrolle von Güte und Preis der Lebensmittel. „Daß hier der Rat früh maßgebend wurde, ist durch den Umstand zu erklären, daß die Bemessung von Maß und Gewicht seit alters Sache der Kaufleute gewesen war, deren Funktionen sich im Rat fortsetzten. Im Jahre 1440 hatte der Rat der Stadt Freistadt „veraintlich Betracht", eine Ordnung aufzustellen, da in den Wirren der Hussitenkriege der Nutzen der Stadt vernachlässigt worden war und unter den Bürgern „ainer mer nutz und fromen aufgebebt, dan der ander". Diese neue Ordnung sollte sowohl jeden Bürger, ob arm oder reich, Nutzen bringen und sollte von jedem Bürger der Stadt in all ihren Artikeln befolgt werden. Die Beschlußfassung und Ausstellung der Ordnung geschah nun am 17. Mai 1447 unter dem damaligen Bürger meister Friedrich Trafeyer im Beisein der übrigen sieben Ratsmitglieder. Die Zahl der Ratsmitglieder war somit in Freistadt auf acht Personen mit dem Bürgermeister festgelegt. Diese Stadtordnung von 1447 gewährt zwar Einblick in die Amtstätigkeit der städtischen Organe,sie enthält aber keinerlei Nachricht über die Art des Wahlvorganges dieser Organe. Erst vom Beginn des 16. Jahrhunderts ist eine Ordnung erhalten, die Auskunft über die Abhaltung der Wahl des Bürgermeisters, Stadtrichters, der Ratsmitglieder und Geschwo renen gibt."^' Bei den ersten Artikeln dieser Stadtordnung handelt es sich um Verfassungsbestimmungen, Bestimmungen über die Abhaltung der Ratssitzungen, über die Tätigkeit des Bürgermeisters, Stadtrichters und Stadtschreibers. "UB,Bd. VIII, S. 508: 1371, 28.Jänner:..vor dem offenn Schreiber maister Nyclas zder zeit schulmaister. "Hans Planitz, Die deutsche Stadt des Mittelalters. Graz-Köln 1954, S. 342. » ebd., S. 319. "Ignaz Nößlböck, Oberösterreichische Weistümer. Wien-Leipzig 1939, 1.Teil, S.414(kurz: Nößlböck, Weistümer). "Nößlböck, Weistümer, S. 436: Ordnung wie es jerlich mit erwelung ein burgermeisters, richtet und rat aUhie zu der Freyenstat soll gehalten werden.

Bestimmungen für den Rat und die Geschworenen Der erste Punkt legte fest, daß die Sitzungen der acht Ratsmitglieder wöchentlich am Dienstag und Samstag im Rathaus abgehalten werden mußten, in besonderen Fällen, falls es das Wohl der Stadt erforderte, wurde die Einberufung außerordentlicher Sitzungen anbefohlen. Diese Ratssitzungen waren für alle Ratsmitglieder verpflichtend, eine allfallige Abwesenheit mußte vorher entschuldigt werden, ansonsten wurde das fehlende Ratsmitglied zu einer Strafe verurteilt. Weiters wurden die Ratsmitgheder zu Zucht und Ordnung während der Ratssitzungen aufgefordert, und auch das Sprechen untereinander war ihnen strengstens untersagt. Die gemeine Bürgerschaft hatte zur Zeit der Ratssitzungen besonders aufZucht zu achten und jede Zwietracht untereinander zu vermeiden; einem Ratsmitglied stand es zu, allenthalben Frieden bei Streitereien zu stiften. Weiters untersagte die Stadtordnung jede Versammlung gegen den Rat und verpflichtete die Bürger und Inwohner, all ihre Rechtshändel vor den Rat und das Stadtgericht zu bringen; bei Mißachtung oblag dem Rat die Bestrafung. Damit war für die Bürgerschaft der innere Rat unter Vorsitz des Bürger meisters erste Instanz in Zivilsachen. In Strafsachen waren die Bürger dem Stadtrichter unterstellt. Somit stand es dem mittelalterlichen Rat als Gemeindeausschuß und Repräsen tativkolleg der Gemeinde auch zu. Recht zu sprechen. Ihm oblag „eine gewisse beschränkte Gerichtsbarkeit, die sich zunächst auf die Gebiete, auf denen er administrativ tätig war, sodann aber auch auf eine Reihe weiterer geringerer Strafsachen erstreckte."^" Der Rat hatte das Recht, die Mißachtung der von ihm aufgestellten Satzungen in bezug aufSauber keit in der Stadt, Preisfestlegung usw. zu bestrafen. Auch Verträge und Geschäfte durften erst nach einer Beratung im Stadtrat ausgefolgt und besiegelt werden, wobei dem Stadt schreiber die Abfassung anvertraut war."i Der Rat hatte auch für die Verwahrung der Schlüssel der Stadttore zu sorgen, wobei er für jedes Tor zwei„erber"(ehrbare)Bürger mitdem Aufsperren und Schließen der Tore betraute. Diesen Bürgern wurde das Schließen der Tore auch bei Nebel und während „sing und essen Zeiten" angeordnet. Zur Sicherheit der Stadtdurften nur mitZustimmung des Bürgermeisters, Richters und Rates die großen Stadttore geöffnet werden, mit Ausnahme des kleinen Tores. Es war die Aufgabe eines Bürgermeisters, die Geschworenen auf das Rathaus zu bestellen. Auch für sie galt die Erscheinungspflicht, bei Mißachtung mußten sie zur Strafe einen Groschen in die Stadtbüchse werfen. Bestimmungen für den Bürgermeister Dem Bürgermeister oblag der Vorsitz in der Ratsversammlung; er hatte das Recht, bei einer Abstimmung oder bei einer Diskussion als erster seine Stimme abzugeben bzw. seine Meinung darzulegen."" Bei einer Abstimmung entschied die Mehrheit des Rates. Ohne "Nößlböck, Weistümer, S.418: welch aber des ratts on merklich geschäft nit komen möcht, der soll sich des selben tags durch sein potten ausreden, welcher aber des nit thätt, der soll in die puxen