Oberösterreichische Heimatblätter wohllöblichen Kreisamte in Bewilligungserteilung vorzugreifen. Man leget daher diese Bitt zur hochgnädigen Entscheidung mit folgender gehorsamster Bemerkung vor; a) Die Beweggründe, welche Bittsteller vorbringen, sind allerdings wahrhaft vorgetragen: der Schwerttanz ist weder in Hinsicht der Sittlichkeit noch auch der Leibes- oder Lebens gefahr einem Bedenken unterworfen. b) Der Verdienst der Zimmerleute und Taglöhner ist zur Winterszeit, besonders nach Weihnachten, wo auch das Dreschen größtenteils sein Ende erreicht hat, sehr beschränkt, ja bei manchem ganz verschwunden. c) Es ist wider diese Bittsteller auch sonst keine Klage vorgekommen und ihr Leumuth ist — soviel polizeigerichtlich bekannt ist — allerdings gut. Ob nun ihrer Bitte hochgnädig willfahret werden soll und das unterzeichnete Landgericht ihnen zu diesem Behufe einen Pass erteilen dürfe, erbittet man sich hochgnädige Weisung." Die Entscheidung des Kreisamtes Ried erfloß am 6. Jänner 1818. Sie wurde am 12. Jänner in Obernberg präsentiert und laut Aktenvermerk am 13. Jänner bereits „den Interessenten publiziert". Die Verwaltung arbeitete also erstaunlich rasch. Das Kreisamt Ried entschied: „Da ein derlei müßiges Herumschwärmen von einem Orte zum andern zu verschiedenen polizeiwidrigen Handlungen Anlaß gibt, so kann das Gesuch der Bittsteller in polizeilicher Hinsicht nicht bewilligt werden. Welches dem Landgericht Obernberg unter Rückschluß der Berichtsbeilage zur weiteren Verständigung der Bittsteller hiemit eröffnet wird." Die zahlreichsten und ob ihrer Seltenheit wohl auch wertvollsten Hinweise aus Obernberg beziehen sich auf das Theaterspiel der Wandertruppen. Diese armen Teufel, die mit dem Thespiskarren durchs Land zogen, hatten es wahrlich nicht leicht. Zunächst einmal wurden sie beständig und allerorten durch die Behörden mit scheelen Blicken beobachtet. Als Beweis möge das Protokoll dienen, das am 11. März 1831 beim Pfleggericht Obernberg aufgenommen wurde. Es lautet: „Der hohen kreisamtlichen Umlaufsverordnung dto L/9. März 1831 zufolge wurden heute die hiesigen Wirte und Bräuer vorgerufen und ihnen der Auftrag erteilt, daß sie bei Ver antwortung und Strafe den ohne Bewilligung und legalen Pass herumziehenden Komö diantentruppen, gymnastischen Künstlern und dgl. Leuten keine Unterkunft gestatten, ferner die Unfüge und Ausschweifungen von derley auch mit Ausweisen versehenen Indi viduen, die sie in dem Einkehrorte begehen, ungesäumt dem Gerichte anzeigen sollen." Zur Bestätigung des erhaltenen Auftrages unterzeichneten nach Verlesung zehn Wirte bzw. Bräuer aus Obernberg. Außerdem war die Zahl der Verbotstage, an denen nicht gespielt werden durfte, ungemein hoch, so daß an einem guten Drittel des Jahres den Wandertruppen jede Einnahme fehlte. Gemäß hoher Verordnung vom 2. Oktober 1826 Nro 9771 und I.Juli 1826 Nro 4629 waren Lustbarkeiten als Bälle, Tanzmusiken Schauspiele zu folgenden Zeiten untersagt: 1. Von Anfang Fasten bis einschließlich ersten Sonntag nach Ostern. 2. Mariä Verkündigung. 3. Pfingstsonntag. 4. Fronleichnamstag. 5. 14. Mai, Sterbetag der Kaiserin Louise.
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