OÖ. Heimatblätter 1966, 20. Jahrgang, Heft 1/2

Urteiles, geschweige seines Vollzuges zu entdecken*'. Gerade unter Bedacht auf das ungefähr um dieselbe Zeit anzusetzende Auftauchen des Schwertarmes als Freyungs-Zeichen ist diese Feststellung sehr zu bemerken. Hätte er je die „gladii potestas", den Blut-Bann, ver sinnbildlicht, nicht „potestas", Macht, Gerichtshoheit allein, dann wäre nichts sinnwidriger gewesen als sein Erscheinen gerade zu dieser Zeit. Es steht vielmehr voll damit im Einklang, daß sich auch die obderennsische Landgerichts-Ordnung von 1675 (I., 23) für die Hohe Gerichtsbarkeit nur die Fälle von Tätlichkeit während des Markt-Friedens mit tödlichem Ausgange und den Gebrauch einer verbotenen Waffe zur Ahndung vorbehält. Daß andererseits den österreichischen Freyungs-Zeichen (wie auch den nordwest- und mittel deutschen Markt-Kreuzen), wie Th. Goerlitz** meint, lediglich die Bedeutung von „Jahr marktssymbolen" innegewohnt habe, das hieße sie allzusehr nur nach rein wirtschafts geschichtlicher Seite betrachten und völlig die mit solcher „fürstlichen freyung" verbundene Marktgerichtsbarkeit, das Recht, einen Pranger aufrichten, Richter und Rat wählen, ein Wappen führen, Bürgerrecht verleihen zu dürfen, hintanstellen. Das eigentliche, das ständig stehende Wahrzeichen für den all diese Befugnisse umschließenden Begriff des MarktRechtes war freilich nicht das nur zur Marktzeit ausgesteckte Freyungs-Zeichen, der Schwert arm oder das Fahnl, sondern in den babenbergischen Stammlanden der Pranger. Allein für ein bloßes Zeichen, daß man gerade wieder einmal Markt halte - was zudem männiglich sehen konnte -, war die „freyung" denn doch zu bedeutsam; sie war vielmehr Warnung und Drohung, daß jetzt wieder einmal die Zeit sei, wo dem Gemeinwesen kraft landesfürst licher Bewilligung das Recht zustehe, von seiner Sondergerichtsbarkeit gegen Störer des Markt-Friedens wirklich Gebrauch zu machen. An jenem grundsätzlichen Rechts-Umfange tut es keinen Abtrag, daß er mancherorts im 17. Jahrhundert schon wahrhaft zu einem Schatten verblichen war. Vor allem bei kleinen Herrschafts-Märkten scheint dies der Fall gewesen zu sein. So sagt die Kirchtags-Ordnung von Klam vom 1. 7. 1660, es solle „der markckthrichter / neben zween seiner rathsgeschworenen morgens umb 8 oder 9 uhren mit aller ererbiettung zu der herschafft erscheinen vnnd umb ervolglassung dess gewöhn lichen marckthtfahnen / neben derley habenten privilegirten iustitiae handhabung(!) selber befreyung underthennig bitten ..." Wie schmerzlich wenig von der alten, selbstbewußten Markt-Freiheit war doch in solchem „underthennigen" Zerrbilde noch übriggeblieben! Rumor- und Munta-Tafeln sind keine Marktfriedens-Zeichen Weil ihr u. a. sogar die Bestimmung als Markt-Freyung nachgesagt wurde, die Darstellung des Schwertes - freilich aus ganz anderem Anlasse - dabei aber auch nur im Sinne eines bloßen Gewaltzeichens gewählt worden war, so möge hier der so oft mißverstandenen „Rumor-Tafeln*'" von 1570*' in der Durchfahrt des Linzer Landhauses gedacht werden In der Kirchtags-Ordnung für den Markt Klam vom 1. 7. 1660 heißt es nur: „. . . in der zeit der freyheit sollen alle fräfler auch fridt vnnd ruehe brüchige verhandler / nach gestalt der Sachen mit ain / zway / auch dreyfachen wändl oder wol gar mit einem mehreren . . . abgestrafft werden." ** Th. Goerlitz, Der Urspnmg imd die Bedeutimg der Rolandsbilder, Weimar 1934, 221. ** Als „rumor" oder „fechtmäßigen handl vnd aufruhr" pflegte man irgendwelche bewaffnete Schlägerei - durchaus ohne politische Hintergründe — zu bezeichnen. *" Die Erlaubnis ist bei F. A. v. Guarient (Cod. Austr., I., 735) ausdrücklich aus d. J. 1570 bekimdet: „Zu männiglichs Warnung geben wir gnädigst zu / daß unsere landständ oberhalb des eingang in solch landhauß ein tafel an die wand aufmachen / daran die freyheit / das ist eine hand mit dem schwerdt mahlen / und darbey dasjenige vermelden lassen sollen / so in gleichmäßigen freiheyten bey unsem kays. hoff / also auch zu Wienn vnd sonsten von alters gebräuchig."

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