zwai groschen ver fallen sein der statt und soll auch albeg ain ieder burgermaister die puxen vor sein tisch haben. "Nößlböck, Weistümer, S. 419: es soll auch ainer dem andern auf dem ratthauß nit unterreden noch raunen weder latein noch ander wegen, welcher aber das überfuhr, der soll der vorgenannten peen verfallen sein. "Nößlböck, Weistümer, S. 419: es soll auch niemants in der statt zu der Freinstatt gesessen und wohnhaft wider den ratt kainerlai besamblung machen..sonder all händl für den ratt und gericht bringen mit klag, wer anders dawider thätt, der soll darumb gestraft werden an seinem leib und guet nach ratts rat. Georg V. Below, Das ältere deutsche Städtewesen und Bürgertum. Bielefeld-Leipzig 1898, S. 86. "Nößlböck, Weistümer, S. 419: das kain geschäft nicht ausgeen noch besigelt werden soll, es gescheech dan nach der nagsten front ratt ob man die gehaben mag und nach des rats ratt oder die geschwornen imd soll das albeg durch unsem geschwornen statschreiber geschriben. "Nößlböck, Weistümer, S. 418: umb was sach ein burgermaister fragt, darumb soU er am ersten sein stim imd wiUen darlegen.

Aufforderung durch den Bürgermeister durfte der Stadtrichter nicht an den Ratssitzungen teilnehmen®', er war somit dem Bürgermeister untergeordnet. In den Amtsbereich des Bürgermeisters gehörte auch die Aufnahme der Amtsrechnungen der Stadtämter. Zu dieser Tätigkeit mußte er zwei aus dem Rat und zwei Geschworene erwählen, mit denen er das Jahr hindurch alle Rechnungen der Stadt aufnehmen mußte.®* Der Bürgermeister verwahrte dieSchlüsselfürdasRathausund in das Stadtgewölbe.Es war nurihm und dem Stadtschreiber in Anwesenheit von vier Ratsbürgern erlaubt, die Urkunden in der „Kiste"(= Bürgerlade) auszuheben. Dem Bürgermeister stand auch das Recht zu, Urkunden zu siegeln. Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit Für die kleineren Vergehen setzte die Stadtordnung ein Ehehafttaiding fest, das jährlich in der Woche nach Heiligen Drei König abgehalten werden sollte. „Unter Bezeichnung Taiding, auch Ehaft- oder Banntaiding, Rügungen und Weistum genannt, versteht man einen Wahrspruch, der auf amtliche Anfrage von glaubwürdigen, rechtskundigen Männern über das geltende Gewohnheitsrecht abgegeben wird."®' Der Stadtrichter, dem nun neben dem Bürgermeister nur mehr die Gerichtsbarkeit über antwortet war, mußte wöchentlich an einem Freitag um 9 Uhr vormittags im Rathaus einen Gerichtstag für die Rechtshändel der Bürger untereinander abhalten. Den Gästen, die innerhalb des Burgfrieds der städtischen Gerichtsbarkeit unterstanden, wurde am dritten Tag Recht gesprochen. Bei den Gerichtsverhandlungen hatten der Rat, die Geschworenen und auch die Bürgerschaft anwesend zu sein.®' Leichtere Vergehen, Ungehörigkeit und Gewalttätigkeit hatte der Stadtrichter täglich zu richten. In den Wirkungsbereich eines Stadtrichters gehörte auch die Eintreibung von Schuldverschreibungen. Einem Bürger war an einem Montag eine Befreiung von seinen Gläubigern gewährt, aber dem Richter war aufgetragen, den Bürger zu verpflichten, daß er sich am Dienstag für seine Geldschuld verantwortete. Weiters aber war der Stadtrichter zur monatlichen Kontrolle der Feuerstätten verpflichtet. Er hatte das Recht, unrichtige Feuerstellen stillzulegen. Bei Ausbruch eines Feuers, das über das Dach hinausgriff, war der Bürger dem Stadtrichter zur Bestrafung verfallen. Die Ergreifung eines Übeltäters durfte der Richter nur mit Wissen und Willen des Hauswirtes, bei dem dieser sich aufhielt, veranlassen; nur wenn der Wirt eine Auslieferung verweigerte, war es dem Richter erlaubt, selbständig zu handeln. Dem Stadtrichter stand ferner die Züchtigungfür Frevel zu,die sich innerhalb des Burgfrieds zutrugen,für die „grossen wandln" war der Bürgermeister und Rat zuständig, das Strafgeld fiel der Stadt zu.®' Unter die städti sche Gerichtsbarkeit fielen auch die Inwohner und Gäste. Aus den Bestimmungen der Stadtordnung läßt sich auf ihre rechtliche Stellung schließen. Die Gäste hatten sich inner halb des Burgfrieds den Anordnungen des Stadtrichters zu unterwerfen. Bei einem Rechts- ®® Nößlböck, Weistümer; S. 419:setzen wir, das kain richter in den rat nicht geen soll nur all ainer werdt von ainem burgermaister erfordert. "Nößlböck,Weistümer,S.419:und alle raitung der ambter das ganzjar aufnemen,beschlissen und einschreiben lassen an den rat. ®' Alfred Hoffmann, Die oberösterreichischen Städte und Märkte. Linz 1932, S. 106. ®® Nößlböck,Weistümer,S.419:es soll auch ain statrichter all wochen am freitag recht besetzen aufdem ratthaus in der nermt stund vormittag und den leuten recht täg beschaiden geen lassen ainem ieden burger gegen dem anders als das von alter ist herkomen... ®' Nößlböck, Weistümer, S. 422: es sollen auch ainem statrichter alle zugk \md fräffl wandl die sich in dem purkfridt begeben zuesteen und beleiben, aber was sich in grossen wandln begeit, das hat ain burgermaister und ratt ze straffen und soll das an die stat ingenomen werden, doch das ain statrichter darinnen bedacht werde ..

