Bei der Wichtigkeit, welche die Wahl der „Prämienbücher" für die Bildung der Volksjugend hat, und bei dem großen Einflusse eines gut oder ·übel gewählten Lehrstoffes auf den sittlichen und religiösen Zustand der Bevölkerung, bin ich sicher auf die freundliche Theilnahme des fürsterzb. Konsistoriums an der Erörterung vorliegender Frage rechnen zu dürfen. Sollte das f. e. Konsistorium das Buch im Allgemeinen für den angedeuteten Zweck passend, und nur einzelne Stücke oder Stellen desselben unpassend finden, so wolle es mir in der Antwort dieselben gefälligst bezeichnen. Wien, am 27. Jänner 1851. * Thun2 Zl. 1086 Wien den l2t Febr 8513 Unterrichts Ministerial-Dekret vom 27t Jänner 851 Zl 1086, womit das _Manuscript Lesebuch für Kinder in den Landschulen zur Begutachtung mitgetheilt wird. Dekret_ an den hochw. Hh Kanonikus und Schuldistrikts-Aufseher Andreas Kastner. Das in der Nebenfolge mitfolgende mit dem hohen Unterrichts Ministerial-Erlaß vom 27t Jänner 1. J. 1019 zur Prüfung herabgelangte Manuscript Lesebuch für Kinder in den Landschulen, welches, wenn es gleich bei den strengen Anforderungen, welche an ein neues Lesebuch für Volksschulen gestellt werden müssen, nicht als gelungen betrachtet werden kann, dennoch eine nähere Beachtung verdient, wird dem Herrn Kanonikus Andreas Kastner4 mit dem Ersuchen mitgetheilt, es in der Richtung prüfen zu wollen, ob er nicht entweder ganz oder theilweise als Prämienbuch für Schüler empfohlen, und in dem katechetischen Verlag der Schulbücher-Verschleiß-Administration zu Wien aufgenommen ·werden könnte. Sollte der Herr Kanonikus dieses Buch im Allgemeinen für den angedeuteten Zweck passend, und nur einzelne Stücke oder Stellen derselben unpassend finden, so sollen dieselbe in der Begutachtung bezeichnet werden. Mundirt 17./2. 851 * Zl 1838 J. Piller• exp. 18/2. Wien den St März 8516 Das f. e. Consist. leget das Gutachten über Stelzhamers Manuskript, betittelt ,,Lesebuch für Kinder in den Landschulen" in Beziehung auf die Frage, ob es als Prämienbuch verwendbar sey, vor. Ministerium des C ul tus und d es U nterrichtes. Das mit hohem Dekrete vom 27.Jänner d. J. Zl 1019 herabgelangte in der Nebenlage zurückfolgende Manuskript des Franz Stelzhammer, betitelt „Lesebuch für Kinder in den Landschulen", hat das f. e. Consistorium dem hiesigen Domkapitular Andreas Kastner zur Begutachtung mitgetheilt, ob es sich entweder ganz oder doch wenigstens theilweise zur Verwendung als Prämienbuch eigne? Das f. e. Consistorium legt nun anruhend das hierüber abgegebene Gutachten vor, aus ,Nelchem sich ergibt, daß dieses Manuskript im Ganzen den Anforderungen an ein Prämienbuch nicht entspricht, und nur ausgeschiedene einzelne Abschnitte und kleine Stücke davon erst mittelst einer planmäßigen Umarbeitung zu dem angedeuteten Zwecke verwendbar vvären. 59
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2