ferne nur Verlegenheitslösungen, daß man nach dem Abkommen ihrer ursprünglichen Verwendung als fallweise gezeigte Freyungs-Zeichen keine schicklichere Aufbewahrung für sie wußte, sich aber doch noch ihrer früheren, zumindest räumlichen Beziehung zum Pranger erinnerte. Die in Osterreich noch erhaltenen Freyungs-Zeichen In Niederösterreich hat sich eine beträchtliche Anzahl von Schwertarmen („Markt schwertern") erhalten, die größtenteils bei den Gemeindeämtern verwahrt, ja dort und da wirklich noch heute bestimmungsgemäß ausgesteckt werden. Von der fleißigen Hand H. G. Walters darf man wohl ihre vollständige Erfassung und Besprechung erhoffen'^. Schwerthand (laut einer im dortigen Museum verwahrten, aus dem 16./17. Jahrhundert stammenden Zeich nung) getragen haben (R. Horna, a. a. O., 11); dieser Beleg könnte sonst unseren Zweifel widerlegen, allein die Zeichnung braucht ja keineswegs einen Dauerzustand wiedergegeben zu haben. In der Deutung der Schwertarme schwankt R. Horna: bei dem von Unter-Naraz (Dolno Kfärazd) spricht er von einem „Sinnbild der grundherrlichen Gerichtsbarkeit", bei dem von Rosenberg von einem „Sinnbild der Stadtgerichtsbarkeit", bei dem Stabe von Zuchen (Sucany) allgemein von einem „Zeichen richterlicher Gewalt", schließlich (a. a. O., 18) drückt er die Ansicht aus, es handle sich bei den Schwertern um „Wahrzeichen des ins gladii". Wahr scheinlich traf auch dort dies allesamt nicht zu und war ihr dortiger Sinnbildwert wohl derselbe wie bei uns. Daß es, wie er sagt, dort aber auch noch eigene „Pfähle mit dem Zeichen der Halsgerichtsbarkeit" (z. B. in Bösing [Pezinoky]) gibt, berührt unsere Frage nicht. F. Kiessling (Kreuz- und Querzüge, 348) verliert sich ins Nebelhafte, wenn er behauptet, daß das als Markt-Freyung dienende Schwert „deshalb bedeutsam" sei, „weil es als ein Abzeichen gilt, das an den Schwertgott, der zugleich der des Rechtes war, am deutlichsten gemahnt". ' Hier mögen bereits, wahllos herausgegriffen, einige Bestimmungen niederösterreichischer Rechts-Quellen ob ihrer allgemeinen Bedeutung zur Sache vorweggenommen sein: wie schon erwähnt, Wiener Neustadt (Stadtrecht, um 1275, Art. XXIX): Schimpf oder Tätlichkeit zur Marktzeit - je 5 Pfd. dem Richter und dem Beleidigten; weiters folgende Taidinge: Stettendorf (1638) wiewohl sonst sehr ausführlich, erwähnt nichts von einem Freyungs-Zeichen, doch steht auf Bruch der Freyung durch Rauf handel oder Wurf 10 Pfd. 4 Sch., durch Zucken einer Waffe oder durch Schuß mit Büchse oder Stachel 32 Pfd. Buße, Neulengbach (1441): Zucken während der Marktzeit - ein Freier oder (landesfürstlicher) Dienstmann 30 Pfd., ein Ritter oder Rittermäßiger 10 Pfd., ein Bauer 5 Pfd., ein Bürger 72 Pf.; Külb (1530): während sonst ein „trockener" Schlag mit wirklicher oder Behelfs-Waffe oder ein Maul-Schlag nur mit 72 Pf. gebüßt wird, kostet das während des Wochenmarktes 6 Sch. 12 Pf.; St. Georgen