verfahren eines Stadtrichters gegen einen Gast hatten auch die Ratsbürger, Geschworenen und sogar die „gemain burger" anwesend zu sein.^s Bei NichtZurückzahlung einer Schuld durch einen Bürger konnte sich der Gast an den Richter wenden, der vom Bürger ein Pfand für den Gast abzufordern berechtigt war. Falls der Bürger aber weder etwas zu verpfänden noch Grund und Boden hatte, so konnte der Gast vom Richter eine gerichtliche Verfolgung und Verurteilung fordern, mit einer Appellationsfrist von drei Tagen.2» Die geringe, rechtlose Stellung der Inwohner kommt darin zum Ausdruck, daß es einem Bürger überlassen war, von einem Inwohner, der bei ihm in Miete und bei ihm in Geld schuld stand, Anspruch auf sein Vermögen zu verlangen. Anspruch auf die Person des Inwohners bzw. die strafrechtliche Verfolgung stand allerdings dem Bürger nicht zu.'® Nichtbürger bzw. Fremde, die der Landessprache nicht kundig waren, durften „weiser" für die Verhandlung verlangen, doch waren Ratsbürger als „weiser" ausgenommen. Dem Stadtrichter war auch die Aufnahme von Neusiedlern anvertraut. Diese mußten zur Aufnahme einen Beweis ihres rechtschaffenen Lebenswandels, ihrer Tätigkeit und einen Nachweis ihrer Unabhängigkeit bringen, das heißt, daß sie außerhalb der Stadt „kain herrschaft noch schirm nicht haben". Sie stellten sich nun unter den Schutz und Schirm des Stadtrichters, dem sie zwei Pfennige als Aufnahmegeld zu zahlen hatten. Wie bereits ausge führt, gehörte zu den Verwaltungsaufgaben des Rates auch die Sorge für Sauberkeit in der Stadt, die Aufsicht über das Handwerk und den Handel. Bereits in die Stadtordnung von 1447 wurden derartige Bestimmungen aufgenommen. Sanitäre Bestimmungen Es war den Bürgern bei Strafe verboten, den Lein in der Stadt auszubreiten, auch Reisig mußten sie außerhalb der Stadt zerhacken, der Mist durfte nicht länger als drei Tage auf den Gassen liegen und mußte von dort weggeführt werden. Da die Stadt eine Gemeinde weide mit einem Gemeindeviehhüter besaß, war es den Bürgern untersagt, ihr Vieh auf den Pregarten zu treiben. Sollte man Vieh auf dem Pregarten finden, so wurde dieses ge pfändet. Bestimmungen zum Schutz des Handels Alljährlich mußten alle Maße und Gewichte zur Überprüfung in das Rathaus gebracht werden. Weiters wurden die „fragnerei" und der „furkauf", der Vorwegkauf zum Zweck wucherhaften Wiederverkaufs, in und vor der Stadt untersagt; der Ein- und Verkauf war nur aufdem Markte erlaubt. Den Nichtbürgern, vor allem den Adeligen, war nur gestattet, das auf dem Markte zu kaufen, was sie zum täglichen Gebrauch benötigten." Um den Bürgern eine gerechte Basis für den Handel zu bieten, war festgelegt, daß ein Bürger nur einen Wagen Getreide auf dem Markt zum Weiterverkauf oder Weitervertrieb kaufen 28 Nößlböck, Weistümer, S. 420: wan ain richter das recht ainem gast besitzt, so soll ain ieder rattman, auch geschworn und auch gemain burger denselben rechten geen.. 29 Nößlböck, Weistümer,S.421: wan ain gast an ain burger geltschult erfordert und nicht ze gelten hat.., so mag der gast phant von im nemen..wolt er im aber selbs nicht phant geben..der nachrichter soll dem gast mit willen und wissen aines richter phant von dem burger antwuerten.. ob er das nit het, so soll im der richter ob des der gast begert, den leib setzen, recht thuen und ergeen lassen.. unzt an den dritten tag. 89 Nößlböck, Weistümer, S. 421: ain burger, der ain inman oder infrau in seinem haus bei im hat, mag recht von im thtm von seinem guet, ob er will, aber von seinem leib nicht, doch mer umb geltschuld und nicht umb Unzucht. Nößlböck, Weistümer, S. 425: es soll auch kain man.. auf dem gew noch vor der stat noch m den gassen kain furkauf in nichte tun,..und wer mit der stat nit leidet, es sei knecht oder dien, hoffher oder hoffrau,, der soll auf dem markt nichts kaufen, nur was er essen will.

