OÖ. Heimatblätter 1966, 20. Jahrgang, Heft 1/2

Freyung" durchaus nicht imnnier und überall mit dem Begriffe der „freyung" als Zufluchts stätte (Asyl) sich deckte und daß somit von landgerichtlicher Ahndung des Bruches der Markt-Freyung - „urphed-bruch", wie er das vollends unbegreiflich und ganz verfehlt nennt - gar keine Rede sein kann. Ein von ihm angeführtes^» Vorkommnis verdient einzig ob seiner Seltenheit Beachtung: Im Jahre 1641 habe der von Pollheim die Stadt Waid hofen a. d. Th. ersucht, man möge ihm, weil er - offenbar nur ganz ausnahmsweise - zu Windischsteig einen Markt zu halten gedächte, hierzu den Stadtdiener mit dem (Waidhofener) Freyungs-Zeichen sozusagen leihweise schicken, wofür er wieder einmal in anderer Hinsicht nachbarlich erkenntlich sich zeigen wolle. Der Stadtrat bewilligt dies unter allen einstmals gang und gäbigen ausdrücklichen Rechts-Verwahrungen, daß dadurch in keiner Weise - offenbar in Hinsicht eines auf solche Art etwa herangezügelten neuen Marktes in der Nähe wie wohl auch wegen einer vielleicht wiederholten Inanspruchnahme des Stadtdieners zu derlei Verrichtung - irgendein „praeiudicium" geschaffen werde. Der Fall, daß ein Ort ohne (auch nur behauptetes) Markt-Recht, wenn auch nur ausnahmsweise und mit einer dazu eigens entliehenen Freyung einen Markt halten durfte, war in den Erb landen eine so ausgefallene Ausnahme, daß ihr darüber hinaus keine wie immer geartete Bedeutung beigemessen werden darf. Denn daß hier ohne ausdrückliche landesfürstliche Bewilligung nicht einmal das Recht zu seinem Wochenmarkte entstehen konnte, das ward oft genug bezeugt. Mochte er auch nicht in so hohem Maße wie der Jahrmarkt dem Waren absatze, ja -umschlage dienen, so war er doch gerade für größere Orte, wo die Bewohner schaft nicht oder fast nicht mehr vom Erträgnisse eigenen Grund und Bodens lebte, sondern auf Zufuhr von Lebensmitteln aus der bäuerlichen Umgebung angewiesen war, von höchster Bedeutung. So entschied z. B. die niederösterreichische Regierung am 20. 3. 1534 zugunsten der Stadt Waidhofen a. d. Th. gegen die Herren von Strein, die einen solchen in ihrem Dorfe Vitis einzuführen versuchten. Und so verbietet sie auch am 18. 10. 1575 die fernere Abhaltung eines Wochenmarktes im Dorfe Groß-Rußbach. Denn auch solche „sollen allein in denen orten / welche marckts-freyheiten haben / gehalten werden»'". Lediglich in Kärnten weiß man von Markttagen ohne fürstliche Freyung, so in Wildweg, Radenthein, KleinKirchheim. Die Beziehung der Freyungs-Zeichen zum österreichischen Pranger und zu den „Rolanden" Verleitet durch die Tatsache, daß dort und da in Österreich und Südböhmen der Schwert arm fallweise an der Pranger-Säule ausgesteckt oder eine diese Freyung tragende Stange darangelehnt wurde, geht W. Funk»» mit seiner Annahme, in Österreich sei vielerorts den Pranger-Säulen nur die den nordwestdeutschen Markt-Kreuzen entsprechende Bedeutung von bloßen „Markt-Säulen" zugekommen, sicherlich zu weit; denn dazu, um daran die Stange mit dem eigentlichen Freyungs-Zeichen, dem Schwertarme, fallweise aufzurichten, hätte es nicht ausgesprochener Pranger-Gestalt bedurft. Gleichwohl ist - ganz im Gegensatze zum übrigen deutschen Räume - in Österreich die Sinnbilds-Bedeutung der Pranger (von einem signum gladii potestatis ist nicht im entferntesten die Rede) mit der der Freyungs- *• R. Hauer, Der Pranger u. s. Stellg. i. d. nö. Rechtsgesch., Wien 1927, 154. J. V. Suttinger, Consuetudines Austriacae, Nürnberg 1718, 950. " W. Funk, a. a. O.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2