a. d. T. (1471): Zucken während der Marktzeit - Bürger 72 Pf., Inwohner 6 Sch. 2 Pf. (sonst Bürger 12 Pf., Inwohner 72 Pf.); blutige Wunde - Bürger wie Inwohner 6 Sch. 2 Pf. (sonst der Bürger nur 72 Pf.); auch muß da jeder Gewalttäter für jede Speerlänge Weges, den er in der Freyung zurücklegt, diese Buße entrichten; Neunkirchen (17. Jh.): Bruch der „fürstlichen Freyung" - 32 Pfd. oder die Rechte; Amstetten (15. Jh.): „dieweil das hietl an dem ararckttag stet", dürfen Auswärtige nichts kaufen; Strengberg (Fssg. 15. Jh.): Ruhestörung oder Zucken in der „freyimg" - 6 Sch. 2 Pf. (Fssg. 1560): Bruch der Kirchweih-Freyung - 5 Pfd. 2 Pf. oder eine Hand; Ulmerfeld (15./16. Jh.): böswilliger Bruch der „freyung" - 32 Pfd.; Ybsitz (1484): die Jahrmarkt-„freyung" wird „gerufft vnd ausgesteckt"; Bruch - 32 Pfd. oder die Hand; Fssg. 16. Jh.: Bruch dtuch Tätlichkeit - je 10 Mark Goldes dem Landes fürsten und dem Gotteshause; Seitenstetten (1513): Bruch der Jahrmarkts-Freyung - je 10 Mark Goldes dem Landesfürsten und dem Gotteshause, Bruch der Wochenmarkts-Freyung - 5 Pfd. der Herrschaft 72 Pf. dem Richter; St. Pölten (15. Jh.): vor jedem Markttage hat der Nachrichter „das hüetl auszestekhen"; die Fragner dürfen erst einkaufen, wenn die Bürgerschaft ihren Bedarf gedeckt hat; St. Leonhard a. F. (15. Jh.): während der Markt-Freyung braucht der Richter keine (nicht einschlägige) Klage gegen einen Sässigen anzu nehmen (wohl, um sich ganz der Aufrechterhaltung der „freyung" widmen zu können); HerzogenburgObermarkt (Fssg. 1500): Bedrohen, Verfolgen, Schlagen in der „freyung" - 40 Mark lötigen Goldes dem Könige oder die Hand; (Fssg. 1566): Tragen verbotener Waffe in der „freyimg" - 6 Sch. 2 Pf. und Verfall; Herzogenburg-Wieden (1566): Freyungs-Bruch durch irgendwelche Tätlichkeit - 40 Mark löt. Goldes dem Röm. Kaiser und dem Gotteshause, bei Uneinbringlichkeit entsprechende Leibes-Strafe; HerzogenburgMarkt (Fssg. 16. Jh.): Schwert-Zucken während des Wochenmarktes - Edler 10 Pfd., Bauer 5 Pfd.; (Fssg. 1610); Freyungs-Bruch durch irgendwelche Tätlichkeit — 32 Pfd. oder Haft bis zur Stellung ausreichender Bürgschaft; Scheibbs (Ende 15. Jh.): hier sind es die Mautner (in ihrer Eigenschaft als Markt-Polizei), die zu Beginn der Märkte das „hüetl aufstekchen" oder „aufstößn", aber schon nach einer Stunde (!) wieder „abnemen"; in der Fssg. vom 16. Jh. heißt es, es dürfe zur Deckung des heimischen Bedarfes Fürkauf und Einkauf Auswärtiger nicht stattfinden bis „die marktzaichen / abnummen wem"; in einem memorial von 1564 ist aber wieder vom „hüetl" die Rede; Melk (Fssg. 2. Fllft. 15. Jh.): „weil das hüetl stet" darf „unzt das man das hüetl nider tut" nichts fürgekauft werden; in einer späteren, leider nicht bezeitigten Fssg. (Hsch. IV bei G. Winter, a. a. O.) heißt es aber schon „weil das fändl auf gesteckt" bzw. „unzt das man das fändl
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