15. 3. 1393) kannte, je nachdem sie vom Landesfürsten oder von der Grundherrschaft ver liehen war. Die Freyung in den Stammlanden war ohne Bedacht auf die Dauer immer und überall nur landesfürstlich erteilt, ja selbst ein zusätzlicher Jahrmarkt konnte einem schon derart berechtigten Gemeinwesen nur wieder als eine „landesfürstliche freyung" gewährt werden. Erst ganz spät, schon im beginnenden wirtschaftlichen Verfalle des Jahrmarkts wesens überhaupt, hätte sich das — auf dem Papier - ändern sollen: ein Hofkanzlei-Dekret vom 30. 5. 1843, ZI 17076, sah die (landesfürstliche) Verleihung eines Jahrmarktes selbst an ein Dorf voraus. Allein, wir kennen zumindest in Oberösterreich keinen einzigen Fall, in dem dies wirklich - ohne gleichzeitige Erhebung zum Markte - gehandhabt worden wäre. Der Begriff „freyung" war also ein mehrfacher: 1. ein bestimmtes Vor-Recht (Bann), Jahr markt abhalten zu dürfen, 2. ein Rechts-Zustand: Ausübung jenes Vor-Rechtes, 3. die räumliche Umgrenzung, wo solches galt, 4. das äußere Wahrzeichen für solches Vor-Recht, 5. die „freyung" als Ausklammerung aus der räumlichen Zuständigkeit eines Landgerichtes durch Exemption oder Immunität in grundsätzlicher Verbindung mit dem Rechte der Zuflucht (Asyl), 6. die räumliche Umgrenzung solchen Gebietes^®, 7. schließlich in wenn gleich selten^® gebrauchtem Sinne als Befreiung von Abgaben. Der Rechts-Inhalt des Begriffes „fried", also auch der des Markt-Friedens, der „fürstlichen freyung", war nicht einheitlich festgelegt. Nach den Gottes- und Landfrieden bedeutete das vorab die Enthaltung von Fehde, ausdrücklich beschworen oder doch stillschweigend vereinbart - und daher auch die damalige Wertung des Fried-Bruches als Meineid mit der schon aus den kirchlich beeinflußten karlingischen Kapitularen herkommenden Strafe des Ver lustes der Schwurhand. Bald wieder bedeutete „fried" eine allgemein gesatzte Bestimmung zur Erhaltung öffentlicher Ordnung und Sicherheit, wie z. B. das Verbot des Tragens irgend einer oder zumindest einer sogenannten verbotenen Waffe. Bald richtet sich solcher an irgendeinen Ort oder an irgendeine Zeit gebundener „fried" nur gegen das Zucken einer Waffe. Bald begriff man darunter auch schon ein in irgendeinem Einzelfalle von einem Träger obrigkeitlicher Gewalt, selbst dem bescheidensten Dorfrichter, über zwei aneinander geratene oder mehrere Streithähne gesprochene Gebot, sich weiterer Tätlichkeiten zu enthalten, ja man ging so weit, bei Abwesenheit irgendwelcher Obrigkeit jedem recht schaffenen Gemain-Genossen das Recht zu solchem Gebote mit demselben Gehalte, der selben Wirkung einzuräumen, als ob es der Richter selbst gesprochen hätte®'®. Grundsätzlich war unter Fried-Bruch also die tätliche Verletzung eines gelobten, eines allgemein kund gemachten oder gewohnheitsrechtlich bestehenden, ja auch nur fallweise verfügten „frieds" zu verstehen. War es nun aber weise Vorsicht oder schon Verkennung des alten FriedensRechtes, wenn dort und da sogar schon auf bloße Scheltworte in der „freyung" erhöhte Strafe stand? Man darf mit Recht annehmen, daß auch das Urteil in einer Art beschleu nigten, ja insofern wenigstens sozusagen sondergerichtlichen Verfahrens gefällt werden sollte, also nicht erst bis zum nächsten Eehaft zuzuwarten war. Auch sollte sich der Richter, wie es z.B. in St. Ruprecht a. R. (Steiermark, 16./17. Jh.) heißt, „allweil die fürstliche " Derartige „freyung" konnte z. B. auf Grund einer Exemtion oder Immunität auch in einem Dorfe, einem Aigen, ja selbst in besonderen Baulichkeiten bestehen. " Z.B. OÖ. Urk. Bch., V., 414 (12. 2. 1325). "»Noch heute lebt im Volke, wenn auch in die Stufe der Kinderstube abgesunken, die Erinnerung an solches Gebot in der Aufforderimg „an Fried gebt's!".
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