durfte. Den Bürgern war es aber strengstens untersagt, das Getreide schon vor den Toren der Stadt oder auf dem Land zu bestellen oder gar zu kaufen.'® Um die Güte des Biers zu gewährleisten, wurde verordnet, daß es mindestens acht Tage alt sein mußte. Weiters durfte innerhalb einer Meile um die Stadt nur Bier oder Wein aus geschenkt werden, wenn es von den Bürgern in der Stadt gekauft wurde. Das vom Landesfursten gewährte Meilenrecht wurde somit in der Stadtordnung auch verankert. Einen wichtigen Bestandteil der Wirtschaft der Stadt bildete der Salzhandel, der unter der Leitung von zwei „Salzhändlern" verwaltet wurde. Bestimmungen für die Handwerker Die Handwerker gehörten meist nicht zu der Gruppe der Bürger,zumindest in der Frühzeit des 14. und 15. Jahrhunderts, sondern waren Mitbürger (behauste Handwerker) oder Inwohner (Handwerker ohne Hausbesitz). Sie hatten wohl die gleichen städtischen Lasten wie die Vollbürger zu tragen, ihre Rechte aber waren sehr eingeschränkt. Der Zugang zu den Stadtämtern und zum inneren und äußeren Rat war ihnen verwehrt, die Ausübung des Handels- und Schankrechtes war ausschließlich den Bürgern gestattet. In dieser Stadtordnung wurde nun den Bäckern anbefohlen, am Mittwoch, Freitag und Sonntag frisch gebackenes Brot zu verkaufen; bei Mißachtung dieser Anordnung wurde das Brot beschlagnahmt und an die armen Leute im Spital verteilt. Auch die Verkaufszeit der Bäcker war festgelegt", ebenso wurde die Menge Weizen fixiert, die jeder Bäcker wöchentlich kaufen durfte — 1 Wagen —, war der Bäcker jedoch ein Inwohner, so durfte er nur 10 Metzen Weizen kaufen.'^ Daraus ist deutlich ersichtlich, daß dem Vollbürger weit mehr Rechte zugebilligt waren. Schon in der damaligen Zeit wachte die Stadt eifrigst über die Güte der Ware. So setzte sie eigene Kommissionen zur Überprüfung der Lebensmittel ein, die Kontrolle der Güte des Brotes hatte zum Beispiel dreimal wöchentlich zu geschehen. Daneben wandte sich der Rat in der Stadtordnung auch an die Fleischhauer mit der Aufforderung, kein schlechtes Fleisch zu verkaufen, und an die Lederer, Schuster und Schneider, die er zu qualitativ guter Arbeit aufforderte. Der Rat gewährte den Handwerkern die Bildung einer Zeche, aber sie waren verpflichtet, dem Bürgermeister ihre Zusammenkünfte anzumelden, der einen Rats bürger oder Geschworenen zu den Sitzungen der Handwerkszeche beorderte. Diese Zünfte, Zechen oder Gilden unterlagen somit einer strengen Aufsicht der städtischen Organe, und der Rat erließ die festen Regeln der Zunft. Die Zunft hatte zwar das Recht,ihre Grundsätze selbst auszuarbeiten, aber die Zunftstatuten erhielten erst durch die Bestätigung des Rates Rechtskraft. Die frühesten Handwerksordnungen der Stadt Freistadt sind eine Sensenschmiedeordnung von 1502 und eine Bäckerordnung von 1505. Diese Stadtordnung von 1447, die als erstes Zeugnis der städtischen Verfassung und Ver waltung von Freistadt auftritt, gibt bereits einen Einblick über die Vielfalt der Aufgaben, die die Organe der Stadt zu meistern hatten. "Nößlböck, Weistümer, S. 427: es soll auch kain burger kainerlei getraidt vor den torn noch in dem purkfridt noch auf dem lande nicht bestellen noch furkaufen. "Nößlböck, Weistümer, S. 431: in dem sumer sollen die pecken das brotthaus aufspern des morgens wen der herter das viech austreibt und in dem winter, wan man fruemes leutt und sie sollen auch die prottisch nit zuespern, unzt das man zu dem ave Maria leutt und wer das alles anders uberfiir, dem soll man das brott nemen und den armen leuten in das spital geben. Nößlböck, Weistümer,S. 431: wir haben erfunden.., das ain iedlicher pegk ain wochen ain wagen waizen kaufen mag.. S.432: wer der pegk aber ain inman..der mag alle wochen aufzehen metzen waiz kaufen und nicht mer..

