19. Jahrhundert in Münzbach der Brauch, auf die Zinken der den Freyungs-Pfahl abschließen den Eisenkrone Obst zu stecken. Nun beweist uns aber der (unten zu besprechende) Fall Freistadt ganz klar, wie das zu kommen pflegte: der alte Freyungs-Baum behielt jeweils noch seinen lebenden Wipfel, und erst als man von diesen mastartigen Bäumen abging, verlegte man dies herkömmliche Grün an den Schwertarm selbst, während der bis dahin ganz unbegrünt in etwa Leiterhöhe am Baum selbst befestigt zu werden pflegte. Was sollte uns abhalten, eine ähnliche Entwicklung auch in den erwähnten anderen Orten anzunelunen? Beim besagten Obst aber steht man vollends vor der Frage nach dem Alter dieses Brauches; denn das steht fest, daß der letzte Zustand der Münzbacher Freyung, ein den Schwertarm tragender mannshoher Pfahl mit dem Kronreif obenauf, nicht der ursprüngliche war. Sollte zuvor die Krone auf, der Schwertarm an einer fallweise zum Pranger gelehnten Stange oder beides auf bzw. an einem baumhohen Mäste befestigt gewesen sein, der Baum also die Krone auf seinem gekappten (??) Wipfel getragen haben? Es heißt im Taiding von Neukirchen a. W. (1520): „. . . weil der schaub bei dem pranger aufgereckt stet / sol kainem vergint werden / zu verkaufen". Und fast wörtlich gleich sagt auch Chr. Besold'^': „. . . prohibentur autem sub certa poena emere / quamdiu appensum est signiun". Wir sind darum der Ansicht, daß das von den Herausgebern des in Frage kommenden XIV. Bandes Österreichischer Weistümer (1958,203) nach dem Worte „pranger" als ver meintlich vergessen eingefügte „(nit)" zu unrecht besteht. Wir sehen aber auch im Gegensatze zu J. G. Gengler^" das Aufstecken eines Stroh-Wisches zur Marktzeit da und dort in deutschen Landen nicht als „Freiheits"-Zeichen an, möchten es vielmehr - salvo meliori - angesichts der sonstigen Bedeutung des „schaubs" als Warn- und Verbotszeichen^^ für wahrscheinlicher halten, daß in allen derlei Fällen, darunter auch dem Neukirchner, nicht ein ordnungsund sicherheitspolizeilicher Zweck wie mit dem echten Freyungs-Zeichen, sondern lediglich eine marktpolizeilich-ordnerische Absicht verfolgt worden sein konnte. Denn eine mit dem „schaub" erzielte Regelung der Verkaufsstunden innerhalb der Jahrmarkts-Zeit war doch gewiß nichts Wesentliches an der landesfürstlich erteilten Markt-Gerechtigkeit. Wir sind somit der Meinung, daß der „schaub" entsprechend seinem Sinne als Verbots-Zeichen so viel bedeutete, daß während dieser Zeit (in der Regel vormittags) zum Schütze der einheimischen Gewerbsleute an den Ständen nicht verkauft, sondern höchstens besichtigt werden durfte. Es gab wie anderwärts so auch in den Stammlanden Jahrmärkte von vierzehntägiger Dauer und demgemäß lange währender Freyung, ohne daß sich ihr rechtlicher Gehalt irgendwie von dem einer kürzeren unterschieden hätte. Es fehlen darum ganz verständlicherweise die gegenübergestellten BegriflFe einer „vollen" oder „ganzen" (vierzehntägigen) und einer „einfachen" (bloß achttägigen) „freyung", wie man sie in Kärnten (z. B. für Bleiburg vom Chr. Besold, Thesaur. pract., L., 882. J. G. Gengier, Deutsche Stadtrechtsaltertümer, Erlangen 1882, 154. Die Bedeutung des Strohes im Rechts-Brauche ist noch immer nicht ausreichend erforscht. Hier sei nur auf die des Stroh-Bündels, -büscheis, -wisches oder -schaubs allein verwiesen. Das war in einigen wenigen Fällen ^ ein Warn-, weit überwiegend aber ein Verbotszeichen bis heraus in unsere Tage insbesondere gegen unbe fugtes Betreten, Befahren, Beweiden von Grundstücken, wobei ein „schaub" kleineren Ausmaßes (etwa zwei Handvoll Strohhalme, beiderseits beschnitten) an einem Stempen oder einer Stange aufgespießt, eingezwängt oder angehängt zu werden pflegte. Bis in die deutschen Stammes-Rechte zurück läßt sich der Gebrauch derartiger Hege-Wische (hag-schäubl, hay-schaube, von ahd. hagan-hegen, hayen, hüten, schützen; vgl. Kinderlhayen, Holzhey-Waldwart) verfolgen, doch möchten wir ihnen allerfrühest geradezu eine gewisse kultische Bedeutung (Abwehrzauber) zusprechen. Vgl. J. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer, Göttingen 1828/53, 195 imd G. Brachmann, Der Hege-Schaub, ein absterbender Rechts-Brauch, OÖ. HBl., Linz 1962, XVI, 122 fr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2