Zeichen innigst verbunden. Ein diesbezüglicher Unterschied besteht zwischen Pranger und „freyung" hier lediglich insoferne, als jener die grundsätzliche Berechtigung zur Markt gerichtsbarkeit dauernd (neben seiner eigentlichen Bestimmung als Straf-Gerät) auszu drücken hatte, diese aber nur von Fall zu Fall, zur Markt-Zeit nämlich, die strenge Geltung dieses Rechtes bei Verletzung des Markt-Friedens in Erinnerung bringen sollte®'. Der Ver gleich zwischen unseren Prangern und den nord- und mitteldeutschen Rolanden bleibt damit unberührt, wie denn auch eine teilweise Entsprechung zu den westdeutschen MarktKreuzen gar nicht bestritten werden soll. Gerade der Vergleich zwischen den stammländischen Prangern und den Rolanden wird noch" durch die Tatsache verdeutlicht, daß auch in jenen deutschen Gegenden, so z. B. in Bremen, während der Marktzeit ungeachtet des dauernd stehenden „Rolandes" immer noch eine eigene „freyfahne'i" ausgesteckt zu werden pflegte. Auch den in einer Anzahl von Städten des deutschen Raumes nachweis baren, meist über oder innerhalb eines Stadttores aufgehängten, in späteren Jahrhunderten unterschiedlichst mißgedeuteten Keulen kam wohl dieselbe Versinnbildlichung dauernd sichtbar gemachter Marktgerichtsbarkeit zu. In Wien z. B. hing eine solche Keule innerhalb der Durchfahrt des Roten Turmes, während außen der bezeichnende Spruch stand: „welcher kumbt durch die porten / dem rat ich mit trewen Worten / dasz er halt fridt in dieser Stadt / oder er macht im selber unrat / dasz im zween knecht zum richter weisen / vnd schlagen in in stock vnd eysen"". Vielerorts in Oberdeutschland beschränkte man sich darauf, bei Markt- oder Kirchweih-Zeit durch den Gerichts-Diener oder Amts-Knecht unter der Dorf linde oder vor dem Wirtshause nach Schluß des Gottesdienstes den „frieden" im Sinne eines Verbotes jedweder wörtHchen oder tätlichen Beleidigung ausrufen oder austrommeln zu lassen". So sagt auch die bayerische „landts- und policey-ordnung" von 1616 (VII, 11), daß vor jeder Kirchweih das Gelten der Kirchtags-Ordnung ausdrücklich auszurufen und überdies noch von der Ortsobrigkeit „ein faendl / oder ander erkanntlich warzeichen" " Dem Pranger und der Freyvmg oder auch nur dem (österreichischen) „Roland" und der Freyung - bloß etwa des Schwertes halber - denselben Sinnbildswert beizumessen, wie es F. Kiessling tut, geht nicht an. So setzte er sich z. B. bei seinem Entwürfe für die Wiederinstandsetzung des Prangers zu Messern (NÖ.) hartnäckig dafür ein, daß danun der Schwertarm „auf die Säule hinauf gehört, nicht wie jemand (in Wei dersfeld) . . . meinte, unterhalb an der Säule zu befestigen wäre, als ob der ,Roland' einst a n der Säule gehangen habe" (Kreuz- u. Querzüge, 317, 425); ja er meint, daß man das fallweise Anlehnen der Stange mit dem hölzernen Schwertarm am Pranger zu Drosendorf (NÖ.) erst seit der Zeit dort eingeführt habe, als der dortige „Roland" zugrundegegangen war (497); imd dies, obgleich er weiß, daß dort „die Aufrichtung der Stange . . . schon 8 Tage vor, ihre Entfernung erst 8 Tage nach dem Markte . . . jedesmal unter dem Geläute der Glocken vom Kirchturm . . . geschah", ja obgleich er betont, daß solch „uralter Marktbrauch . . . auch noch in anderen Orten des Waldviertels in Schwange war, ja z. T. noch" sei, und obgleich er be merkt, daß ehemals auch in Krems zum 14tägigen Jakobi/Simoni-Markte solcher Schwertarm am Rathause imter festlichem Geläute und „Einblasen" von den Stadttürmen ausgesteckt zu werden pflegte. Nach alledem wird man den Eindruck nicht los, daß ihm der eigentliche Sinn der Freyungs-Zeichen nicht bekannt war. " Vgl. Sachsen-Spiegel (Dresdener Bilder-Hndschr., T. 97 zu Land-R. III., 66), J. G. Gengier, a. a. O., 122) und W. Funk (a. a. O., 175, 178, Tn. 79/81, Bild 107), wobei er diesen unseren österreichischen Fre^ngsZeichen so ähnlichen Schwertarm von Münster (Wstph., 1574) als „Sendschwert" bezeichnet; E. v. Künßberg (Rechtliche Volkskunde, Breslau 1936, 110) möchte ihn auf „österreichischen Einfluß" zurückführen, was wir aber dahingestellt lassen wollen. - Auch in St. Gallen soll 1587 eine nicht näher beschriebene „steinerne Freiheit" gestanden sein (H. Fehr, Das Recht im Bilde, Zürich 1923, I., 92). Diesen Markt-Kreuzen ent sprach in Ostfrankreich das „croix de libertö", wogegen auf einem Farbstiche von Vadd (Oevres poissardes, Paris 1796) mit der Darstellung eines Markt-Treibens ein tmseren Freyungen völlig gleichender Schwertarm an der Außenwand eines Hauses zu sehen ist. So bei der Börse während des neuntägigen Lukas-Marktes. " Vgl. A. Mailly, Deutsche Rechtsaltertümer in Sage und Brauchtum, Wien 1926, 104, 105, 113. Verblüffend ähnlich - laut Bild bei E. v. Künßberg (Rechtliche Volkskunde, T. VIII, Abb. 14) mindestens erneuert oder gar erst nachgeschrieben? - ist der Spruch unter der Keule(?) am Storchenturme zu Müncheberg i. M. " Vgl. auch Wolfgang Weiss, Kirchweihschutz und Kirchweilimahlzeit, Sulzbach 1907.
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