öffentlich auslegend zu zeigen, etwaige Wettbewerber in derselben Sparte durch billigere Preise, durch gefälligere oder gediegenere Fertigung auszustechen, kurzum, den Absatz auszuweiten. So entstanden die Märkte. Tiefer auf das Marktwesen hier einzugehen, ist nicht vonnöten. Es genügt, zu sagen, daß die Bewilligung, einen regelmäßigen Markt abhalten zu dürfen, jahrhundertelang heiß begehrt war. Warum Bewilligung? Nun, man konnte doch nicht irgendwo auf weiter Flur eigenmächtig seine Verkaufsstände aufschlagen, seine Waren lagern; die Ankommenden benötigten Unterkunft, die Zugpferde Stallung, die Verköstigung von Mensch und Tier mußte möglich, vor allem aber die bei solchem Menschenzusammenlauf von fern und nah doppelt nötige öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet sein. Das aber war so gut wie gewiß nicht auch in irgendeiner offenen Häuserrotte, in einem weitgestreuten Aigen oder Dorf, sondern doch nur in einer schon fortentwickelten größeren und geschlossenen Siedelung möglich. Das Recht, öffentlich markten zu dürfen, war ursprünglich vom König ausgegangen, also ähnlich der ja auch handelspolitisch wichtigen Zölle ein „Regale". Ganz einleuchtender weise blieb darum auch später dieses Recht an die Zustimmung dieser höchsten Gewalt, des Königs bzw. Landesherrn, gebunden. Da es nun aber nach den mittelalterlichen staatsund verfassungsrechtlichen Vorstellungen gar kein völlig freies Gemeinwesen geben konnte, vielmehr — wie die ja bezeichnenderweise bis heute geläufige Wendung besagt — alles und jeder „seinen Herrn" hatte, man diesen weltlichen oder geistlichen „Herren" (Herrschaften) auch nicht in Bausch und Bogen und zur gegenseitigen Benachteiligung überlassen konnte, welchem ihrer Gemeinwesen solch ein Recht gehören sollte, so ergab es sich fast zwingend, daß diese Auslese auf höherer Ebene, beim Deutschen Könige, in den babenbergischen Stammlanden Österreichs aber wohl schon im 12. Jahrhundert beim Herzoge zuständig war. Dem König ward allerdings schon bald auch im übrigen deutschen Raum durch die aufstrebenden Landesfürsten bei solchen Bewilligungen insoferne ein Hemmschuh angelegt, als er zum wirtschaftlichen Vorteile bereits von ihm ausdrücklich begabter oder nach damak schon altem Herkommen marktberechtigter Gemeinwesen nicht blind drauf los weitere derartige Ermächtigungen - Markt-Banne, Markt-Freiheiten - erteilen, sondern beachten sollte, daß kein marktberechtigter Ort von einem anderen solchen näher als zwei Meilen weit zu liegen komme. Im sogenannten statutum in favorem principum (1231/1232) war ihnen diese königliche Rücksichtnahme ausdrücklich verbrieft worden. Für die Stammlande der Babenberger jedoch, die sich dank der marklichen Sonderstellung innerhalb des Reichsver bandes bereits von Markgrafen zu Markherzögen aufgeschwungen hatten, war diese Frage schon erledigt: unter den ihnen bereits zugefallenen Regalien befand sich auch das Recht zur Markterhebung, zur Verleihung des Markt-Bannes. Auffälligerweise ist da aber nichts von diesem wirtschaftspolitischen Bedenken, von solcher Rücksicht auf schon bestehende MarktRechte zu erkennen, und trotz des sehr starken Einflusses des Schwaben-Spiegels (um 1280) auf das Rechtsleben in den deutschösterreichischen Erblanden wurde seine Bestimmung®, daß marktberechtigte Orte immer in einem Mindestabstande von zwei Meilen voneinander entfernt sein sollten, hier auch in der Folge keineswegs beachtet. Einflußreiche Grundherren weltlichen oder geistlichen Standes wußten sich eben - ganz abgesehen davon, daß damit auch jeweils Gebühreneinnahmen der landesfürstlichen Kammer verbunden waren — ent sprechendes Gehör zu schaffen. Der einst dem Stifte Waldhausen gehörige und knappe ' Schwaben-Spiegel (Land-R., CXLIII, Lsbgg.): „man sol deheinen markt naher dem andren legen dann vber zwo mile."
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