Die Stadtordnung von 1525 Rechtliche Stellung und wirtschaftliche Betätigung der Bürger und Inwohner Die Bürger als die privilegierte Schichte der städtischen Bevölkerung waren eifrigst darauf bedacht, daß sie in den Vorrechten, vor allem in ihren wirtschaftlichen Freiheiten und Rechten, keinerlei Schmälerung erlitten. Da sich die Hauptbetätigung der Bürger auf den Handel, auf das Kaufmanns- und Gastgewerbe beschränkte, wachten sie streng darüber, daß keine Nichtbürger sie ihres bürgerlichen Gewerbes berauben konnten. Der Rat, als das oberste Organ dieser Handelsbürger, vertrat daher auch in jeder Angelegenheit die Interessen der Handelsherrn und Kaufleute. Am 5. Oktober 1525 richteten der Bürgermeister, Richter, Rat, die Geschworenen und ein Ausschuß aus der Gemein eine Stadtordnung auf, die die Stellung und die wirtschaftliche Betätigung der Inwohner und Bürgersöhne, die in Miete wohnten, festlegen sollte. Den Inwohnern wie den Söhnen von Bürgern,soweit diese keine eigenen Häuser besaßen,sondern bei einem Bürger in Miete wohnten, wurde eine gewisse geringe Handelstätigkeit, vor allem eine gastgewerbliche Tätigkeit, zugestanden. So durften die Inleute und Bürgersöhne eine gewisse Menge Wein kaufen und ausschenken, weiters durften sie zweimal Bier brauen.'® Zu Marktzeiten war es ihnen erlaubt, vierzehn Tage vor und vierzehn Tage danach, ebenso zu Pfingsten acht Tage vor und acht Tage danach Fremde zur Verpflegung und Beherbergung aufzunehmen, solange die Befreiung von Handelsbeschränkungen, wie Markt- und Zoll freiheit, in Bestand war. Jede andere Handels- oder Kaufinannstätigkeit war ihnen aber strengstens untersagt." Den Söhnen von Bürgern, welche allerdings keine Häuser besaßen und in Miete wohnten, war daneben noch der Handel mit zwei Fuhren Salz erlaubt. Aber wie den Inleuten war ihnen jede andere bürgerliche „hantierung" verboten." Bürger mit eigenen Häusern sollten ihren Unterhalt von diesen Häusern haben und keine Häuser, Keller und Kornspeicher mieten. Die Bestimmung der Stadtordnung von 1447 gegen die „fragnerei", den Lebensmittelkleinhandel durch Nichtbürger, dürfte nicht allzu genau eingehalten worden sein, denn auch diese Stadtordnung trat abermals entschieden dagegen ein. Jede Fragnerei, jeder Kleinhandel, ob es sich um Käse, Schmalz, Eier usw. handelte, sollte niemandem, nur einem behausten Bürger oder Bürgerin erlaubt sein, wobei es nicht gestattet war, Lebensmittel, wie Obst, Käse, Eier und Schmalz, innerhalb einer Meile um die Stadtzu kaufen. Ebenso war den Inwohnern in und vor der Stadt,den Priestern und im besonderen den Webern und allen Nichtbürgern streng untersagt, Handel und Verarbeitung von Zwirn und Garn zu betreiben, bei Mißachtung wurde ihnen die Ein ziehung von Zwirn und Garn angedroht. Der Handel mit Zwirn war auch ein Privileg der behausten Bürger. Diese Stadtordnung legt ein Zeugnis dafür ab, wie sehr die Stadtobrigkeit für die Interessen der Bürger eintrat, die ja zugleich für sie selbst, als den reichsten Handelsbürgern, die Si cherung ihrer finanziellen Stellung bedeuteten. Durch diese Handelsbeschränkungen ver- "Nößlböck, Weistümer,S.437:Stadtordnung 1525,Oktober 5:er sol schenken zwai dreiling wein in mosten.. er soll prauen zwai prau pier und nicht mehr. "Nößlböck, Weistümer, S. 437: sonst allerelei handierung und kaufmanshandl wie die namen haben, kain ausgenomen, sollen ab und verpoten sein. "Nößlböck, Weistümer, 8. 437: die burgersün, so in bestand heusern inleut sein, solin handln wie hernach Voigt.. für zwai salz und nit mehr ..und sonst all ander bürgerlich hantierungsolln inen auch verpoten sein.

