freyung steek", einzig mit dem befassen, was sich „in frischer tatt zuetrieg". Hier also kann man sich unmöglich des Eindruckes mehr erwehren, daß in diesem Verfahren, wenngleich schon ausgeblaßt und von anderem überschattet, noch letzte Erinnerung an das uralte volksrechtliche bei „handhafter tat" nachklang. Eben nur in diesem Sinne, daß auch pfandrechtliche Verfahren gegenüber Marktfahrern während der Marktzeit völlig zu ruhen hatten, ist wohl auch die gelegentlich bekundete Bestimmung zu verstehen, daß auf diese Zeitdauer gegen sie wegen irgendwelcher privater Ansprüche keine Privatpfandung geführt werden dürfe. Ob solche Handlungsweise dann allerdings auch schon einen tätlichen Freyungs-Bruch bedeutet hätte, muß dahinstehen. Wir fanden noch keinen einschlägigen Fall archival bekundet. Solchem Verbote kam nur ausnahmsweise jenes eigenartige „Repressale"-Recht in die Quere, das einem marktbe rechtigten Gemeinwesen erlaubte, einen in der Sache völlig unbeteiligten Ausländer in (Schuld-) Haft zu setzen auf so lange, bis seine heimatliche Obrigkeit nicht mehr sich säumig oder widrig zeige, dem privatrechtlichen Ansprüche eines (bestimmten) hiesigen Bürgers gegen einen (bestimmten) dortigen zum Rechte zu verhelfen. Diese Begünstigung bedurfte allerdings einer ausdrücklichen landesherrlichen Erlaubnis, die im Lande ob der Enns nur der Stadt Linz (mit Gnadenbrief vom 25. 3. 1660) erteilt worden war. Anläßlich der Linzer Märkte mit ihrem weltweiten Zuzuge wurde davon wirklich mitunter Gebrauch gemacht^'''. Daß aber in Österreich jemals eine solche Markt-Freyung (= Freiheit) ipso iure auch die „freyung" im Sinne von Zufluchtsstätte (Asyl) in sich geschlossen hätte, wie J. G. Gengier solches^^ für gewisse Gegenden Deutschlands behauptet, wo sie mit jedem Ausstecken der „Markt-Fahne" ohne weiteres gegolten habe, ist nirgends bezeugt, eine Trennung beider Begriffe von Freyung ihm nicht geläufig. Auch Chr. Besold kann nur rein lehrmäßig und nur an Verhältnisse im übrigen deutschen Räume gedacht haben, wenn er sagt^®: „. . . bey dem kreutz ist zu vernehmen gottes friede von S. Peters wegen . . . dann zu derselbigen statt sollen gehören beyde geistlich und welthche gericht / von dem kayser (das ist zu ver nehmen bey dem handschuch) / das geistliche gericht / bey dem creutz und bey diesen zwey zeichen ist zu vernehmen / daß daran fronrecht sey / freyung und rechter friede." Hier sei übrigens auf die irrige Ansicht R. Hauers hingewiesen, daß der Pranger im Gegen satz zu den Freyungs-Zeichen mit dem Marktrechte „nichts zu tun" gehabt habe. Auch ihm scheint weiters — von J. G. Gengier beeinflußt? — nicht klar zu sein, daß die „Markt- ''bSo beschweren sich z. B. am 9. 12. 1692 beim Rate zu Breslau mehrere nach Linz handelnde Kaufleute, daß man sie dort wegen der Sehulden des Jak. Phil. Dümpfel gefänglich angehalten und ersuchen um Rück erstattung der ihnen dabei erlaufenen Unkosten aus der Kaufmannskasse (Stadt-Arch. Breslau, Börse, A 73, Bl. 281 ff.). Schon das zeitgenössische rechtsgelehrte Schrifttum war gegenüber dieser Einrichtung nicht ohne Bedenken (vgl. Benedikt Finsterwalder, Practicarum observationes ad consuetudines archiducatus Austriae superioris, Salzburg 1688/1713, III., 102; Peter Beck, De iure sistendi; Andreas Gail, De arresti imperiali). Die ältere Lehre deutete diesen Rechts-Brauch aus der Vorstellung einer Gesamtbürgschaft einer ganzen Bürgerschaft (vgl. Otto Stobbe, Zur Gesch. d. deutsch. Vertragsrechtes, Leipzig 1855, 151 ff.), die jüngere (Otto v. Gierke, D. deutsche Genossenschaftsrecht., Berlin 1873, II., 383, 387) führt ihn auf den Gedanken des Genossenschafts-Rechtes zurück: die ganze Bürgerschaft sei eine Einheit, Genossenschaft, die für ihr Einzelmitglied zu gesamter Hand hafte. Der einer solchen Bürgergenossenschaft Angehörige sei auswärtigen Gläubigern gegenüber sozusagen Vertreter der Gesamtheit. Der Rechts-Brauch war keineswegs ganz vereinzelt, in Linz wurde er nur auffällig spät noch gehandhabt. Eine dritte ganz vereinzelte Auslegung (Herta Awecker-Schober, Gab es Raubritter?, Mühlv. HBl., 1962/VIII, 17), als „eine gewisse Parallele" zum Fehde-Recht, ist irrig. " J. G. Gengier, a. a. O., 154. « Chr. Besold, a. a. O., II., 203.
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