in eben dieser Eigenschaft war daher dieser Bereich besonders befriedet (Verbot des Waffentragens und jeder Tätlichkeit unmittelbar vor und in dem Landhause); auf damit oder sonstwie dort „malefizisch" Gewordene wie auch auf etwa von auswärts dorthin geflohene Verbrecher durfte nun das Stadtgericht nicht mehr kurzerhand „greifen", sondern hatte die uns aus sehr vielen Taidingen bekannte Förmlichkeit der Auslieferung hinzunehmen. Die Linzer „Rumor-Tafeln" haben ihre völlige Entsprechung in den sogenannten „Munta(t)*'' Tafeln" Mittel- und Westdeutschlands, die auch nur die Befriedung eines gewissen Bereiches, keineswegs aber das Bestehen einer Markt-, geschweige Hohen Gerichtsbarkeit ausdrücken sollten. Solche Tafeln gab es bei öffentlichen Bädern, Schießständen, Fleischbänken u. dgl. W. Funk sagt richtig®" von ihnen: „ihr Sinn und Zweck ist derselbe wie bei den Tafeln mit Beil und Hand®^", wogegen er irrig die Linzer „Rumor-Tafel®"", die er an anderer Stelle®" als „Schwertarm" bezeichnet, unseren Markt-Freyungen gleichsetzt. Vom ahd. Lehnworte muntat(e) = Sonderfriede. ®» W. Funk, a. a. O., 148. " Dergleichen Tafeln oder mit Beil imd Hand gekennzeichnete Steine finden sich dort und da besonders in Mitteldeutschland. Ihren ursprünglichen Sinn bestätigt uns eindeutig J. Friedr. Gottl. Erdmann (Versuch einer umständl. historie vom öffentl. armbrust- u. büchsenschießen, Leipzig 1737, 99): „. . . wie man denn . . . wenn man . . . das schießfest begehet / ein gewisses bild / worauf eine band mit einem darein gehauenen heil zu sehen / auszustellen pfleget / um die etwa unfug oder händel anfangen wollen / ihre verdiente straff dadurch anzudeuten". Dies war in die schon erwähnte Hand-Buße auf Fried-Bruch einschlägig, aber selbst dafür zu jener Zeit nur noch eine leere Drohung. Vollends verflacht imd verblaßt der alte ernste Gehalt derartiger Warnzeichen im späten 17. und 18. Jahrhundert, indem man sie unter ganz abstumpfender Ausdehmmg des Bannungsbegriffes auf Tatbestände ansetzte, die durchaus nicht mit Verlust der Hand geahndet werden konnten. So warnte z. B. eine solche Tafel mit Beil und Hand in Dresden 1750 vor Störung der churfürstlichen Fasanerie, solche im Speyerischen nach einer Verordnung von 1764 vor Baumbeschädigung. Nicht anders ist es bei der einzigen in Österreich bekannten derartigen Tafel mit Darstellung des Hand abhackens, u. zw. aus Graz (Wiedergabe bei Fritz Popelka, Geschichte von Graz, Graz 1929, und bei H. Baltl, a. a. O., Bild 68 zu Nr. 347): die Straf-Drohung (Wende des 17./18. Jh.) setzt auf böswilliges Beschädigen einer Laterne der öffentlichen Straßenbeleuchtung fürs erstemal 2 fl. Schadensvergütung oder Leibes-Strafe, fürs zweitemal öffentliche Ausstellung (am Pranger oder auf der „bühn") mit Anhängen der zerbrochenen Laterne, fürs drittemal Abhacken der Hand und Stadt-Verweis. - Wir wissen nicht, auf welche örtliche und rechtliche Verhältnisse eine im Bayerischen National-Museum zu München verwahrte (auch bei M. W. Schmidt, Altertümer d. bürgerl. u. Strafrechts, München 1908, 53, Nr. 273, erwähnte), aus der Zweithälfte des 18. Jahrhunderts stammende Tafel mit Hand und Beil und dem Spruche bestimmt war: „Es geht an diesem orth / dieweil es ist die frey / khein straich / khein unbilts-worth / ohn' schwere straff vorbey." Die dort gegebene Erläuterung, daß derlei Tafeln in Pranger-Nähe zu hangen pflegten, läßt aber eine Verkennimg ihres Sinnes vermuten. Dieselbe Rechts-Bedeutung kam den in West- und Mitteldeutschland nicht eben seltenen Darstellungen einer rechten Hand allein zu, größerer Dauerhaftigkeit halber meist in Stein gemeißelt oder aus Eisen geschmiedet. Solche „Eiserne Hände" bezeichneten z. B. landesfürstliche Bann-Forste (vgl. W. Funk, a.a.O., 149). Uns ist in ganz Oberösterreich nur eine einzige und noch dazu nur linke Hand als ein öffentliches Wahr zeichen bekannt. Auf der GP. Nr. 1537/5 St. G. Windegg (EZ. 42) der Eheleute E. und M. Eigner in Schwert berg, Winden Nr. 17 („Bauer am Berg"), steht eine granitene Bildsäule, die auf verhältnismäßig schlankem, sechseckigem Schafte einen unverhältnismäßig massigen viereckigen Gehäusekopf trägt. Dieser ist auf einer (der wegzugewandten) Seite für die Aufnahme eines ewigen Lichtes oder eines Bildwerkes offen, wogegen die übrigen drei Dreieckgiebel voll sind. Obenauf ruht ein gesondert gearbeitetes steinernes Kreuz. Auf der Südseite trägt die unter dem Giebeldreieck liegende und mit einem leichten Sims überdachte Kastenwand eine aufrechte, halbhoch gemeißelte, fast übematurgroße linke Hand mit zusammengerückten Fingern und nur leicht gespreiztem Daumen (Abb. 46). Wie nicht anders zu erwarten, ist sowohl den dermaligen wie auch den Vorbesitzern keinerlei klare Überlieferung bekannt. Immerhin fällt es auf, daß in so rein bäuer lichem Lebenskreise überhaupt ein geschichtlicher Name, nämlich der des seit 1406 schon ausgestorbenen adeligen Geschlechtes der Gapeller noch lebendig ist, ohne daß man sich allerdings dort etwas geschichtlich Zutreffendes darunter vorstellt: Ein jetzt noch Lebender (Franz Froschauer) erzählt nämlich, seine „Mahm" habe von ihrer Mutter (die i. J. 1860 den Bauernhof mit ihrem Manne ankaufte) erzählen gehört, bei diesem Bildstocke habe „der Gapeller den Teufel getroffen, da er ein wüster Bursche war". (Diese Einzelheit soivie die Ermittlung der Parzellen- und Besitzverhältnisse dankt der Verfasser Hrn. K.Wagner-Schwertberg.) Alle baulichen Merkmale des Bildstockes weisen ins 15., höchstens 14. Jahrhundert. Die stellenweise nicht unbeträchtliche Verwitterung bestätigt ein so hohes Alter. Die Deutung der Hand bleibt gleichwohl dunkel. Hier gab es weder eine Burgfrieds- noch sonst eine Banngrenze. Man müßte sich denn der etwas gewagten Annahme hingeben, daß hier die Marchung zwischen dem Kapellerschen Landgerichte Machland und dem
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