auszustecken sei, „auf daß ein ieder dardurch gewarnet / vnd sich vor schaden zuuerhueten Der Sinnbildgehalt der Freyungs-Zeichen, Begriff und Umfang des zu sichernden Markt-Friedens Während S. Oberländers'^ Deutung „freyung: insgemein eine fahne, zum zeichen der gewalt und iurisdiction aufgesteckt" mit dem Begriffsinhalt von „Marktgerichtsbarkeit" ebensowenig in Widerstreit steht, wie die Deutung der Fahne als Verkörperung des Herr schers bei K. V. Amira^® und R. Schröder", weiters auch gleicherweise die Badersche Arbeit" wie auch W. Funk dem Sinne und dem Zweck des Schwertarmes als schließlichen österrei chischen Freyungs-Zeichens voll gerecht werden, kann man sich nicht ohne weiteres mit der Erklärung H. Baltls'® abfinden. Er sagt: „Die Freiung" - er dürfte dabei schwerlich an „hütl" oder „fahndl", sondern wohl nur an den Schwertarm denken - „ist zunächst und wohl primär Zeichen der Blutgerichtsbarkeit, wofür schon die Verbindung des Schwert symbols mit Hand- und Armsymbol spricht... in späterer Zeit allerdings wird die Freiung immer mehr Zeichen des privilegierten Jahrmarktes und der darauf aufbauenden wirt schaftlichen Vorrechte, sowie des bei diesen Veranstaltungen herrschenden erhöhten Frie dens und erhöhten strafrechtlichen Schutzes." Zunächst vermissen wir auch den leisesten Hinweis, wann ungefähr dieser „spätere" Bedeutungswandel eingetreten sei. Gewiß: die Vorstellung vom Schwerte als Sinnbild des ins gladii, des Blutbannes, hatte sich, wie ja auch die um diese Zeit entstandenen Würdeschwerter der hohen Stadtgerichte bezeugen, seit dem späten 16. Jahrhundert auch in Österreich nach und nach eingelebt. Allein es bleibt gerade darum unbegreiflich, daß sich diese bis in Äußerlichkeiten eifersüchtigen Hohen Gerichte derlei Sinnbildsanmaßung kleiner Städte und Märkte hätten bieten lassen dürfen und wollen. Auch wenn, was fast wahrscheinlich, das Aufkommen der Schwertarme an stelle bloßer Fahnl oder gar noch Hütl um etwas früher anzusetzen wäre, die marktberechtigten Gemeinwesen sich also beim Gebrauche des nun „modernen" Freyungs-Zeichen auf ein vielleicht schon hundertjähriges ungestörtes Herkommen hätten berufen können, wäre die durch das Fehlen jedes Einspruches bezeugbare Zurückhaltung der wirklich zum Blut banne Berechtigten eine außergewöhnliche zu nennen. Wenn irgendwann und -wo, dann hätte in dem unten noch zu erzählenden Zeller Fall sich eine Gelegenheit zum Zusammen prall der Meinungen über das Schwert als „primäres" Zeichen des ins gladii ergeben. Ent weder hätte die erbitterte Bürgerschaft auf solchen angenommenen Sinnbildsgehalt in aufsässigem Freimut gepocht (was um so näher gelegen hätte, als der Markt zuvor den BlutBann nachweislich schon besessen hatte) oder die schon durch die bloße Wendung des Zeichens so aufgebrachte Grundherrschaft hätte ob der ihr in die Quere kommenden An maßung des ius gladii einen noch viel lauteren Lärm geschlagen. Daß aber weder dies noch jenes eintrat, bezeugt zur Genüge, daß niemand auch nur entfernt an solche „primäre" Deutung des Schwertes im Freyungs-Zeichen dachte. " S. Oberländer, Lexicon iuridicum, Nürnberg 1736, 298; vgl. auch Joh. Mich. Weinreich, Dissert. de vexillis et vexilliferis, Erfurt 710. " K. V. Amira, Grundriß d. german. Rechts, Leipzig 1897, 94. " Richard Schröder, Weichbild (histor. Aufsätze f. G. Waitz), Hannover 1886, 306. G. u. K. S. Bader, Der Praneer, Freiburg 1935. " H. Baltl, a. a. O., 50.
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