OÖ. Heimatblätter 1961, 15. Jahrgang, Heft 2/3

Oberösterreichische Heimatblätter daß im geschäftigen Markt am Inn das einschlägige Brauchtum nicht weniger bunt imd reich war als anderswo im gesegneten Innviertel. Das Sonnwendfeuer-Springen wird durch eine Niederschrift, aufgenommen am 27. Juni 1828 vom k. k. Pfleggericht Obernberg, belegt. Darin bekennt Anton Schmidtbauer, Dienst bub vom Ekingerbauern zu Piret, daß er am 24. d. M. abends in Simetsham mit mehreren anderen über das Sonnwendfeuer gesprungen sei. Dem Schmidtbauer wurde dieser Unfug allen Ernstes verwiesen und er zur Wirkung für die Zukunft mit dreistündigem Arrest be straft. Über das Austeilen von Allerheiligen-Zelten unterrichtet ein Dekret, welches vom kgl. Kreisamt für das Innviertel in Mattighofen am 22. Oktober 1785 an das Pfleggericht Obernberg erging. Es heißt darin in dem schauerlichen Amtsdeutseh der Zeit: „Nachdem der Fall mehrmalen (bekannt geworden), daß in dem dortigen Bezirksgericht die soge nannten Allerheiligen-Zelten verteilt werden sollen, so hat sich das Pfleggericht den Bestand angelegen zu halten, daß infolge bestehender allerhöchster Verordnungen derlei Allerhei ligen-Zelten von nun an sowie in Zukunft nicht mehr ausgeteilt, sondern für solche entweder in Natura oder der eingehende Betrag zu dem Armeninstitut verwendet, die aber etwa ausgeteilt Werdenden weggenommen werden." Über das Christnacht-Schießen erstattet ein gewisser Johann Georg Aest am 24. De zember 1791 die Anzeige an den kgl. Pfleggerichts-Amtmann in Obernberg, er habe mit seinem Knecht und Buben am 24. Dezember d.J. zwischen 7 und 8 Uhr nachts an vier verschiedenen Bauernhöfen das verbotene Rauhnachtschießen beobachtet. Vom Verbot des Hochzeit- und Rauhnachtschießens handelt aueh ein kreisamtlicher Befehl, welchen das Pfleggericht Obernberg am 18. Oktober 1769 mit folgenden Worten verlautbarte: „Die bisherige Erfahrung lehrt, wie wenig die hohen kreisamtlichen Verord nungen in Bezug des verbotenen Schießens bei Hochzeiten, in den sogenannten Rauhnachten und sonstigen Zeiten geachtet und befolgt worden, aus diesem verdrießlichen Unfug aber schon verschiedene Unglücke diese Zeit her entstanden sind. Ein jüngst erhaltener kreis amtlicher Befehl bestimmt hiemit ausdrücklich: 1 mo daß jeder Übertreter dieses Gebotes sogleich ad militiam im Tauglichkeitsfalle abge stellt, im Untauglichkeitsfalle aber mit tüchtiger Leibesstrafe gebüßt werden solle. 2 do hat derjenige, welcher bei Hochzeiten die Procuratorsstelle vertritt, sobald bei einer Hochzeit vor oder nach dem Kirchgang ein Schuß geschieht, den Täter auf der Stelle bei der Obrigkeit anzuzeigen. Sollte aber die Anzeige zu spät gemacht oder gar geflissentlich unterlassen werden, so würde der Procurator ohne mindeste platzgreifende Entschuldigung drei Tage bei Wasser und Brot gezüchtigt werden. Über das Haarfangen erteilte das k. k. Pfleggericht Obernberg am 15. September 1824 seinen sämtlichen Obleuten folgenden Auftrag: „Man hat in sichere Erfahrung gebracht, daß beim sogenannten Haarfangen, besonders bei dieser Arbeit zur Nachtzeit, nicht nur alle möglichen Unfüge mit Bezug auf die Sittlichkeit von seiten der Buben und Mägde statt finden, sondern auch mitten in den Scheuern zwischen Heu und Stroh mit brennenden Lichtern gearbeitet wird, nicht selten Tabak geraucht und in der Weise oft gelärmt und geschrien werde, daß der ruhige und bescheidene Nachbar in Unruhe versetzt und der

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