(Abb. 3). Die durch viermalige „Renovierung" mit mehreren Stil- und Lesefehlern behaftete Inschrift der einen dürfte richtig lauten; „Von der Römisch kayserlichen / auch zu Hyspanien / Hungarn vnd Böheim königlichen Mayestätt vnsers allergnädigsten landsfürsten vnd herrn wegen wirdet hiemit männiglich zur wahrung bedeutet / daß vermög der denen treu gehorsambsten ständen dises erzherzogtumbs Österreich ob der Enss auf gegenwärtiges land-hauß allergnädigst verliehenen freyheit sich niemand / wer der sein mag / in oder vor besagten land-hauss eine wöhr oder waffen zu zucken / zu balggen / oder einen rumor zu machen erkhinnen (solle), welcher aber darwider handien würd / ohne mitl(eiden?) nach Ungnaden an leib gestraft werden solle. 15. anno 70"; die zweite: „der Röm. khay. may. auch zu Hungern vnd Behannb khü-ie vnsers aller gnedigisten herrn ernstliche manung vnd beuelch ist das sich nimandess / wer der auch sein mag vnderstehn in disen befridten landthauss die wehr zu rucgkhen oder zu palgen vnd zu schlagen / noch zu romorren welche aber freventlich darwider handien daß dieselben verprecher an leib vnd leben nach vngnaden gestrafft werden sollen." Zur Bekundung des Markt-Rechtes der Stadt, somit als „freyung" hier erörterten Sinnes, wäre das Schwert hier im Hause der Stände ebenso fehl am Orte gewesen, wie etwa als Zeichen der „Blutgerichtsbarkeit*'", die ja die Gemeinschaft der Stände trotz jenes kaiserlichen Privilegs vom 24. 2. 1570 nie, die Stadt hingegen schon seit 1453 besaß. Ja vielleicht nicht einmal als „Zeichen der eigenen" - wenngleich nur „bür gerlichen" — „Gerichtsbarkeit" dürfte hier der Schwertarm zu werten sein, sondern eben jenem kaiserlichen Gnadenakte gemäß lediglieh als äußeres Zeichen einer „freyung" im Sinne der Exemtion, die regelmäßig auch ein Asylrecht in sich zu schließen pflegte*'. Nur Wie Karlheinz Rupp, Ein Wahrzeichen für Oberösterreichs Einheit (Linzer Tages-Post vom 15. 9. 1954) annimmt. Die Gerichtsbarkeit, die das besagte Privileg über die jeweils im Landhause Wohnenden oder darin Wirtschaft Treibenden erteilte, betraf lediglich „bürgerliche", d. h. nieder-strafgerichtliche und einige zivilrechtliche Angelegenheiten. Wie es sich mit jener Linzer Landhaus-Immunität tatsächlich verhielt, beweist ja auch folgender Vorfall; Am Abend des 12. 12. 1710 geriet der Landhaus-Trompeter Matthias Toberschig samt seinem Sohne in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit einem gräflichen Kammerjunker, wobei dieser tödlich verletzt wurde. Vater und Sohn flohen daraufhin ins Landhaus, wo aber begreiflicher weise für Totschlag kein Asyl-Recht gelten konnte, weshalb man sie dem bald darauf um sie schon anspre chenden Stadt- und Landgerichte ausliefern mußte. Vom weiteren Verlaufe der Sache ist nichts mehr bekannt, als daß die Stände nicht einmal mit ihrem Begehren, zur Verhandlung einen Beobachter entsenden zu dürfen, durchdrangen (F. J. Bratsch, Dienliche Anzeig. z. peinl. Lndger.-Ordg. in Öst. u. d. E., Wien 1751, 35). Dem Stadtgerichte war jener Befreiungsbrief Max' IX. ja von Anbeginn her schon ein Dorn im Auge. Bereits am 30. 6. 1570 war der Magistrat beim Kaiser beschwerend vorstellig geworden, daß das Landhaustor immer offen stehe, mithin sich jederzeit ein Verbrecher durch Zuflucht in dieses Gebäude dem Stadtgerichte ent ziehen könne. Nach sieben Jahren wird die Vorstellung abschlägig beschieden. Doch zieht sich dieser grund sätzliche Streit noch bis 1632 hin, wo er endgültig vom Kaiser im Sinne der Landstände erledigt wird. Erst mit kaiserlicher Entschließung vom 15. 9. 1775 wird diese Freyung (als Zufluchtsstätte), u. zw. aus Anlaß eines bestimmten Falles, aufgehoben, als ein Soldat ins Landhaus floh, gleichwohl ergriffen wurde und die Stände dagegen Beschwerde erhoben. - Davon, daß auch in Österreich „an den Bannmeilen (Burgfrieds grenzen) landesfürstlicher Städte ein Schwert als Sinnbild der eigenen Gerichtsbarkeit aufgestellt" worden sei, ist nichts bekannt. Hinsichtlich der eigenen Nieder-, vorab Markt-Gerichtsbarkeit hatten sie doch vor den nichtlandesfürstlichen Städten, ja selbst den Bann-Märkten gar nichts voraus, die Blut-Gerichtsbarkeit aber war, wie schon im allgemeinen Teile gesagt, ganz und gar nicht jeder landesfürstlichen Stadt - man denke nur an Freistadt und seinen späten Blut-Bann - ohne weiteres eigen. Ob da und dort in Deutschland, z. B. in Sandbach/Odenwald, ein ausgehängtes Schwert wirklich die Blut-Gerichtsbarkeit bezeichnete, darf für uns jedenfalls dahinstehen. Daß dem so ist, erhellt auch aus dem Asylrechts-Brief für das Schloß Mariastein (Tirol) vom 25. 3. 1603. Es heißt darin, daß für dessen ganzen Bur^ried ob „redlicher Ursachen" flüchtige Leute (also nicht vielleicht auch blutwürdig-gemeine Verbrecher, in Frage kamen vielmehr vorab der häufige Totschlag) auf „jar vnd drey tag . . . wie es sonst in diesem lannd Tyrol von alters herkhommen vnd gebreuchig . . . wider meniglichs gerichtlichen vnd anndern gwalt sicherhait vnd underschlaipf" haben sollten, weshalb der Schloßherr „obangeregt diser hiebey gemahlten visiers vnd abriß gleich erldiantliches wahrzaichen vnd columnam . . . ober desselben Schlosses portten aufrichten müge". Dies nach dem „abriß" gefertigte „wahrzaichen", ein marmbelner, fast gestreckter Arm mit Schwert sowie eine Nachbildung aus Holz sind heute noch im genannten Schlosse erhalten (vgl. Matth. Mayer, Maria-Stein im Unter-Inntale, Going, 1933, I. 9, 85, 87).
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