OÖ. Heimatblätter 1964, 18. Jahrgang, Heft 1/2

keine Vergünstigung, erst wenn sie selber eigene Wirtschaft und Haushaltung haben. Pässe und Verbschaidungen sollen nicht feilgeboten oder verhandelt werden. Ab 1680 muß der Überfluß versteuert werden. Es waren zu zahlen die Maut (in Wien) der 10-Kreuzer-Aufschlag in Sarmingstein und der von drei Schilling Pfennig zu Ybbs. Was die Klöster nicht selber brauchen, können sie in ihren ehaften (eigenen) und anderen (verpachteten) Tafernen ausschenken. Für Sarmingstein war der Höchstsatz 300 Emer (das Diplom hierüber unterm 4. 4. 1658). Für die Befreiung vom 3-Schilling-Aufschlag zu Ybbs ist für jedes Jahr anzusuchen. Es folgen mehrere Spezialpunkte. Was über das freie Quantum ist, muß zu Ybbs versteuert werden. Die drei oberen Stände müssen angeben, was und wie viel Weingärten, was für Zehent und Burgrecht und in welchen Orten die sind. Durch die abgeordneten Lösmeister sollen die sogenannten Lösregister, Wein- und Numerozetteln, Bücheln bei der Durchfuhr in Ybbs im Original eingehändigt und ein gleiches Exemplar den Verordneten eingereicht werden, damit man nachforschen kann. Die Paßbriefe müssen verläßlich ausgestellt werden, daß weder die verordneten Lös- und Schiffmeister noch die Sösstaller (Führer eines Gegenzuges) Wein verschwärzen können. Wer lauter Wachauer oder schlechte Weine hat, also in Gebirg erkaufte, der kann frei ausführen. 50 Eimer Haustrunk sind frei. Von der Hofkammer ist ein Paßbrief beizubringen. Die Bewilligungen sind anfangs September (Beginn der Löszeit) an die Hofkammer zu schicken. Die Heraufführung ist nur vom Lösen bis Pfingsten einschließlich gestattet, dann gab es keine freien Weine mehr. Niemand soll die Beamten in Durchsuchung der Weine tractieren oder irgendwie beeinflussen, die Beamten aber sollen mit Bescheidenheit, Glimpf und Ehrerbietung vorgehen. Verschwärzter Wein verfällt als Conterbande, im Wiederholungsfalle war Strafe zu gewärtigen. In einem Schreiben (Augsburg, 19. 10. 1689) wurde die freie Summe mit 13.000 Emer festgesetzt und der Mautsatz zu Ybbs mit 1 s bestimmt, wohl mit Rücksicht auf die abgewendete Türkengefahr. Diese Kaiserliche Verordnung erging an die Haupt- und Wassermautbeamten zu Wien, an die Schließlamtleute zu Krems, an die Maut zu Stein, an die Maut- und Weinaufschlagsbeamten zu Ybbs, Struden, Mauthausen und an die Obermautbeamten zu Linz. Die Zeiten, in denen das freie Heraufführen der Weine gestattet war, hießen Weinfeiertage; in dieser Zeit war auch das freie Ausschenken gestattet. 1673 wurde die Fahrt des P. Schaffner zu Pfingsten auf die „Weinfeiertage" verschoben15 • Der Bericht über die Fahrt aufwärts sagt über Sarmingstein 1586 nichts, auch der von 1605 und 1624 nicht, wohl aber der von 1631 : ,,Zu Sarmingstein gibt man ein Freigeld albeg (gewöhnlich) 2 oder 4 s, dann den neuen (!) Aufschlag von jedem Eimer 10 kr. zu Handen des kaiserlichen Aufschlagers alda." Zum ersten Male ist hier 1485 die Weinmenge genannt, die aufwärts verfrachtet wurde. Es sind 45 Dreiling Wein28 , das ist, den Dreiling zu 24 Emer gerechnet, 1080 Emer, ungefähr das, was in den besten Jahren geerntet wurde. Die Losensteiner Herren brachten es auf 4300 bzw. auf 3600 Emer. Zum Vergleich seien die Zahlen angeführt, die Garsten in der Blütezeit erreichte27 • 1688: 1147 ½Emer, 1724: 1576, 1745: 1062, 1755: 926. Nun war man schon im Lande ob der Enns angelangt, aber gleich hieß es wieder landen. „Itm zu Struben sol es der Schiffmann alles richten, auf das er wie an andren Mautstetten von unsres Gozhaus Freiheiten die gewenliche Maut gibt, nit wie von des Kaufmanns Gütern." Denn der Kaufmann trieb Handel damit und verdiente. 1605 wird hier die Summe mit 24 ,.9i angegeben, 1631 von jedem Emer 2 ..9i. Die Höhe war demnach sehr verschieden. Vielleicht wurde manchmal nur eine Pauschalsumme gezahlt. 73

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2