Neweklowsky: Die Schiff- und Floßleute von Steyr Neu aufgenommene Meister mußten das Meistergeld zahlen, und außerdem für das Meistermahl 60 fl in die Lade erlegen. 1736 heißt es, daß das bisherige Mittagmahl „in Ersparung gezogen" wird, dafür aber jeder der bei der Abendmahlzeit bisher gegenwärtig gewesenen 13 Personen künftig „1 fl 30 kr angedüngen und passiert werden sollen". Von dieser Angelegenheit ist später nicht mehr die Rede, die „Meistergebühr" von 66 fl wurde aber von neu aufgenommenen Meistern stets eingehoben. Mit der Einführung der C. M. wurde der Betrag von 66 fl W. W. in 26 fl 24 kr C. M. umgewandelt. Später (1878) ist noch einmal eine Meistergebühr von 15 fl ausgewiesen. Jungknechte mußten eine Aufnahmegebühr von 3 fl zahlen, die sich mit der Erhöhung der Auflage im Jahre 1817 gleichzeitig auf 6 fl erhöhte und mit der Entrichtung in Silbergeld im Jahre 1831 wieder wie früher mit 3 fl festgesetzt wurde. In dieser Höhe blieb sie bis zum Schluß. In den letzten Jahren scheinen ein paarmal „Guttäter" mit Spenden von 10 fl auf. öfters wird bei den Jahrtagen die Klage gegen die Knechte erhoben, daß sie ohne „Lizenz" ihrer Meister für andere Auftraggeber arbeiten, selbständig Fuhren verrichten oder ohne Abschied von ihrem Meister entweichen, und es werden Strafen gegen sie ausgesprochen oder angedroht (1728, 1731, 1740, 1745, 1768). Es wird festgesetzt, daß kein Knecht oder Nauferg ohne Lizenz seines bisherigen Herren von einem anderen aufgenommen werden darf (1773). Im Jahre 1796 wurde gegen die Knechte Beschwerde erhoben, daß die meisten ihre Pflicht ganz vergessen, Gehorsam, Schuldigkeit und Treue gegen ihren Herrn auf die Seite setzen und zügellos alle Handlungen nur nach ihrer Willkür zum Nachteil und Verderben ihres Herrn einrichten. Die Hauptknechte erscheinen erst zwischen 9 und 10 Uhr bei der Arbeit und legen dadurch klar an den Tag, daß sie zur Arbeit zu faul sind und geben den jungen Leuten ein schlechtes Beispiel. Beim gleichen Jahrtag wurde den Knechten verwiesen, daß sie beim Kirchgang keine Ordnung halten. 1738 war den Knechten anbefohlen worden, „künfftighin bey denen beeden Fronleichnambs Processionen in der Ordnung beim Fahn fleißig zu erscheinen". Das Schiffahrtspatent der Kaiserin Maria Theresia vom Jahre 1770 wird den Knechten immer wieder zur Kenntnis gebracht, ebenso werden dann die weiteren Patente und besonders die darinnen enthaltenen Bestimmungen gegen die Trunksucht der Schiffleute verlesen. Im Jahre 1778 kam ein durch die „Bedrunkenheit der Schiffleute" verursachtes Schiffsunglück zur Sprache. Auch gegen die Meister wurden Klagen vorgebracht, daß sie zu ihren Fuhrwerken Tagwerker oder fremde Knechte verwenden (1742, 1768, 1808). 1757 wird gegen einen Schiffmeister Klage geführt, daß er dem Förgen zu Haidershofen neue und alte „Blöten" zur Abführung einiger Kirchfahrter verkauft habe. 1767 wird gegen Ferdinand Lamperstofer die Klage erhoben, daß er „die Schifffahrtsgerechtsame mittels bereits abgeführter Güter durch vier Monate exerziert", aber weder beim Jahrtag erschienen sei, noch Auflag und Meistergeld 123
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