OÖ. Heimatblätter 1966, 20. Jahrgang, Heft 1/2

schützen, wohl ebensolange schon das Saatfeld während der Bestellung samt Bauer, Knecht und Pflug, die Mühle, die Schmiede, das öffentliche Badehaus, worauf später auch noch Fleischbänke, Tafernen, Brotläden, ja mitunter gar das Frauenhaus, folgten. Auch wo es nicht immer gleich um den Herrschaftshof ging, genossen solchen Fried mitunter auch die Amtshäuser, um eine ungestörte Verwaltung zu sichern. Fried galt vor allem auch bei großen Notständen, vorab bei Feuersnot, allwo jegliche persönliche Feindschaft zurück zustellen war, damit nicht durch Ausbreitung der Brunst die Gesamtheit Schaden erleide. Es konnte weiters gar nicht ausbleiben, daß sich seit der Bildung größerer, geschlossener Gemeinwesen, der Märkte, der Städte, ein „fried" — wenn auch nicht immer höchsten Grades — gewissermaßen als eine Ballung einzelner Hausfrieden, zumindest was die RechtsStellung nach außen hin betraft", auf den ganzen Siedelungsbereich, den „burgfried^^" erDaß sich bei Dörfern die Ausdehnung der Hausfrieden auf den Gesamtfrieden im Bereiche des Dorf-Gemärkes - von „burgfried" läßt sich noch nicht sprechen - über die Zäunung vollzogen hätte, wie K. S. Bader (Dorf) annimmt, kommt für österreichische Verhältnisse nicht in Frage. Soweit hierzulande die in einem Aigen oder Dorf gelegenen Einzelgehöfte nicht überhaupt ihren Hofzaim auch innerhalb des Dorfverbandes noch beibehielten, obschon ein eigener Dorfzatm die Siedlung umschloß, war u. E. etwaiges Aufgeben eigenen Zaunes innerhalb des Dorfzaunes eine ganz rmwesentliche Begleiterscheinung einer durch Exemtion oder Immimität erworbenen Dorf-Freyung. " „Burgfried wird jener Bezirk genannt, der sich unter der lurisdiction eines Stadt- oder Marktrathes befindet" (Jos. Krobatschek, Handbuch f. Kreisbeamte, I., 253). Der Begriff deckt sich mit dem anderwärts im deutsch sprachigen Räume geläufigen „weichbild" (wig = Ort, bill = Gesetz), also Bereich, auf den sich die im betreffenden Orte geltenden Rechts-Satzungen erstrecken. Die Burgfrieds-Grenzen waren den Gemeinwesen seit alters her Gegenstand höchster Aufmerksamkeit und Obsorge. Sie in gehöriger Erinnerung zu erhalten, war man eifrigst bedacht. Es klang dabei mit der stets wache Argwohn gegenüber den Landgerichten, die rechtliche Sicherung des eigenen exemten Gebietes gegen mögliche Übergriffe. Die Grenzen waren darum besonders sorgfältig und auffälliger als private Marche mit stattlichen Hauptsteinen und genummerten Läufern ausgezeigt. In diesem Sinne — „Ifeyung" als Exemtion vom Landgerichte — sprach man mitunter auch von „frey-steinen". Nach J. Strnadt (Grenzbeschreibungen, AÖG., 1913/CH, 372) war z. B. der Burgfried des Marktes Altheim „mit. . . ordentlichen burckfridseiln / deren in allen zwoundzwainzigk sein" umfangen. Uni Vöcklamarkt waren noch in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts alle alten 17 BurgfriedsSteine gestanden. Es wäre eine schöne Aufgabe für örtliche Heimatforschung und mit ihr zusammenarbeitende Verschönerungs- und Fremdenverkehrsvereine, dem Verbleibe solcher Steine nachzugehen und wenigstens die ansehnlicheren als höchst bemerkenswerte Rechts-Denkmale entsprechend freizustellen, wo aber das aus Verkehrs- oder Verbauungsgründen nicht mehr anginge, sie museal zu sichern. Daß ein BurgfriedsStein oder eine Burgfrieds-Saule geradezu zwingend auf der Burgfrieds-Grenze und nirgends sonst zu stehen hatte, bedürfte eigentlich kaum der Worte. Waren sie doch Marchzeichen besonders hoher Ordnung. Es sei diese Selbstverständlichkeit aber hier gleichwohl betont, weil sich Stimmen fanden, die einen besonders gefälligen steinernen Bildstock (mit drei leeren Wappenschildern und der Jahreszahl „1496") links der Straße Pregarten—Hundsdorf—Gutau als eine „Burgfrieds-Säule" des Marktes Gut au werten wollten, obgleich sie von dessen einstiger Burgfrieds-Grenze einige hundert Meter entfernt steht. Burgfrieds-Grenzen wurden wiederholt von Richter und Rat mit einer gewissen Feierlichkeit, d. h. auch noch bis ins späte 18. Jahrhundert meist unter Beiziehung etlicher Buben begangen, denen man bei jedem der Hauptsteine einige Kleinmünzen warf, um ihnen diese Stellen in lebhafter Erinnerung zu erhalten. In Amstetten z. B. waren es meist 20 bis 40 Buben von Bürgern, von denen jeder bei jedem solchen Steine 2 Kreuzer als Gedenken geworfen bekam (so 13. 6. 1590, 24. 6. 1595, 12. 9. 1605). — Aus Perg sind solcherlei Vorgänge wiederholt noch im 17./18. Jh. (Rats-Prot. 15. 5. 1659, 12. 8. 1681, 1690, S. 848, 1718, S. 8, 1738, S. 109 u. a.) bekundet. Ausgang ist stets der Burgfriedsstein außerhalb Zeitlings (in der Höhe des Pfarrkrautgartens) rechts der Straße nach Schwertberg, unweit des „weißen kreuzes", „bey welchen man phlegt dem landgericht Sch. die malefiz-persohnen zu überandtwortten"; hier findet der erste Pfennigwurf statt; von da zur Eysa, Marchstein — weiter oben (unweit der Leimgstöttn des Jörg Sturmberger) ein weiterer — LanzenbergerStraße — Anwesen Michl Puckholzer — hinunter zum Bach — Scherer-Mühlsteinbruch — Marchstein rechts des Bachls mit oben eingemeißeltem L — Marchfichte unweit der Steinbruchschmiede — Häusl am Obern Lichtenregg (Matth. Halsegger) — Burgfriedstein beim Allerheiliger-Weg neben des Scherers Ghag mit ei nem — Dolberg-Ghag - Naarntal — Hammer — Richterhofleite — Peimte des Matth. Enengel — Burgfriedstein mit ^ bei der Münzbacher Straße — Sim. Kowaldts Hafnerhäusl — Burgfriedstein bei der Greiner Straße mit© — Bruckbrauhaus — Auhofer Steig — am Ende der Pfarrwiese rechts „ligt ain burggfrid stain bei einer staudn" — Marchstein — Perger Au — Naarn aufwärts — beim Weg zum Haslauer „Ugt ein burgfridstain — „burgg Irid stain" mit © beim Laaber Weg — zur Naarn — Froschlackn-Gut des Jörg Mayr zu Wibm — unweit des „todten gattern" „ligt an stain" und links vom steinernen Steg „ain braiter = und rechts ain langlechter stain" — „ligt mitten im graben ein stain" — Grundstück des Steph. J. Hagenauer — „Ugt ain burgg frid stain nechst an der stigl dess Paul Grienbing aniezo Andre Dechantsreither am zäun" — entlang der Zeitlinger

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