OÖ. Heimatblätter 1964, 18. Jahrgang, Heft 1/2

das Textbuch in doppelter Ausfertigung beim Zensor einzureichen, der zustimmenden Falles sein „admittitur" daraufsetzte, ein Stück zurückbehielt, das andere wieder ausfolgte. ,,Extemporata" - plötzliche Einfälle des Spielers - waren nach wie vor bei 24stündigem, gleich nach der Vorstellung anzutretendem Arrest verboten. Auch die Anschlagzettel waren zensurpflichtig. Jede Übertretung war dem „Hofmusikgrafen8 " anzuzeigen, damit er Abhilfe schaffe. Aus Anlaß der Staatstrauer (Tod Maria Theresias), der nach dem altspanischen bisherigen Hofzeremoniell sogenannten „Zeit der tiefen Klage und Ablegung der pleureusen", nämlich vom 30. 11. 1780 bis 21. 1. 1781, verbot Josef II. mit Hof-Reskript vom 30. 11. 1780 zwar ebenfalls alle Schauspiele, danach aber sollte das „Comödienspiel wegen der Ernährung verschiedener Menschen, dann weil die wahre Empfindung nicht im Äußerlichen besteht", wieder aufgenommen werden. In der Verordnung vom 17. l. 1781 werden jedoch alle Arten „Spektakel" (Aufführungen) wie auch Musik und Bälle untersagt für Ostern, Mariä Verkündigung, Pfingsten, Fronleichnam, für den 17./18. August (Erinnerung an Kaiser Franz 1.), Mariä Geburt, 15. Oktober (Theresientag), Allerheiligen, 28./29. November (Erinnerung an Maria Theresi.a) und für den 22. bis 24. Dezember. Eine Verordnung vom 18. 4. I786 verbietet alle Possenspiele und Extemporata. Jetzt greifen zum ersten Male klare theaterpolizeiliche Vorschriften auch auf das flache Land über: jede Aufführung bedarf nun auch hier der vorherigen Bewilligung des Kreisamtes, das natürlich nur bereits „gutgeheißene Stücke" darbieten lassen darf. Nach wiederholten Polizei-Verordnungen (1787, 1791, 1797, 1799) oblag die Handhabung der TheaterPolizei in den Landeshauptstädten den Polizei-Oberdirektionen, bei denen auch die Erlaubnis zu jeder Haus-Komödie, zu öffentlichen Bällen und musikalischen Veranstaltungen zu erwirken war. Zur Handhabung der Zensur und zur Bewilligung neuer Theatergebäude war die Landesstelle allein zuständig. Eine Hof-Entschließung vom 12. 2. 1787 gestattet den Theater-Unternehmern in den Landeshauptstädten ebenso wie dem „Wienerischen Nazional-Theater" grundsätzlich auf fallweises Ansuchen während der Fasten (mit Ausnahme der letzten Woche einschließlich Palmsonntags) Schau- und Trauerspiele aufzuführen. Eine Verordnung vom 9. 2. 1793 regelt nochmals die sogenannten „Norma-Tage": Spielverbot für 19./20. 2. (Erinnerung an Josef II.), 28. 2./1. 3. (Erinnerung an Leopold II.), Palmsonntag bis einschließlich Mariä Verkündigung, Pfingstsonntag, 14./15. 5. (Erinnerung an Maria Luise), Fronleichnam, Mariä Geburt, 15. 11. (Leopold) und 22. bis 25. 12; die vorerwähnte Erleichterung bleibt für die stehenden Bühnen aufrecht. Eine Verordnung für Oberösterreich vom 23. 2. 1793 „in Ansehung der Comedienspielen auf dem Land, als deren Schauspieler selbst, dann wegen des Extemporiren und der zensirten Stücke" weist die Kreisämter an, bei Bewilligung von Theateraufführungen immer den einschränkenden Zusatz zu machen: ,,nur in größeren, mit einem Magistrate versehenen Städten und Märkten". Auch sind jedesmal Ermittlungen über die Persönlichkeit der Schauspieler9, besonders auch über ihr Herkunftsland (Frankreich!), zu pflegen und Schauspieler-Gesellschaften dürfen fortan nur noch mit kreisamtlichen Pässen umherziehen. Um die Einhaltung der erteilten Bewilligungen zu sichern - denn viele örtliche Obrigkeiten wüßten ja nicht einmal, ,,was ein hierländig censurirtes und passirtes Stück sagen will" - , haben diese „in ihren gewöhnlich einzureichenden Policey-Rapporten jederzeit anzumerken, welche Stück die Zeit hindurch aufgeführt worden". Um Extemporata zu verhindern, haben die Ortsobrigkeiten die ihnen vorgelegten Textbücher vorher durchzulesen, mit dem Ortspfarrer gemeinsam durchzugehen und „dasjenige abzuändern, was sie nicht sittlich oder sonst nicht 5

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