Oberösterreichische Heimatblätter flöß erkhauffen und ihnen Holzhandlern um den Preis, wie würs Erkhaufft, widerumben in Wienn überlassen wollen, die Abstöllung gethan". 1711 bestätigen verschiedene Steyrer Kaufleute, daß sie seit vielen Jahren allerlei Waren, darunter auch Eisen, bei den Holzhändlern auf ihren abgeführten Flößen, auch zu Zeiten auf den abgeführten Plätten oder Zillen aufgegeben haben. Ebenso bestätigen die Mautämter Enns, Stein und Ybbs, daß die Steyrer Holzhändler seit vielen Jahren, das letztere sagt „seit unerdenklichen Zeiten", Eisen und sonstige Waren auf Flößen und bisweilen auf Schiffen (Zillen und Plätten) abgeführt und bei ihnen vermautet haben. Das Mautamt Ybbs gibt auch an, daß die Steyrer Holzhändler von 1666 bis 1670 an die 10.000 Zentner Stachel und Eisen abgeführt haben. In einer Eingabe vom 26. Mai 1719 behaupten die Holzhändler, daß sie zur Abfuhr des ihnen von den Parteien anvertrauten „Eisen gezeugs" sowohl auf Flößen als auch auf Schiffen berechtigt und die Schiffmeister nur denjenigen Eisenzeug abzuführen befugt seien, der von der Gewerkschaft selbst verschickt wird 14 ). Von dem Streit zwischen den Schiffmeistern und den Holzhändlern, der auf Grund einer Beschwerde der Schiffmeister Weil. Johann Wilhelmb seel. Erben und Antonius Pföffer vom 17. Mai 1709 besonders heftig entbrannte, wegen dessen „Abhelffung" um 1712 die Schiffmeister eine „Unverfängliche Erklärung" abgaben, der aber 1722 noch andauerte 15 ), ist in den folgenden mit dem Jahre 1729 beginnenden Protokollen keine Rede mehr. Zur Schlichtung der „Differentien" schlugen die Schiffmeister damals folgendes vor: 1. Die Abfuhr der Kaufmannsgüter nach Krems und Wien durch die Holzhändler darf nur auf Flößen geschehen. 2. Den Holzhändlern soll der Gebrauch der Zillen nur zur Abfuhr der Kalksteine oder höchstens der Kaufmannsgüter in den Schlißlhof zur Zufuhr auf die Flöße gestattet sein. 3. Sollten die Holzhändler Zillen zum Schiffen auf Mauthausen oder Piburg nötig haben, so werden ihnen diese ohne Entgelt geliehen, nur müssen die Holzhändler sie auf ihre Kosten zurück bringen. 4. Die Holzhändler müssen sich der Abfuhr geschlagenen Eisen- oder Stachelzeugs gänzlich enthalten, es wäre denn, daß dies ein Hofkammerpaß gestatte, in welchem Falle sie von jedem abgeführten Zentner Stahl oder Eisen 6 kr zu reichen hätten 10). über Auftrag des Magistrats Steyr vom 12. Juli 1706 hatte die Holzhändlerkompanie von den auf der Enns nach Steyr gegenwärts fahrenden Schiffleuten das Roßgeld einzuheben, und zwar war für jedes Pferd der Steyrer Schiffmeister 6 Pf und für jedes Pferd fremder Schiffleute 3 kr zu bezahlen. Die im „Ennßdorfer Land" heraufgegangenen Pferde waren frei. Eine Abrechnung liegt lediglich für das Jahr 1720 vor. Sie gibt uns einen guten Einblick in den damaligen Betrieb der Gegenfahrt auf der Enns unterhalb Steyr. Die Zahl der Pferde war bei den einzelnen Zügen sehr verschieden und schwankte zwischen 3 und 28, wobei die untere Grenze den Gegentrieb leerer Fahrzeuge betraf. Der Schiffmeister Johann Caspar Wilhelm hatte für 225 Pferde an Roßmaut118
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