OÖ. Heimatblätter 1964, 18. Jahrgang, Heft 1/2

ungenehmigte Stücke aufgeführt werden. Jedes Stück hat vor der Aufführung vom LandesPräsidium genehmigt zu sein; sollten darüber hinaus örtliche Verhältnisse weitere Abänderungen nötig machen, so ist fallweise rechtzeitig darum einzureichen. Jeder TheaterUnternehmer, der die Vorführungsbewilligung vom Kreisamt erhalten hat, muß das Verzeichnis der geplanten Stücke noch der Ortsobrigkeit vorlegen. Aber auch die LiebhaberGesellschaften müssen „ihre Unterhaltungen ... in den gehörigen Schranken halten", damit sie nicht „die häusliche Ordnung stören, von der gewohnten Beschäftigung zum Müßiggange führen und der Moralität gefährlich werden". Auch bei jeder solchen Aufführung ist das Stück rechtzeitig zur Zensur einzureichen. Ein Hofkanzlei-Dekret vom 6. l. 1836 stellt fest, daß „herumziehende Schauspielertruppen", Seiltänzer, Gymnastikkünstler, herumziehende Musikbanden und verschiedene Schausteller, ,,welche die österreichischen Provinzen in allen Richtungen durchstreifen, seit einiger Zeit bedeutend zunehmen". Ausländer, die nicht in jeder Hinsicht unbedenklich sind und nicht ungewöhnlich künstlerisch Wertvolles oder Seltenes darbieten, sind schon an der Grenze zurückzuweisen, nötigenfalls wieder hinüber zurückzustellen. Inländern aber sind solche Bewilligungen von den Landesstellen nur unter Prüfung aller polizeilichen Voraussetzungen zu erteilen, in Haupt- oder anderen großen Städten im Einvernehmen mit den dortigen Polizei-Direktionen oder -Kommissariaten. Von den erteilten Bewilligungen, bei denen immer auch auf die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der einzelnen Gegenden zu achten ist, sind die Kreisämter zu verständigen, die die - grundsätzlich knapp gehaltenen - Fristen für die Vorführungen zu überwachen und die sonstigen polizeilichen Bestimmungen anzuwenden haben. Örtliche Obrigkeiten dürfen unter keinen Umständen derlei Darbietungen aus eigenem erlauben. Hofkanzlei-Dekret vom 22.10.1836: je nachdem die Vorführungsbewilligung auf 3, 6 oder 12 Monate lautet, beträgt die Taxe auf dem Lande 45 kr., 1 fl. 30 kr. oder 3 fl. HofkanzleiDekret vom 3. 9. 1841: unter keinen Umständen darf mehr eine Landesstelle ihre Zuständigkeit zur Vorführungserlaubnis für „herumziehende Schauspielertruppen" u. ä. Schausteller an ein Kreisamt oder an eine Ortsobrigkeit abtreten. Denn vielerorts wird von Geistlichkeit und Familienvätern darüber geklagt, daß „die Zahl der herumziehenden Schauspieler, Gymnastikkünstler, Musikanten, Marionettenspieler, Thierkomödianten, und Eigenthümer anderer, auf Schaulust des Publikums berechneter Gegenstände auf dem Lande auf eine Art sich vermehre, daß daraus insbesondere für das Landvolk, besonders für das Gesinde, nachtheilige Wirkungen zu erwarten sind". Dieselben Einschränkungen gebieten die Erlässe des Landes-Präsidiums vom 31. 1. und 26. 4. 1836 und 4. 10. 1841. Mit Bezug auf die Dienstinstruktion der nach 1849 geschaffenen unteren Verwaltungsbehörden (,,k. k. Gemischte Bezirksämter", ,,k. k. Bezirkshauptmannschaften", § 70/5), wonach auch „wandernde Schauspieler" neben der Genehmigung der k. k. Statthalterei für jede Aufführung noch die Bewilligung der betreffenden Bezirksbehörde benötigen - eine Bestimmung, die sinngemäß auch für die Liebhaber-Bühne und bis herauf in unsere Tage noch fortbestand - , schließlich mit dem Hinweis auf die Min.-Verordnung vom 25. 11. 1850 RGBL Nr. 454 sei dieser Überblick über die Entwicklung der österreichischen Theater-Polizei abgeschlossen. Er läßt vieles bereits im allgemeinen Dargestellte wie auch solches aus dem nachfolgenden besonderen Teile leichter verständlich werden. 9

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