suchte man, die Stadt vor dem flachen Lande und vor fremden Handwerkern, die nicht die Lasten der Stadt trugen, zu schützen. Die Stadtordnung von 1534 als verfassungsmäßige Grundlage der Bürgermeister-, Richter- und Ratswahlen Am 17. Dezember 1534 sahen sich Bürgermeister, Richter, Rat und die Geschworenen von Freistadt gezwungen, eine neue Stadtordnung aufzustellen. Die verheerenden Feuersbrünste der Jahre 1507 und 1516 hatten die Vernichtung zahlreicher schriftlich aufgesetzter Ord nungen zur Folge, wodurch es „etwan lang her bei gemeiner stat gut Ordnung damit sich die burgerschaft mit aller bürgerlichen hantierung dester statlicher darnach het wissen zu richten gemangelt."®® So schritten Bürgermeister, Richter, Rat und die Geschworenen im Beisein einiger aus der Gemein zur Abfassung der Stadtordnung, „damit gemeiner stat brauch Ordnung und gut alt herkomen bei guten gedechtnus der burger dester statlicher zu aufnemung gemeins nutz... widerumb in schrift aufzurichten und ewiglich sol gehalten und volzogen werden". Die Stadtordnung legte die Wahlordnung für die Bürgermeister-, Richter- und Ratswahl fest, sie schilderte bis ins Detail den Vorgang der Wahl und die Funktion der einzelnen Organe. Damit ist sie eines der wichtigsten Zeugnisse, das Einblick in die Verfassung der Stadt gewährt. Sie bildet die verfassungsmäßige Grundlage für die Wahl der städtischen Organe. Alle weiteren Ratswahlordnungen basieren auf dieser Ordnung von 1534 und zeigen höchstens Abweichungen. Die „Ordnung wie burgermeister, richter, rat und geschworn sollen erweit werden" legte wie ihre Vorgängerin vom Anfang des 16.Jahrhunderts die Wahljährlichfür den St.-ThomasTag fest. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgte ebenfalls durch die Ratsbürger mit dem alten Stadtrichter ohne die Stimmen der Geschworenen. Aber erst diese Ordnung gibt genaue Auskunft über den Vorgang der Wahl. Die Namen des alten Bürgermeisters, der Ratsmitglieder und des alten Stadtrichters wurden auf einen Tisch geschrieben, dem Stadtschreiber und einem Geschworenen wurde die Auf zeichnung der Stimmen übertragen.®® Der alte Bürgermeister gab als erster seine Stimme ab, dann folgten die Ratsmitglieder mit dem Stadtrichter in der Reihenfolge, wie sie bei den Ratssitzungen saßen. Derjenige mit den meisten Stimmen war dann für das künftige Jahr Bürgermeister. Bei Stimmengleichheit von zweien oder mehreren mußten diejenigen zurücktreten und die übrigen Ratsbürger nochmals zur Wahl eines Bürgermeisters aus diesen schreiten.^" Auf dieselbe Weise ging die Wahl eines Stadtrichters vor sich, der mit den Stimmen des Bürgermeisters, des alten Richters, der Ratsbürger und Geschworenen aus den Ratsmitgliedern gewählt wurde. Erstmals wurde in dieser Stadtordnung auch fest gelegt, daß die Gemein das Recht besaß, an der Wahl des Stadtrichters aktiv teilzunehmen, nur mußten sie vor der Wahl dem Bürgermeister ihre Absicht mitteilen. Da aber die Nößlböck, Weistümer, S. 438: Stadtordnung, 1534, Dezember 17. Nößlböck,Weistümer, S. 438: dieselben stimb sollen vleissig durch den statschreiber und den geschwornen, so darzue verordnet, dem so sein stimb gegeben wirdet vleissig zugeschrieben werden. Nößlböck, Weistümer, S. 438: wurde sich aber zutragen, das zwen oder mer in der wal gleiche stimb hetten, als dann sollen dieselben nuteinander abtretten und die andern hern des rats verrer ire stimb geben nemblichen auf die so vormals gleiche stimb gehabt haben. "Nößlböck, Weistümer, S.439: ob aber ein gemein allhie kunftiglich selbst neben ainem burgermaister,richter, rat und geschwornen einen statrichter weiten helfen erwelen,das soline for inen zugelassen werden,doch wo sie einen statrichter weiten helfen erwelen, das sollen sie zuvor ehe man weit solches einem burgermaister zeitlichen ansagen.

Stadtordnung nur von einem „helfen wolten" spricht, dürfte der direkte Einfluß der Bürger schaft auf die Richterwahl nicht allzu groß gewesen sein. Der neugewählte Stadtrichter und Bürgermeister mußten nach der Wahl den Eid schwören. Die Wahl der Ratsmitglieder erfolgte derart, daß die Ratspersonen aus den Geschworenen, aus den alten Ratspersonen, die zu den Geschworenen abgetreten waren und auch aus der Gemein die fehlenden Ratspersonen wählten.^® Sollte aber eine Ratsstelle oder eine Ge schworenenstelle während des Jahres durch den Tod eines Ratsbürgers oder Geschworenen leer geworden sein, so war es die Aufgabe des Bürgermeisters, Richters und Rates, die un besetzten Stellen durch Wahl zu ersetzen, und zwar vor der Neuwahl von Bürgermeister und Stadtrichter. Nach altem Brauch fand die Besetzung der Stadtämterjährlich am SanktStefans-Tag, dem 26. Dezember, statt. Sie erfolgte durch Wahl, wobei der Rat und die Geschworenen stimmberechtigt waren, auch hier entschied Stimmenmehrheit.