OÖ. Heimatblätter 1961, 15. Jahrgang, Heft 2/3

Commenda; Unterhaltung in Obernberg am Inn 6. Mariae Geburt. 7. Leopoldstag. 8. Weihnachten, 22. bis 25. Dezember. 9. 19. Feber, Sterbetag Josefs II. 10. 28. Feber, Sterbetag Leopolds II. 11. Alle Freitage. 12. Vom Advent bis zum Feste der Hl. Drei Könige einschließlich. Solche Verbote waren freilich nichts Neues, sondern hatten in den vorhergehenden Jahr hunderten bereits zahlreiche Gegenstücke. So war, um nur ein Beispiel aus Obernberg anzuführen, am 6. Feber 1655 vom Erzfürstlichen Pfleggericht Obernberg das nachfolgende Verbot der Maskeraden und Faßnachtspiele ergangen: „Zu dem Erzfürstlichen Pfleggericht Obernberg ist heut früh um 7 Uhr ein Churfürstlicher Befehl eingeliefert worden, kraft dessen die Faßnacht bei den Hofmarcken, alle Maskerati und Faßnachtspill bei hoher Strafe abgestellt werden sollen."* Außerdem wachte die Zensurbehörde stur und streng über die Auswahl der gespielten Stücke. So verbot das kgl. General Commissariat des Unterdonaukreises am 30. Dezember 1815 sogar ein Andreas-Hofer-Stück. Die seltsame Verfügung lautet: „Das kgl. Landgericht Obernberg erhält auf Grund eines kgl. allerhöchsten Reskriptes den Befehl, das Drama ,Andreas Hofer, Anführer der Tyroller', verlegt bei J. G. Ew. Scharfer zu Frankfurt am Main 1816, wenn es sich in dem Buchhandel des Amtsbezirkes finden sollte, aus demselben allsogleich zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, daß diese Schrift auf keine Weise im Publikum verbreitet werde." Wohl unter dem Einflüsse des Schiffertheaters in Lauflfen®, das sich einen beachtlichen Ruf erworben hatte, trachteten auch die Schiff leute in Obernberg, die erzwungene Winter ruhe ihres Berufes in ähnlicher Art auszuwerten, und wendeten sich daher an die Behörde, um die hiezu nötige Spielerlaubnis zu erhalten. Das kgl. Landgericht Obernberg legte dieses Ansuchen dem kgl. General Commissariat des Unterdonaukreises in Passau zur Entscheidung vor, und dieses lehnte am 9. Dezember 1811 die Bitte der Obernberger Schiff leute mit folgender Begründung ab: „In Anbetracht, daß die Schiffer von Obernberg vormals nie den Winter hindurch Schau spiele aufführten; und in Erwägung, daß infolge gepflogener Rücksprache mit dem General Commissariat des Salzachkreises dieses ganz ungeeignete und zu mancherlei Inkonvenienzen führende Gewerbenach und nach auch dort eher mehr beschränkt werden wird, als es an Orten, wo es zeither nicht bestand, neuerlich aufkommen zu lassen; hat das kgl. Landgericht Obernberg dem Adam Rädel und Consorten zu bedeuten, daß ihr Gesuch in keiner Hinsicht willfahrt werden kann, und sie zugleich anzuweisen, während dem Winter ihr Verdienst durch Handarbeit zu suchen." Den Lauffener Schiffern erging es im nächsten Jahre übrigens nicht besser. Das kgl. bayrische Landgericht Obernberg richtete nämlich an das kgl. bayrische Graf Tattenbachische Patri- * Landesarchiv Linz, Herrschaftsarchiv Obernberg, Bd. 386. ' Neweklowsky Ernst, Die Schiffahrt und Flößerei im Räume der oberen Donau, Linz 1954, II., S. 166 f. Hartmann August, Volksschauspiele, Leipzig 1880, S. 36 f.

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