OÖ. Heimatblätter 1966, 20. Jahrgang, Heft 1/2

Ried i. L; 14 Tage vor bis 14 Tage nach dem Jahrmarkte besteht „freyung"; wer sie durch Zucken einer Waffe bricht - 10 Pfd. oder eine Hand; auf Diebstahl über 6 Seh. Wert während der Freyung - Ohr-Abschneiden, Brennen durch die Wange, Augen-Ausbrechen oder Stellen „auf den pranger". Das Freyungs-Zeichen scheint zumindest für die Wochenmärkte die Fahne gewesen zu sein: als 1698 das Getreide knapp war, durften auf dem dortigen Schrannmarkte Auswärtige nicht einkaufen „vor abwerffung der fahn". Das erhalten gebliebene letzte Freyungs-Zeichen fallt völlig aus der her kömmlichen Art: auf ursprünglich blau-weiß gewendelter Stange sitzt ein Knauf mit geschnitztem Blütenkelche, aus dem eine farbig gefaßte, gekrönte Weibsgestalt empor wächst. In der Linken hält sie ein geschnitztes Zierschild mit der Aufschrift „Markt Freiung", in der Rechten schwang sie ein (jetzt fehlendes) hölzernes Schwert (Abb. 34). Es unterliegt kaum einem Zweifel, daß hier die „Justitia" verkörpert sein soll, eine im Grunde fremde, der spätbarocken Bildnerei entsprechende Auffassung, die den Sinnbildgehalt der alten Freyung schon ganz zurücksetzt. Dies Freyungs-Zeichen ist im Museum der Stadt Ried verwahrt. Über die Art der einstigen Ansteckung und die Zeit, wann der alte Rechts-Brauch abkam, ließ sich nichts mehr ermitteln. Riedau: keinerlei Kunde, nichts erhalten. Riedersdorf: keinerlei Kunde, nichts erhalten. — Daß die Erhebung eines so winzigen, nicht einmal wie Hütting oder Au an einem Wasser- oder sonst einem wichtigeren Verkehrswege gelegenen Ortes zum Markte nicht wirtschaftlich bedingt, sondern nur durch den einflußreichen Grundherrn erwirkt worden sein konnte, liegt auf der Hand. Rohrbach: Das Freyungs-Zeichen, ein über eisernem Träger ruhender Schwertarm samt daran hängender Blech-Fahne mit dem Marktwappen (Abb. 35) wurde - mit Aus nahme der russischen Besatzungszeit 1945/55 - und wird noch heute zu Marktzeiten 14 Tage zuvor bis 14 Tage darnach am Rathause ausgehängt. W. Funk kennt und er wähnt es, Hermann Mathie tut seiner Erwähnung^"®. Sarleinsbach: Über das ansehnliche Freyungs-Zeichen, einen verhältnismäßig wohl erhaltenen Schwertarm (Wende 17./IB. Jh., Abb. 36) sagt A. Zöhrer'»': „Das Markt richterschwert (?) ist noch erhalten im Kanzleiraume des Rathauses. In der Gerichts rechnung 1718/19 und der Einkäuferrechnung von 1787/88 wurden Ausgaben für das Ausbessern des Freiungsschwertes an den Tischler verzeichnet." Während A. Zöhrer zunächst*"' das Hauptgewicht der Freyung doch wohl zu sehr auf die rechtliche Si cherung „der zum Markte fahrenden Kaufleute" verlegt, umreißt er ihren RechtsInhalt später*"" durchaus richtig, gebraucht aber leider wieder die verfehlte Bezeich nung „Marktrichterschwert". Über den dort geübten Vorgang beim Ausstecken und Einholen bringt er bemerkenswerte Einzelheiten. Der Vorgang vollzog sich 8 Tage vor bzw. 8 Tage nach dem Markte. Noch in der Gemeinderechnung von 1651 sind zwei Bürger benannt, die das „freyungsetzen" zu besorgen hatten. Für Ausstecken und Abnehmen erhielten sie eine Zehrung. Später besorgte es der Marktschreiber gegen 2 fl. jährlich und im 19. Jh. der Marktdiener. Nach einer Niederschrift des Markt gerichtes vom 5. 3. 1844 war damals der Vorgang der: „nachdem durch den Schul- *"• H. Mathie, Pranger und Richtstätten, Heimatland 1956/1, 7/8. *"' A. Zöhrer, Sarleinsbach 1959, 227. *"' A. Zöhrer, a. a. O., 26. *" A. Zöhrer, a. a. O., 226.

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