Im einst rein deutschen Gebiete®' des Böhmerwaldes war das Ausstecken des Schwert armes zur Marktzeit an oder bei den Prangern seit alters ganz wie in Nieder- und Ober österreich gebräuchig. So darf also Oberösterreich mit einer Gesamtzahl von 26 echten erhaltenen und 4 (noch unter Zugrundelegung der letzten echten) nachgebildeten „Freyungen" („Markt-Schwer tern"), ferner einem echten selbständigen „fahndl" und zwei steinernen Freyungs-Standern innerhalb Österreichs und des übrigen deutschsprachigen Raumes getrost sich sehen lassen. Ihre weitere getreuliche Behütung muß dort, wo sie sich noch in Verwahrung von Gemeinde ämtern befinden, diesen Stellen und ihrem Verständnisse für geschichtliche Vergangenheit überlassen sein. Einige Beispiele der Ahndung von Marktfriedens-Bruch in Oberösterreich Was nun die auf Bruch des Markt-Friedens, der „freyung" stehenden Straf-Drohungen betrifft, so lauteten sie im Lande ob der Enns in den älteren Taidings-Fassungen bald auf 10 Pfd., bald auf 32 Pfd., bald auf Verlust einer Hand. Mitunter ist diese KörperStrafe aber auch schon in älteren Taidingen nur ersatzweise, also für den Fall der Unein bringlichkeit der Geld-Buße angedroht. Die im Lande unter der Enns vereinzelt vorkom mende Straf-Drohung auf 20 oder 40 Mark Goldes findet sich hierzulande ebensowenig wie eine Staffelung des Buß-Betrages nach dem gesellschaftlichen Stande des Täters (von oben nach unten sinkend). Meist sind es die jüngeren Taidinge, die mit Geld-Bußen von 5 Pfd. oder 5 Pfd. 60 Pf. (dem Großen Wandl) sozusagen lebensnaher bleiben. Denn sosehr man auch Archivalien auf schriftHch bekundete Straf-Fälle wegen Bruches der MarktFreyung durchstöbert, es läßt sich seit dem 16. Jahrhundert - und weiter zurück fehlen Angaben - nur manchmal mit knapper Not ein schärferes Anziehen bei der Geld-Strafe, nicht ein einziges Mal aber irgendeine Art standrechtlichen Verfahrens, eine Leibes-Strafe, erst recht nicht der so beharrlich angedrohte Verlust einer Gliedmaße finden. Einziges Merkmal einer Art von sondergerichtlichem Verfahren ist, wie schon bemerkt, die rasche und nicht vielleicht erst bis zum nächsten Eehaft-Taiding aufgeschobene Abhandlung solcher Straf-Fälle. Ein paar wahllos herausgegriffene, über die Jahrhunderte verstreute Beispiele, die sich fast ins Unabsehbare vermehren ließen, mögen dies zeigen. In den Linzer Regesten" ist aus dem Jahre 1602 die Rede von einem gewissen Andre Khiereither, Stangelschem Untertan, der wegen eines „bei offenem wochenmarkt und aufge stellter marcktfahn geübten frevels arrestirt" und von seinem ebenfalls „gefenknusten", doch gegen Revers wieder freigelassenen Gegner Greg. Dörffler, Starhembergschem Unter tan, wegen der gegen jenen ausgestoßener Scheltworte. In Perg lassen sich durch längere Zeit Straf-Fälle wegen Bruch der Freyung verfolgen. Am 29. 7. 1603 wird Pet. Tollperger, Schuster in Arbing, weil er während des Jakobi-Marktes „in der freyung der Kastnerin ainen maullstraich" versetzt, ob „dieses fräfel" mit 5 fl. 2 Sch. gestraft, dies dann aber auf 2 RTl ermäßigt. Beim selben Markt tat Erasm. Thallinger aus seinem Hause zwei Schüsse. Als der Richter den Diener hinschickt, was es da gäbe, fing " So war es in Höritz Brauch, daß der Markt-Büttel 8 Tage vor Marktbeginn unter Glockengeläute den höl zernen Arm mit Schwert auszustecken, 8 Tage nach dem Markte wieder abzunehmen hatte; übrigens durfte auch nach Punkt 38 der Polizei-Ordnung für Brünn vom 12. 6. 1786 - bei Strafe des Verfalles - während des Wochenmarktes solange die Marktfahne ausgesteckt ist, „kein Auswärtiger Getreide verkaufen". '» Reg. B-I-A-3-2697.
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