^' Die Ab haltung der Ratssitzungen wurde wöchentlich für Dienstag und Samstag festgesetzt. Teil nahmepflichtig waren alle Ratsmitglieder und Geschworenen, bei unentschuldigtem Fern bleiben erfolgte die Bestrafung in Form von Geld, ebenso drohte eine Geldstrafe bei einer Verspätung von mehr als einer halben Stunde. Weiters forderte die Stadtordnung die Rats personen und Geschworenen zu gutem Benehmen während der Ratssitzungen auf, sie sollten „mit solcher Stil bruederlicher lieb, zu hilf und furderung der gerechtigkeit freundlicher beschaidenheit sizen als ob ein römischer kunig oder landsfürst bei uns gegenwärtig were". Der Artikel über die Art der Beratungen und Diskussionen bei Ratssitzungen erinnert sehr stark an die Stadtordnung von 1447. Der Bürgermeister hatte das Recht, als erster sein Gutdünken und seine Stimme zu geben, dann die einzelnen Ratspersonen und der Stadt richter, der selbst die Geschworenen wieder nach ihrer Meinung zu fragen hatte. Für einen Beschluß war Stimmenmehrheit notwendig. Allerdings hatte ein Ratsmitglied, das bereits seine Stimme abgegeben hatte, das Recht, sich anders zu besinnen und sich der Meinung eines anderen, die ihm besser erschien, anzuschließen.''^ Zur Straffung der Disziplin bei den Sitzungen legte die Stadtordnung strenge Verhaltens maßregeln fest. Zwischenrufe wurden mit vierzehn Pfennigen bestraft. Den Ratsmitgliedern wurde Aufmerksamkeit bei Diskussionen und Unterordnung unter die Mehrheit auferlegt, die Mißachtung dieser Gebote zog eine Bestrafung durch den Rat nach sich.^' Daran schließt sich auch die Aufforderung an die Bürgerschaft, Inleute und Untertanen zu Bescheidenheit und Tugend sowie Zucht und Vermeidung jeder Zwietracht untereinander. Einem Rats bürger stand das Recht zu, Frieden zu stiften. Auch ein Verbot jedweder „aufrueriger versamblung" gegen den Rat, wie es bereits in der Stadtordnung von 1447 enthalten war, legte die Stadtordnung fest und bestimmte, daß alle Streitsachen vor den Rat und das Stadt gericht gebracht werden mußten. In diesen Bestimmungen zeigt sich eine deutliche An lehnung an die frühere Stadtordnung von 1447. "Nößlböck, Weistümer, S. 439: alsdan sollen dieselben im rat samentlich die geschwornen, es sei aus den geschwornen so vor darinnen gesessen oder aus der gemain welche sie dazu am teuglichsten gedenken zusambt dene die vor aus dem rat hinubergesetzt worden zu erwelen.. macht haben. « Nößlböck, Weistümer, S. 439: darnach soll man jerlichen an sant Stefanstag gemeiner statembter durch rat und geschworn durch die maisten stimb.. verlassen werden.. "Nößlböck, Weistümer, S. 440: doch sol ein ieder ratsfreund, der sein stimb geben hat, macht haben, wo er nachmals als in sitzendem rat von einem andern ratfreund ein pessere stimb boret, dem mit seiner stimb zuzufallen, unangesehen, das er vormals sein stimb anders gegeben hat.. « Nößlböck, Weistümer,S.440: es sol auch ein ieder ratsfreund dem andern seiner stimb im rat vleissig zuehorn und ime dawider nit einreden und was als dan wie oblaut die meist stimb ist, das sol er ime gefallen lassen.

Verwaltungsmäßige Bestimmungen Ein Hauptaugenmerk der städtischen Verwaltung lag auf der genauen Führung der Amts rechnungen der Stadtämter. Die Stadtordnung legte deshalb fest, daß es die Aufgabe des Bürgermeisters war, die Amtsrechnungen auf ihre Genauigkeit zu prüfen. Die Kontrolle wurde jährlich für die Woche nach Heiligen Drei König festgelegt, wozu der Bürgermeister vier bis sechs ehrbare, verschwiegene Leute zu seinen Gehilfen zu bestimmen hatte. Der Bürgermeister mußte den Leitern der Stadtämter den für die Überprüfung der Rechnungen festgesetzten Tag bekanntgeben, diese wieder mußten an diesem Tag „ihr amt getreulich verraiten". Bei ungebührlichem Verhalten und Nichtfolgeleistung drohte Strafe, und es blieb die Vorlage der Rechnungen trotzdem nicht erspart.^« Der Bürgermeister mußte die Rechnungen mit seinen Gehilfen aufnehmen und diese dem Rat vorbringen. Den Verwaltern von Stadtämtern wurde besonders aufgetragen, auf genaue Rechnungs führung zu achten,sollte aber einerjemandem aufBorg Geld geben,so war er für den Betrag verantwortlich und mußte für ihn persönlich aufkommen. Falls jemand bei der Stadt in Schulden stand, so war der Bürgermeister verpflichtet, diesen vor den Rat zu zitieren, der ihm die Bezahlung anordnen sollte; war jedoch der Schuldner nicht in der Lage zu bezahlen, so konnte ihm der Rat Aufschub gewähren, vorher mußte er allerdings einen Schuldbrief ausfertigen, in dem die Frist genau festgelegt wurde. Diese Frist mußte genau eingehalten werden. Bürgermeister, Richter und Rat hatten auch auf die Bodenrechte der Bürger innerhalb des Burgfrieds, des um die Stadt liegenden Gebietes, zu achten. Sie waren verpflichtet,jährlich zu Pfingsten eine Besichtigung der Gründe vorzu nehmen.*' Wer einen Zaun oder Markstein entfernt hatte, wurde durch den Rat bestraft. Die letzte Bestimmung dieser Stadtordnung behandelte den Kaufoder Verkaufvon Häusern oder Grundstücken innerhalb des Burgfrieds. Die Abfertigung von Kaufbriefen stand nur dem Bürgermeister und Stadtrichter zu. Dem Stadtschreiber war es nur dann erlaubt, einen Kaufbrief auszustellen, wenn er eine Kopie vor der Ausfertigung dem Rate zur Ver lesung brachte. Nößlböck, Weismmer,S.441:so einem oder mer,der ein ambt von gemeiner stat hat oder gehabt bete diirch einen burgermaister zu solcher ratung angesagt wirdet, soll er sich auf benenten tag mit seiner raitung ge schickt machen... und sein ambt getreulich verraiten, welcher aber dawider ungehorsamblich erscheinen und dem nit volziehung thun wurde,die..sollen umb ir ungehorsam nach ratsratgestrafftwerden,und dannach sol er nachmals nichts dester weniger darzue gehalten werden,damit er sein raitung on lengern Verzug thue... Nößlböck, Weistümer, S. 442: es soll alle jar zu pfingsten grundbeschau durch burgermaister, richter und rate im purkfridt gehalten werden..

