OÖ. Heimatblätter 1966, 20. Jahrgang, Heft 1/2

zu dürfen, daß es die im Erstdrittel des 18. Jahrhunderts einsetzende Angst vor kommender Holznot und das darum immer mehr sich verschärfende Verbot gegen Holzverschwendung, insbesondere gegen das Setzen von Maibäumen^®, war, das dann auch sinngemäß auf die „Frey-Bäume" ausgedehnt worden sein mag. In den siebziger Jahren desselben Jahrhunderts scheint eine (bisher noch nicht näher ermittelte) Anordnung des „Guberniums" oder auch nur des Mühlviertler Kreisamtes erflossen zu sein, denn von da ab (siehe unten z. B. Linz, Weitersfelden, Lasberg u. a.) geht der uralte Brauch des Aussteckens der Schwertarme an den „Frey-Bäumen" rasch zurück. Nun kam man geradezu in die Klemme: den Prangern hatten die Josefinischen Neuerungen in der Rechts-Pflege (1787/1788) das Licht ausgeblasen und da oder dort, wo man sich besonders „fortschrittlich" und „aufgeklärt" vorkam, begann man bereits, sie zu stürzen. So war dann auch die Möglichkeit, mit dem Schwertarme etwa irgendwie zum Pranger hin auszuweichen, genommen. All das zusammen drängt mehr und mehr dazu, nun das Freyungs-Zeichen an einer Außenwand - in der Regel des Amts oder Rathauses — von Fall zu Fall, d. h. anläßlich der Märkte, zu befestigen. Das war also erst die letzte, die eigentlich nüchternste Art unseres Freyungs-Brauches gewesen. Wo man sich aber zum Abbruche des Prangers nicht entschließen mochte, da dürfte der nun ver stärkt einsetzende Brauch, die Freyung daran in irgendeiner Art (mit oder ohne Stange) auszustecken, gewiß mitgeholfen haben, ihnen, wenn auch nur noch bescheidenen Daseins zweck zu geben, sie also noch weiterhin zu erhalten. Ohne einer dortigen Sonderunter suchung vorgreifen zu wollen, möchten wir annehmen, daß diese Art des Aussteckens an den Prangern eher in Niederösterreich und in Südböhmen (Abb. 4) überwogt®, wogegen das Ausstecken am „frey-baumb" im waldreichen Lande ob der Enns vorgeherrscht zu haben scheint. In nur einem einzigen Falle ist uns bezeugt, daß man gelegentlich sogar in der Stellung des Freyungs-Zeichens, des Schwertarmes, einen Sinnbildsgehalt suchte: in der Richtung, wohin das Schwert wies. Es ist dies der unten beschriebene Fall von Zell b. Z., wo die Bür gerschaft ihn nicht mehr nach der alten Biurg der Grundherrschaft schauen lassen will (mit der man wieder einmal zerzankt ist), sondern in Richtung einer anderen Herrschaft, der man lieber angehören möchte (zumal sie weit weg wäre), oder doch mindestens in Richtung des jeweiligen Marktrichterhauses. Das geschah um die Mitte des 18. Jahrhunderts. Im Hin und Her mit der Herrschaft erhellt, daß der erste Brauch „immer schon" gewesen sei. " Das erste landesfürstliche Verbot des Maibaumsetzens war eine Verordnung vom 3.4. 1734; trotz der Straf-Drohung von 6 RTl dürfte es schwerlich irgendwelche wahrnehmbare Wirkung erzielt haben. (Drei Jahre zuvor hatte bemerkenswerterweise schon das Taiding von Mauer das „maybaum sezen" bei 3 fl. Strafe „ernstlichen verboten" gehabt.) Am 10. 2. 1741 erneuert eine Verordnung das bestehende Verbot, weil „zur alljährlich geübten Setzung der majenbäume viel tausend junger und in dem besten wachsthum stehender stamme abgehauen und zu diesem so unnöthigen gebrauche verwendet" würden; der Geist der Aufklärung, der alles nur durch die Brille der Nützlichkeit betrachtete, kündigt sich da schon an. Eine Ver ordnung vom 10. 2. 1751 rügt, daß den bisherigen Verboten noch immer nicht gehörig nachgelebt werde, so daß „durch Setzung deren mayen-bäumen . . . dem publico selbst viel nachtheiliges nachgezogen" werde; die Straf-Drohung von 1734 wird erneuert. (Das Taiding von Gallneukirchen, 1756, bringt diese Verordnung in Erinnerung.) Ein Hof-Dekret vom 21.5. 1787 (Einleitung zum Unterrichte zur Waldkultur) bemerkt: „auch ist es den Gehölzen nicht zuträglich, die May-Setzbäume abzuhauen, wie es zu der Zeit geschieht, da der Stock nicht wieder ausschlägt"(!). So werden mit den Hof-Dekreten vom 6. 10. 1788 und 2. 6. 1789 die Verbote erneuert, wogegen es die Wald-Ordnung für Niederösterreich vom 1. 7. 1813 von einer obrig keitlichen Bewilligung abhängig macht, die nur erteilt werden dürfe, „wo es der Wald-cultur nicht schädlich" wäre. " Zu Weißkirchen (Steiermark, 16./18.Jh.) wurde ebenfalls jährlich „die freyung an offenem plaz am pranger 14 täg" vor dem Pfingst-Jahrmarkte „zu mittag aufgesteket" und 14 Tage darnach „widerrumben abgenomben".

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