OÖ. Heimatblätter 1961, 15. Jahrgang, Heft 2/3

Commenda: Unterhaltung in Obernberg am Inn Alle bisherigen Angaben sind zwar nicht bedeutungslos, rechtfertigen aber noch keineswegs eine besondere Betrachtung der Unterhaltungsmöglichkeiten in Obernberg. Erst die nun anschließenden Nachrichten über das Theaterspiel in dem wohlhabenden Schiffermarkte geben diesem Aufsatze das nötige Gewicht. Sehr aufschlußreich sind schon die Hinweise auf den Schwerttanz, der bereits als Volksschauspiel gewertet werden kann. Am 16. Dezember 1817 richteten zehn Männer aus Obernberg, Aurolzmünster, Eitzing, St. Martin, lauter Zimmerleute oder Taglöhner, das nachstehende Ansuchen an das löbliche k. k. Landgericht Obernberg: „Endesgehorsamst Unterzeichnete wünschen gleich anderen Jahren also auch im bevorstehenden künftigen Jahre, nach den Weihnachtsfeiertägen anfangend bis zum Ausgang der Faßnachtszeit, sich mit Produzierung des altdeutschen Schwerttanzes einigen Verdienst sammeln zu dürfen. Wir wünschen zugleich aber dieses kurze Schauspiel nicht allein in hiesigem sondern auch in anderen Landgerichtsbezirken unter dem Landvolk, welches dieselben hauptsächlich liebt, zeigen zu dürfen. Sie bitten daher um die diesfällig bedürftige Erlaubnis und zugleich Passerteilung, vorzüglich aber womit ihnen nebstbei zur gleichmäßig bedürftigen Gewährung von Seite des wohlwollenden Kreisamtes gutachtlich verhelfen werden wolle. Bittsteller sind teils Taglöhner und teils Zimmerleute, welche mit Weib und Kind versehen dermalen wegen Mangel an Arbeit an nötigem Brotverdienst leiden und daher zu obiger Spielsunternehmung gleichwohl ihre Zuflucht nehmen müssen, um auf solche Art zu einer freiwilligen Beisteuer in Gasthäusern und teils an anderen größeren Orten zu gelangen. Die Bauernarbeit ist zuende und die Zimmer Hantierung hat gegenwärtig bis zum Frühjahr Stillstand. Die Getreide- und Brotteuerung dauert fort und der Sommerverdienst befindet sich ebenfalls schon verzehrt. Diese Spieläußerung hat nicht mindest Anstößiges. Sie veranlaßt keine Zusammenkünfte und wird auch nur bei Tage ausgeübt. Es wird hiemit auch niemand belästigt; denn man pflegt sich nur dort einzufinden, wo sich bei einem Gastwirt Leute sammeln und von diesen, die zum voraus angesucht werden, Erlaubnis hiezu gegeben wird. Zugleich begnügt man sich mit jedermanns freiwilliger Gabe gleich einem Geschenke und es wird hiebei nicht die mindeste Zudringlichkeit ausgeübt. Übrigens pflegt man sich den Verdienst nur dadurch ergiebig zu machen, indem man nirgends verweilt, sondern, soviel als möglich, von Ort zu Ort sich zu bewegen trachtet. Es sind auch nur einzige vier Wochen, die man zu benützen hat, und für diese kurze Zeit hoffet man der bevorzugten Begnädigung wenigstens aus Er barmung für die häusliche Familie huldvollst gewürdiget zu werden als wozu sich in ver ehrungsvoller Unterwürfigkeit empfehlen . . ." Das Landgericht Obernberg legte diese Eingabe am 31. Dezember 1817 dem Kreisamt Ried zur Entscheidung vor und fügte die nachstehende Einbegleitung an: „Kaspar Ghager, behauster Zimmermann zu St. Martin, hat bei dem hiesigen Landgericht am 16ten/20ten diese eine Bitte eingereicht, daß ihnen in mehreren Landgerichtsbezirken nach den Weih nachtsfeiertagen bis zum Ausgang der Faßnachtszeit die Produzierung des sogenannten Schwerttanzes gestattet werden möchte. Diese Produzierung ist ihnen wegen Mangel an Erwerb während des Winters ehevor gestattet worden. Bei eingetretener Landesveränderung aber getraut man sich nicht mehr, dem k. k.

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