Die Stadtordnungen aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts - Kodifizierung der Freiheiten und Pflichten der Bürger Der Rat, der sich aus den reichsten und vornehmsten Bürgern der Stadt zusammensetzte, wachte mit besonderer Umsicht über die Einhaltung der Rechte und Privilegien der Bürger. Denn diese Privilegien und Vorrechte gegenüber den anderen Stadtbewohnern bildeten die Grundlage für die führende Stellung der Vollbürger. Deshalb legten die vom gesamten Rat, also Bürgermeister und Richter, den Ratspersonen und Geschworenen aufgerichteten Stadtordnungen und Ratsverordnungen an die Gemein diese Vorrechte hauptsächlich wirt schaftlicher und handelspolitischer Art immer wieder fest. Besonders nach dem Verlust der früheren Ordnungen durch die verheerenden Stadtbrände sah man sich veranlaßt, die bürgerlichen Freiheiten und Pflichten neu zu kodifizieren, „damit die hinfuran in gueter gedechtnus beleiben mugen.. auch ain ieglicher wissen muge, wie er sich in seinem bürger lichen wesn, handierung und gwerb halten soll."^® Die am 22. Juli 1558 aufgestellte Stadt ordnung legte in 28 Punkten fest, wie die Bürger Handel und Gewerbe führen sollten. Sie bestimmte ferner, daß bei Verkauf von bürgerlichen Häusern im Burgfried an Nichtbürger die Häuser weiterhin der bürgerlichen Obrigkeit unterworfen waren und dadurch weiterhin dem bürgerlichen Stand erhalten blieben. Damit wollte man einen Rückgang der Bürger häuser und ein Überhandnehmen oder Festsetzen von Fremden, wie Adeligen und Geist lichen, vermeiden. Aus diesem Grund wurde auch in der Ratsverordnung vom 21. Dezember 1571 an die Gemein ausdrücklich festgehalten, daß bei Verkauf von Häusern oder Grund stücken innerhalb des Burgfrieds zuerst bei der Stadtobrigkeit um Verkaufangesucht werden mußte und der Bürgerschaft das Vorkaufsrecht zu gestatten war. Der Kaufvertrag war vor dem Stadtgericht zu schließen und der Kaufbrief von der Stadtobrigkeit auszufertigen und zu bestätigen.^' Daraus ist klar ersichtlich, wie ausgezeichnet es die Bürger, vielmehr die Stadtobrigkeit, verstanden, ihre Interessen durchzusetzen und zu wahren, um die Selb ständigkeit und Autonomie der Stadt zu gewährleisten. Eine Hauptsorge des Rates, der doch die Vertretung der reichen Handelsbürger darstellte, galt der „bürgerlichen han dierung", dem Kaufhandel. Die Ratspersonen wachten sorgsam darüber, daß keinem Nichtbürger der Zutritt zu diesem bürgerlichen Recht gewährt wurde. Denn nur den Bür gern der Städte stand die „handierung in allerlai waren mit einkaufen und wiederumb verkaufen" zu. Damit war jeder von Adeligen, Geistlichen, Bauern oder Fuhrleuten getrie bene Handel verbotener Fürkauf. Daß dieses bürgerliche Recht bei den Nichtbürgern, besonders bei den Fremden nicht allzu sehr Beachtung fand, bezeugt die weitere Verord nung der Stadtordnung von 1558, welche die Bestellung eigener Leute zur Überwachung der Straßen und Unterbindung des Fürkaufs der Bauern und Fuhrleute festlegte." Das den Freistädtern vom Landesfürsten gewährte Meilenrecht, das die Ausschank von Bier, Wein Nößlböck, Weistümer, S. 445: Stadtordnung, 1558, Juli 22. "L. A., St. A. Fr. Akten Sch. 28, 1571, Dezember 21: Artikhl so ainer ersamen gemain aufFThome des 1571 jars furgehalten worden:..so heuser und grundstukh im purgfrit verkhauffen will, auferlegt sich anfengklich bey dem Stattmagistrat anzumelden umb anfaillung anzuhalten, der burgerschafft die erst anfaillung in erbarn geburlichen werde zuethuen, den contract vor gericht zu schliessen, auch seinen abkhauffer brief unter der stattobrigkhayt vertigung überzugeben.. "Nößlböck, Weistümer, S. 448: Stadtordnung, 1558: demnach gepürt weder den geistlichen prelaten, herrn, ritterschaft..paurnen furleiten..so in steten nit burger sein, es sei in was waren es weUe mit einkaufen und wiederverkaufung derselben gar kainerlei handierung zu treiben.. und ist allein ain verpotner furkauf.. S. 451: und bei den fuerleiten die handierung und furkauf abgestelt.. demnach wie von nöten sein auf die strassen ze schicken und aufsehen zehaben auch mit zwaien burgern ze handien die solches aufsuechen ain Zeitlang verrichten,..

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