aus dem Pfahl eine menschliche Gestalt entwickeln, zumal oben die Krone angebracht ist. . hinfallig. - Hans H. Blumenthal erwähnt diese Freyung nur kurz: „Auch das Schwert ist vorhanden, von einer Hand mit zierlicher Spitzenmanschette gehalten"." - E. V. Künßberg erwähnt sie, wiederum unter Bezug auf die Deutschen Gauel"": „die sogenannte ,Marktfreite' von Münzbach b. Perg, Oö., ist eine eiserne Hand mit Schwert an einer rot-weißen Stange. Die Stange endigt in eine Krone, die mit Äpfeln und Birnen besteckt wird." - Archival i"»» findet sich die Freyung im I7./18. Jahrhundert wieder holt bekundet. 1641: „dem zimermann daß er zum pfinzten die freihait auß gesteckht — 24 Pf.". August: „da ich die freiung auß gestöckht - 1 Seh. 18 Pf."; 1642: „zu den pfingst khirchtag / wie wir die freyhait haben aufgestöckht / zall ich ein kandl pier vnnd 6 Pf. prodt zusamben 22 Pf."; 26. 7.: „heben wür den freypaumb auf zall ich ein kandl pier 6 Pf. prodt — 22 Pf.". 1680: „denen welche die freyung aufgesezt vnd nider gelegt haben wie auch dem landgridtsdiener zum kirchtag umb trunkh vnd brodt 6 Sch. 20 Pf. 1681: dieselbe Ausgabe und man hört, daß diese Besorgung „an denen 3 kirchtagen ... 2 wachter" (Nachtwächter) des Marktes zu verrichten hatten. 1683 und 1684 ebenso. 1685: „an denen 3 kürtagen denjenigen die die freiten haben aufge stöckht vnd Wächtern vnd dem diener - 1 fl. 6 Sch. 28 Pf.". 1686 wie 1685, aber 1 fl. 4 Sch. 20 Pf. 1689 wie 1686, ebenso 1691 bis 1693. 1700: ist nur noch vom Aufstecken und Niederlassen der „freiheit" an 2 Kirchtagen (Laurentius, Einhart) durch die Wächter und von der Anwesenheit des (Land) Gerichtsdieners (zur polizeilichen Auf sicht während der Kirchtage) die Rede - 7 Sch. 2 Pf. 1701: „denen gehaltenen kiertagen denen wachtern vnnd diener vnnd welliche die freitn auf vnnd niter gelegt haben - 1 f[. 3 Sch. 14 Pf.". 1702: derselbe Betrag bei „allen kirtagen". 1703 wird getrennt: dem Landgerichtsdiener „sein gbier alle drey kirtagn geben - 6 Sch. 24 Pf." und „denen welliche an khirdagen die freitn haben aufgestöckht vnd niter gelassen - 4 Sch.". Ebenso 1714 und 1730 bis 1732. 1733 hingegen fehlt jede bezügliche Buchung. 1734 heißt es dreimal „dem landtgrichtsdiener 2 Sch. 8 Pf.", doch nur einmal „denen die die freiheitn auff-vnd niter gelassen - 2 Sch.". 1735 wie 1732. 1736: „denen die die freyheitn auff vnd niter gelassen - 2 Sch.". 1737 aber 4 Sch. 24 Pf. dem Diener und 4 Sch. „denen welche die freyheitn auff vnd niter gelassen". 1738 nur die 4 Sch. 24 Pf. dem Diener an allen 3 Kirchtagen. 1739 bis 1741 nur „denen welche die freiung auff vnd niter gelassen wie sonst — 4 Sch.". 1742: „denen wachtern welche die freyheiten auf vnd nider gelassen vor zweymal - 30 kr.". 1743 29. 5.: „vor aufhebung vnd nider lassung der marckt-freyheit - 2 Sch."; 17. 8. dsgl. 1756 5. 6.: „vor auf-vnd niderlassung der markht-freiheit — 2 Sch."; 21. 8. dsgl. 1758 13. 5.: „auf vnd nider lassung der marktfreyheit — 2 Sch."; 17. 7. dsgl. 1759 keine bzgl. Buchung. 1768 und 1773 „vor 2malige freyung sezen pfingsten vnd Laurentyi - 4 Sch.". 1776, 1777, 1779, 1784 wie 1773 - „30 kr.". Ein Auszügl von 1768 sagt u. a.: „bey der sehmiden eine band hab machen lassen - 24 Pf."; der so niedere Preis würde aber gewiß nicht den Schluß rechtfertigen, daß hier unter „hand" die ganze erhaltene Freyung gemeint sein könnte. Willkürliche Trennung zusammengesetzter Wörter kam früher häufig vor, es dürfte um eine „handEmpfindsamer Streifzug durch das obderennsische Schwarzviertel, „Bilder-Woche d. Tages-Post", 1927/IV. 27). E. V. Künßberg, Rechtliche Volkskunde, 110. MOa Markt-Archiv Münzbach (OÖ. Land.-Arch.), B. 4.
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